Androhung von Gewalt auf Whatsapp?

7 Antworten

Hallo Steuqa,

das Androhen von Schlägen ist keine Straftat.

Zwar gibt es den folgenden Straftatbestand der schon die Bedrohung strafbar macht:

***************************************************************************************

§ 241 StGB - Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

***************************************************************************************

Wie Du dem Gesetzestext entnehmen kannst, muss mit einem Verbrechen gedroht werden. Was ist also ein Verbrechen?

***************************************************************************************

§ 12 StGB - Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

***************************************************************************************

Im Fall Deiner Frage, wird Dir mit einer Körperverletzung gedroht. Für die Körperverletzung ist aber keine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen, sondern es kann auch statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Somit liegt auch kein Straftatbestand der Bedrohung gem. § 341 StGB vor.

Ist die Androhung der Schläge aber mit einer Forderung verbunden (Beispiel: Gib mir morgen 300 Euro oder es gibt Schläge, ist der folgende Straftatbestand erfüllt:

***************************************************************************************

§ 240 StGB - Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar. 

***************************************************************************************

Ist das bei Dir der Fall, kann der Täter  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Schöne Grüße
TheGrow

Ja, ist es. Es hängt jedoch vom Richter ab, ob und inwiefern er den Chat als Beweismittel wertet. Sowas kann in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden laut § 107 StGB. An deiner Stelle würde ich damit zur Polizei gehen, die können dort die entsprechenden Maßnahmen einleiten und dich auch schützen.

Speichere auf jeden Fall den Kommunikationsverlauf ab. Wiederholen sich diese Drohungen, ,gibt die Person zu erkennen dass sie Deinen Wohnort kennt oder ist davon auszugehen dass sie ihn kennt

ist es ein Fall für die Internet-Spezialisten der Kriminalpolizei. Findest Du online. 

Tatsächlich ist es durchaus schon zu Prozessen - Mehrzahl - gekommen weil in sozialen Netzwerken Menschen sich in Niederrheinisch austauschten. Niederrheinisch kann sehr derb sein. Ich kenne mindestens zwei Fälle wo die Mehrheit der Anwesenden das Niederrheinische richtig verstand, eine Person aber nicht und Strafanzeige erfolgreich stellte. 

ja klar, drohungen sind strafbar. ich glaube mit 200 euro ist eine solche sache wieder beglichen / wenn er bei mehr personen droht, dann wird die summe natürlich höher

Ich denke nicht das es einen Anwalt geben würde der sich mit diesem Fall auseinandersetzt... Es sei denn derjenige würde wirklich verprügelt werden dann hätte er diese Aktion noch schriftlich vorliegen und wäre somit ein geeignetes Beweismittel. Ansonsten hat noch keine wirkliche Straftat stattgefunden. Die Polizei würde denjenigen evtl vorladen zu einem Gespräch aber es würde sehr wahrscheinlich nichts dabei rumkommen. Es kann ja niemand beweisen das nicht jemand anderes diese Mail vom Handy des Täters geschrieben haben könnte...