An alle TÜV Mitarbeiter oder an Leute die sich damit!Auskennen!
Hallo ich habe ein Frage. Und zwar: Ich bin in der Freiwilligen Feuerwehr und wenn ich zu einem Einsatz gerufen werde versuche ich natürlich so schnell wie möglich ins Gerätehaus zu kommen. Leider gibt es ja auch noch andere Verkehrsteilnehmer und daher meine Frage. Ich weiß das sogenannte Straßenräumer (Frontblitzer, Blitzlichter; Kein Blaulicht) in Deutschland nicht erlaubt sind aber ich weiß leider nicht ob es für Angehörige der Feuerwehr oder Notarzt oder so eine Sonderregelung gibt. Also kann mir jemand sagen ob sie wirklich verboten (prinzipiell) sind oder ob ich sie mir irgendwo genehmigen lassen kann (einschreiben bei TÜV oder wo auch immer)?
6 Antworten
soweit ich informiert bin, werden doch Einsatzwagen wenn sie belegen können, dass sie sich auf der Fahrt zum Einsatz befunden haben, ausgeschlossen, das heißt, dass diese Verkehrsbegehen gestrichen werden.
das Privatfahrzeug hatte ich nicht gelesen. Da gibt es natürlich keine Ausnahme, denn das wären zu viele die sich darauf beziehen würden. Sorry, aber da hast du keine Chance.Vorallem nicht als freiwilliger
ja aber nicht das privatfahrzeug wenn man zum zum feuerwehrhaus fährt
Wenn du nachweislich auf dem Weg zu einem Einsatz warst, wirst du nicht bestraft.
Du musst jedoch sehr aufpassen. Du hast zwar das Recht, die Verkehrsregeln straffrei zu übertreten, bist jedoch im Fall eines Unfalles voll verantwortlich. Du darfst nur so weit gehen, wie du es verantworten kannst.
Fährst du über eine rote Ampel und es kracht, bist du natürlich voll schuld.
Ich kenne selbst etliche bei der freiwilligen Feuerwehr. Ein paar davon sind echte Hardcore-Floriansjünger, die nicht davor zurückschrecken, auf der Landstraße mit 200 durch eine 70er Begrenzung oder mit 100 durch den Ort zu pfeiffen.
Das ist in jedem Fall vollkommen verantwortungslos. Falls da was passiert, bekommt dieser Feuerwehrmann seinen Führerschein nie wieder sieht und auch strafrechtlich mit ernstaftesten Konsequenzen zu rechnen hat.
Du hast zwar das Recht, die Verkehrsregeln straffrei zu übertreten,
wenn er mit dem Privatfahrzeug zum Gerätehaus fährt?????
zeige mir das Gesetz dazu!!!!!!
deine Aussage ist total falsch
ich rede ja auch nicht von Blaulicht oder orange das ist ja beides verboten ich rede hier von weißen Blitzlicht wie der Autofahrer des silbernen Seats in diesem Video bei 1:21 (Zeitpunkt wo der Fahrer kommt)
Hier ist der Link
Wenn du nachweislich auf dem Weg zu einem Einsatz warst, wirst du nicht bestraft.
Das ist Unsinn!
Ein paar davon sind echte Hardcore-Floriansjünger, die nicht davor zurückschrecken, auf der Landstraße mit 200 durch eine 70er Begrenzung oder mit 100 durch den Ort zu pfeiffen.
Und wer schneidet die dann aus der Blechkiste raus???
Auf der einen Seite Gutes tun wollen und auf der anderen Seite ohne Hirn alle Regeln für sich selbst außer Kraft setzen?
STVO § 35 Abs. 1
Wer mit seinem PKW zur Feuerwache fährt weil er einen Einsatz hat kann sich nicht auf diese Sonderrechte berufen.
Ich denke schon, dass ich das richtig verstanden habe.
Unter der Voraussetzung, des Alarmes und bei entsprechender Vorsicht darf der Feuerwehrmann sehr wohl die Sonderrechte in Anspruch nehmen. Allerdings hat er kein Vorfahrtsrecht.
http://sichere-einsatzfahrt.de/wp-content/uploads/2011/12/03-020309.pdf
Das Problem dabei ist, dass der Feuerwehrmann dabei niemanden gefährden darf. Das heisst im Klartext, wenn der Feuerwehrmann die Verkehrsregeln übertritt, handelt er auf eigenes Risiko. Der andere muss nicht mit höherer Geschwindigkeit oder mit dem überfahren einer roten Ampel rechnen. Falls es dann knallt, ist er immer dran, da er in diesem Fall zwangsläufig jemanden gefährdet hat.
Interesierter, du schreibst doch selbst "der Feuerwehrmann", das ist aber der Fragesteller noch gar nicht wenn er mit seinem Privatfahrzeug zum Gerätehaus fährt.
jetzt verstanden wo dein Denkfehler ist?
