ALG 2 Kürzungen wenn das Kind beim Vater ist?
ich bekomme Leistungen nach ALG2 und habe eine Tochter. Nun sind wir einige Kilometer vom Kindsvater weg und meine Tochter besucht ihren Vater in den Ferien, und dann eben für eine Woche. Nun wurden mir dafür 100€ abgezogen. Das sind die Kosten für ihren Lebensunterhalt, für Miete Wasser usw. Aber ich wohne doch trotzdem da, auch wenn meine Tochter nicht zu Hause ist, habe auch andere Kosten die weiterlaufen. Außerdem beteiligen ich mich an den Kosten des Umgangs, bringe sie die Hälfte der Strecke mit dem Zug, was auch mind. 80-100€ ausmacht. Der Kindsvater arbeitet, bekommt also keinerlei Leistungen vom JC. Für mich steht fest, dass ich mir den Umgang von meiner Tochter mit ihrem Vater in Zukunft schlicht nicht mehr leisten kann, auch wenn ich die Fahrkosten anteilmäßig zurück erhalte vom JC. Das kann doch nicht richtig sein??? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
5 Antworten
In der Regel muss der Elternteil der den Umgang wünscht auch für die Kosten aufkommen,du kannst dir das gar nicht leisten,also sag das dem Kindsvater und wenn er Berufstätig ist kann er diese zusätzlichen Kosten sicher in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen,dann fallen diese Belastungen schon mal für dich weg !
Wenn die Entfernung sehr groß ist,könnte dann gerichtlich geprüft werden ob dem Sorgeberechtigten Elternteil zugemutet werden kann sich an Zeit und Kosten für den Umgang des anderen Elternteils zu beteiligen,dass würde bei dir ja im ALG - 2 Bezug eh nicht zutreffen,mit was willst du dich denn finanziell beteiligen.
Was deine Kürzung anbelangt wird dir nichts von deiner KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) gekürzt,die bekommst du auch bei Abwesenheit des Kindes weiter gezahlt,sondern es wird nur Anteilig die Regelleistung ( Regelsatz für den Lebensunterhalt ) des Kindes gestrichen wenn es nicht in deinem Haushalt lebt.
Denn dann entstehen dir für den Lebensunterhalt keine Kosten für dein Kind.
Das was du mit dem Kindsvater praktizierst nennt sich temporäre Bedarfsgemeinschaft,kannst du im Internet mal suchen und nachlesen.
Angenommen euer Kind ist min. 6 aber unter 14,dann stünde ihm ein Regelsatz von derzeit 291 €,dass ergibt einen Tagessatz von 9,70 € pro Tag und diese werden dir dann für die Tage an dem dein Kind nicht im Haushalt lebt gekürzt.
Du kannst dann ggf. noch etwas tricksen ( legal ) und zwar bei den Zeiten wann das Kind abgeholt und wieder zurück gebracht wird.
Wenn dein Ex das Kind nämlich erst nach 12.00 bei dir abholt und bringt es vor 12.00 auch wieder zurück zu dir,dann steht dir für diese Tage der Regelsatz fürs Kind zu,weil es länger als 12 Stunden in deinem Haushalt verbracht hat.
Bitte sehr !
Gibt es für jede Erhöhung und Kürzung nicht einen Bescheid?
In diesem Bescheid sollte eigentlich auch auf die Rechtsgrundlage hingewiesen werden. Nach dieser googelst Du dann einfach mal anhand der §§§ oder so.
Wenn das so in Ordnung zu sein scheint, dann wird das schon so in Ordnung sein :-) .
Wenn Du Leistungen für Dein Kind beziehst, dann fallen diese weg, wenn das Kind nicht da ist. Ganz einfach eigentlich.
Du beschwerst Dich ja auch nicht, wenn die Sätze angehoben wurden und die TK-Pizza trotzdem immer noch dasselbe kostet.
Es steht Dir selbstverständlich frei zu arbeiten und Dein Leben selbst in die Hand zu nehmen.
Die angegebenen Paragraphen beziehen sich nicht darauf. Außerdem habe ich bei JC vorgesprochen. Dort konnte mir auch niemand eine Rechtsgrundlage nennen.
