Angestellt als Übungsleiter?
Ich bin zur Zeit als Übungsleitern in einem Kindergarten angestellt. 2400€ darf ich nebenberuflich steuerfrei verdienen. Ich bin Student. Nun hat mich ein weiterer Kindergarten angesprochen, ob ich für diesen auch als Übungsleitern tätig werden kann. Ich komme nicht über die 20 Stunden pro Woche, die ich als Studentin arbeiten darf. Bei dem ersten Kindergarten würde ich nach den Sommerferien einen 450€ Vertrag bekommen. Nun ist die Frage ob ich beide stellen als Übungsleiterin wahrnehmen darf? Und wie das mit der Steuer aussieht ? Muss ich die Stelle selber anmelden oder macht dies der Kindergarten ?
2 Antworten
Der "Übungsleiterpauschbetrag" gilt nicht im Angestelltenverhältnis sondern nur bei einer oder mehreren nebenberuflichen Tätigkeit(en).
"450 € Vertrag --> das wird wohl ein Minijob sein --> dieser fällt nicht unter den Übungsleiterpauschbetrag; der Minijob sollte pauschal versteuert werden (2% muß der ArbG abführen - er könnte das auf den ArbN abwälzen).
Dann wäre er für Dich völlig steuerfrei und müsste bei einer Einkommensteuererklärung auch nicht angegeben werden.
Ergo: wenn beide Jobs unter die Übungsleiterpauschale fallen sollen, müssen auch beide Jobs freiberuflich (selbständig) ausgeübt werden.
Wenn Minijob und Übungsleiterpauschale in unterschiedlichen Einrichtungen ausgeübt werden, dann werden sie nicht zusammengerechnet.
Was gehen würde, wäre ein Minijob (auch bei anderen Beschäftigungsverhältnissen) + Übungsleiterpauschale bei der selben Einrichtung (450 € Gehalt Minijob + 200 €/mtl. über die Pauschale = damit kann man mtl. 650 € steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen).
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Ja stimmt natürlich:
"wenn beide Jobs unter die Übungsleiterpauschale fallen sollen, müssen auch beide Jobs freiberuflich (selbständig) ausgeübt werden."
ist zu ignorieren
Der Minijob wird von der Einrichtung angemeldet.
das wird auf jeden fall zusammengerechnet. du mußt dich selber darum kümmern.
Kleine Korrektur: wo steht, dass § 3 Nr. 26 EStG nur bei den Gewinneinkünften gilt? Selbst die Finanzverwaltung geht davon aus, dass auch eine nichtselbständige Tätigkeit begünstigt sein kann, vgl. R 3.26 Abs. 3, 9 und 10 LStR.