Da liegst du falsch! Nach der Alarmierung und auf dem Weg zum Feuerwehrhaus ist der Feuerwehrmann bereits in hoheitlicher Aufgabe unterwegs. Dies wurde sogar bereits vielfach so bestätigt. Nachstehend eine Auflistung von Gutachten, Gerichten und Urteilen, in denen genau dies für Recht erkannt wurde:
OLG Frankfurt, StVE § 35 StVO Nr. 6; AG Soltau, SgEFeu, § 35 I StVO Nr. 48; OLG Stuttgart, StVE § 35 StVO Nr. 10; AG Herford, SgEFeu, § 35 I StVO Nr. 75; AG Reutlingen (Az: 9 OWi 33 Js 17746/01 sowie 9 OWi 33 Js 17747/01); OLG Stuttgart (Az: 4 Ss 71/2002 sowie 4 Ss 72/2002) vgl. zu diesen vier Entscheidungen PVT, 2002, 103; Bouska, Straßenverkehrs-Ordnung, 2001 (= 19. Auflage), Erl. 1 zu § 35 StVO; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. I, 1977, Rdnr. 20 zu § 35 StVO; Dickmann in: NZV, 2003, 220; Endres in: Brandwacht, Heft 6/1992, S. 123; Endres/Forster, Bayer. Feuerwehrgesetz, Bd. I, 28. Lfg. (= 11/2002), Rdnr. 73 ff. zu Art. 24; Jäksch in: NZV, 2002, 412; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 2003 (= 37. Aufl.), Rdnr. 3 zu § 35 StVO; Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 1996 (= 8. Aufl.), Rdnr. 2a zu § 35 StVO; Kullik in: NZV, 1994, S. 58; Nadler in: Feuerwehr-Magazin, Heft 10/1997, S. 82; Nadler, Straßenverkehrsrecht für Feuerwehr und THW, 2001 (= 2. Aufl.), S. 34; Rüth/Beer/ Berz, Straßenverkehrsrecht, 1988, Rdnr. 3 zu § 35 StVO; Schneider, Feuerwehr im Straßenverkehr, 1995 (= 2. Aufl.), S. 14; Schneider in: NZV, 2003, 244; Stoll, Straßenverkehrsrecht, 71. Lfg (= 02/2003), Erl. 1 zu § 35 StVO.
interessante pdf-Datei, DH!!
du siehst ja selber, dass sich die Gerichte nicht einig sind, ich zitiere
Die Inanspruchnahme eines Wegerechts gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ist nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 StVO zulässig und setzt danach immer die Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn voraus. Dies ist bei Privatfahrzeugen regelmäßig nicht gegeben!
und
Die Pflicht, sich bei Alarm unverzüglich am Alarmplatz einzufinden, hat deshalb grundsätzlich hinter der Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten.
noch mehr?
oder reichts jetzt?
die Urteile sind schon über 10 Jahre alt und deswegen auch nicht mehr aktuell
außerdem interessiert unsere sinnlose Diskussion den Fragesteller einen Dreck
ja soweit würde ich aber nie gehen meine frage war nur ob ich diese Blitzlichter irgend wo genehmigen lassen kann
Sicherlich nicht. Das würde eindeutig eine Gefährdung für andere bedeuten und läge somit ausserhalb der Befugnisse.
aber ich weiß leider nicht ob es für Angehörige der Feuerwehr oder Notarzt oder so eine Sonderregelung gibt.
das gibt es nicht, du musst dich an die Regeln halten wenn du zum Einsatz fährst.
Die einzige Moglichkeit Dich irgendwie bemerkbar zu machen wäre ein Dachaufsetzer. (ahnlich dem Taxischild) Allerdings nur unbeleuchtet. Sobald das Ding beleuchtet ist erlischt Deine Zulassung.
Abgesehen davon...
Straßenverkehrsordung Paragraph 35 und 38 (Sonderrechr/Wegerecht) schreibt vor das Sonderrechte nur in Anspruch genommen werden können wenn beides (blaues Rundumlicht und Martinhorn) eingeschaltet sind. Somit wären auch Deine Blitzer völlig nutzlos ohne das akustische Signal.
Blaulicht alleine darf nur verwendet werden zu: Absicherung von Einsatzstellen oder Kolonnenfahrten.
Lass mich raten: Du bist neu in dem Verein und heiß auf die Alarme? ;)
Die einzige Moglichkeit Dich irgendwie bemerkbar zu machen wäre ein Dachaufsetzer. (ahnlich dem Taxischild) Allerdings nur unbeleuchtet. Sobald das Ding beleuchtet ist erlischt Deine Zulassung.
Einsatzwagen haben Sonderrechte, Privatfahrzeuge nicht!!
das ist der Unterschied