Anbau an DHH, Nachbar gibt keine Zustimmung
Hallo, wir haben eine DHH gekauft wobei uns vom Verkäufer bereits Architektenpläne für einen erforderlichen Anbau vorgelegt wurden. Der Anbau soll Deckungsgleich zu dem des Nachbarn erfolgen und schränkt laut Nachbarschaftsgestz des Landes Brandenburg, soweit ich es verstanden habe, nicht ein.
Nun haben wir unseren Bauantrag eingereicht und prompt ein Schreiben zurück bekommen, dass u.a. die Nachbarschaftszustimmung fehlt. Weiterhin befürchtet das Bauamt, dass unser Bauvorhaben den Doppelhauscharakter zerstört, da der Nachbar in diesem Bereich nur Schuppen habe. Von den Verkäufern und den Äußerungen des Nachbarn selbst wissen wir allerdings, dass es sich bei dem Anbau des Nachbarn nicht um einen Schuppen sondern um sein Bad und seine Küche handelt.
Da wir unseren Nachbarn "nie" am Haus antreffen und er auf klingeln nicht reagiert haben wir ein kleines Schreiben mit unserer Bitte und der Einwilligungserklärung fertig gemacht und ihm in den Briefkasten gesteckt. Dieses kam jedoch ohne jegliches Vermerk und natürlich auch ohne Unterschrift zurück.
Nun meine Fragen: - Bringt es etwas den Nachbarn beim Bauamt "anzuschwärzen", da er ja augenscheinlich seinen Anbau/Umbau nicht angezeigt hat? (Mal ganz davon abgesehen, dass es sicher nicht förderlich für unser Nachbarschaftsverhältnis wäre) - Gibt es Möglichkeiten auch ohne eine Zustimmung des Nachbarn die Genehmigung vom Bauamt zu bekommen? - Kann man das Problem im schlimmsten Fall juristisch klären, oder bestehen dabei keine Erfolgsaussichten für uns?
Vielen Dank für eure Antworten.
3 Antworten
Wenn Doppelhäuser nach BPl zulässig sind braucht Ihr kein Einverständnis des Nachbarn. Die Sachbearbeiter der Bauaufsicht fordern das nur aus Bequemlichkeit; also nicht klein beigeben. .
es wäre doch interessant zu wissen, ob es sich bei dem geplanten anbau um eine haupthauserweiterung handelt oder um einen rückwärtigen anbau direkt an der grundstücksgrenze.
Es gäbe noch die Möglichkeit dass das Bauamt den Nachbar anschreibt mit 4 Wochen Frist. Reagiert er hierauf nicht, kann das Bauamt genehmigen. Aber diese Frist wird der ganz sicher nicht verstreichen lassen.
Grundsätzlich richtig, aber in diesem Fall nicht erforderlich.