Und... ich beschwere mich nicht, ich fragte nach Leuten die ähnliche Erfahrungen gemacht haben.
übrigens frei...wenn es keine Jobs gibt, dann steht dir`s auch nicht frei zu arbeiten oder eben nicht, so einfach ist das!
wenn es keine Jobs gibt, dann steht dir`s auch nicht frei zu arbeiten oder eben nicht, so einfach ist das!
So einfach ist das eben nicht.
Ich wohne selber in einer strukturschwachen Gegend. Und selbst da finden zahnlose Alkholiker, wenn sie es nur wollen, einen Job als Friedhofsgärtner.
Und dann gibt es ja auch nich die Möglichkeit umzuziehen, wenn man sein Leben ändern möchte. Aber sich zurückzulehnen, sich dem Schicksal zu überlassen und die Verantwortung für sein Leben nicht selbst tragen zu wollen, ist schon die schlimmste Variante des H4-Bezuges.
Der Kindsvater hat es ja auch geschafft: er wohnt woanders und hat Arbeit.
So einfach ist das.
Wenn du mit einer Entscheidung nicht einverstanden bist,dann bleibt es dir überlassen fristgerecht gegen den Bescheid einen schriftlichen Widerspruch einzulegen und notfalls auch vor dem zuständigen Sozialgericht kostenlos zu klagen !
Man lass die Frau doch einfach in Ruhe damit. Sie weiß wohl selber, dass sie irgendwann arbeiten geht, das hat dich Null zu interessieren und hat keinerlei Bezug zu ihrer Frage
Man lass die Frau doch einfach in Ruhe damit.
War eigentlich schon längst vergessen - und jetzt fängst ausgerechnet Du an, mich zu belehren?
Ja - einer muss es ja tun ;)
na sicher, irgendeine ausrede muss man ja haben. was hindert dich daran bewerbungen zu schreiben und umzuziehen?
wenn das kind beim vater ist, werden dir die tage vom regelsatz des kindes abgezogen. für eine woche, macht das aber sicher keine 100 euro aus.
weiterhin trägt der umgangsberechtigte die kosten für den umgang und dazu gehört auch das bringen und holen des kindes.
Das sind die Kosten für ihren Lebensunterhalt, für Miete Wasser usw.
Aber ich wohne doch trotzdem da, auch wenn meine Tochter nicht zu Hause
ist,
eben! für IHREN lebensunterhalt und wenn sie kein wasser verbraucht, sondern nur du, dann wird da halt was abgezogen................
Das Kind braucht in der Zeit, in der es beim Vater ist, bei dir keine Verpflegung - also werden die Kosten dafür nicht an dich gezahlt.
Die Kosten für seine anteilige Unterkunft werden ja weiterhin übernommen.
Das ich für diese Zeit keine Verpflegungskosten bekomme, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende gekürzt wird, dass ist verständlich. Die Kosten der Unterkunft werden aber wie oben geschrieben eben auch gekürzt. Und auch für diese Zeit braucht sie Kleidung. All das ist ja bei dem Bedarf für Lebensunterhalt dabei. Ich hätte keine Frage gestellt, wenn es nur um die Kosten für das Essen ginge.
Beim Bedarf für den Lebensunterhalt sind keine Kosten für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) enthalten,die gibt es extra,denn wenn diese mit dabei wären würde die Kürzung mehr als nur 100 € betragen !
Für die Zeit in der dein Kind nicht in deinem Haushalt lebt braucht es eben auch keine Pauschale für Kleidung usw.dafür ist dann der Kindsvater zuständig.
Die abgezogenen 100 Euro entsprechen rund einem Viertel des Regelsatzes für das Kind zuzüglich einem Viertel deines Alleinerziehende-Zuschlages....
(Vom Regelbedarf des Kindes werden für Kleidung lediglich 8,4 % angesetzt, umgerechnet auf eine Woche wären das also zwischen 5 und 6 Euro.....)
Wären auch die Wohnkosten des Kindes einbezogen worden (also ein Viertel der anteiligen = halben Miete), so wären insgesamt sicher mehr als 100 Euro abgezogen worden....
vielen Dank, dass hat mir echt weitergeholfen.