Alg II Kleidergeld Erstantrag
Hallo, kann mir jemand sagen, ob ich bei Bezug von AlgII einen Erstantrag auf Kleidergeld stellen kann wenn dieser bisher noch nicht beantragt wurde??
8 Antworten
Wenn Du schwanger bist, kannst Du Kleidung beantragen .. ansonsten muss Bekleidung vom Regelunterhalt bezahlt werden. Es soll noch die Option geben, in bestimmten Fällen, einen Zuschuß für Kleidung für Bewerbungsgespräch zu bekommen, grad wenn dort schicke Kleidung wie zB. ein Anzug benötigt wird. Das Kleidergeld an sich wurde mit der Einführung von Hartz 4 abgeschafft.
Kleidergeld ist grundsätzlich keine Jobcenterleistung, egal ob im Rahmen eines Erstantrags oder im laufenden Bezug. Hadt du etwas anderes gelesen, ist diese Info falsch oder unvollständig.
Eine Ausnahme, aus der heraus Kleidung nach wie vor übernommen werden muss, ist ein echter (unvorhersehbarer) Sonderbedarf, z.B. wenn man im Rahmen einer schweren Krankheit plötzlich 30kg ab- oder zunimmt oder deine Kleidung verbrennt.
Und selbstverständlich ist Babyerstausstattung und Umstandsmode nochmal eine gesonderte Leistung (da musst du das Procedere jedoch vor Ort erfragen).
Du bekommst kein Kleidergeld vom Jobcenter.
Meines Wissens gibt es kein Kleidergeld mehr. Ausnahmen bei Neugeborenen und wenn du einen festen Job kriegen kannst wo man eigene Berufskleidung braucht.
SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen:
"(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht."
Hier für kann man also einen Zuschuss erhalten vom Jobcenter, zusätzlich zum normalen ALG II.
Ansonsten kann man ein Darlehen erhalten, wenn man den Ansparbetrag für Ersatzbeschaffung von Kleidung usw. (ca. 50,- im Monat) schon anderweitig ausgegeben hatte. Siehe § 24 Absatz 1:
"(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen."
Gruß aus Berlin, Gerd