ALG 1 nach Kündigung in Der Ausbildung?

6 Antworten

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Wenn du deinen Ausbildungsplatz verlierst, solltest du dich umgehend arbeitslos melden. Ob du Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast, hängt von mehreren Bedingungen ab. Der Anspruch entsteht erst, wenn du mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hast. Wenn du deine Ausbildung selbst abgebrochen hast, kann es außerdem sein, dass dir eine dreimonatige Sperre droht. Dies ist immer dann der Fall, wenn dich ein Verschulden am Verlust der Lehrstelle trifft.

Wenn du dich arbeitslos meldest und Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II erhältst, ist in der Regel auch die Frage deiner Krankenversicherung geklärt. Falls nicht, musst du aktiv werden.

Sprich mit deinen Eltern und deren Krankenkasse: Vielleicht kannst du wieder über die Familienversicherung versichert werden.

http://www.azubi-azubine.de/ausbildung/ausbildung-abgebrochen.html

Natha1988 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 15:41

danke

Der Azubi hätte die Berufsschule dringend nötig, wenn er den Text so schreiben würde wie Du. Er könnte da wohl noch was lernen.

Berufsschule schwänzen ist wie Arbeit schwänzen. Berufsschule gehört nämlich dazu.

ALG1 ist eine Versicherungsleistung, und die setzt voraus, daß man eine gewisse Zeit lang Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hat. Selbst wenn der Azubi keine Sperre bekommt, kann er da wohl nichts erwarten.

Er kann zwar ALG2 beantragen. Aber das bekommt er nur, wenn die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.

"Die" - also die Behörden - lassen ihn da u.U. tatsächlich einfach so dastehen.

Natha1988 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 15:39

deinen text hättest du dir echt schenken können. es geht hier nicht um meine rechtschreibung, oder um groß und klein schreibung es geht lediglich darum das ich einem bekannten helfen will und einfach nur eine antwort wollte ...

francis1505  16.12.2010, 15:42
@Natha1988

Jetzt halt mal die Luft an, bis auf den ersten Satz ist die Antwort vollkommen ok.

eine "ordentliche" kündigung des ausbildungsverhältnisses ist nur betriebsbedingt möglich, also z.b. bei pleite.

die fristlose ist möglich, wenn "wichtige" gründe vorliegen, sprich straftaten, sehr viele male trotz abmahnungen gefehlt oder berufsschule geschwänzt usw.

damit hat der azubi die arbeitslosigkeit selbst verschuldet und erhält eine sperrfrist. danach alg1, da er die mindestzeit von 1 jahr sv-pflichtige beschäftigung erfüllt hat.

Natürlich können sie das ! Er ist ja selber schuld (wenn dem so wäre).

ALG I kriegt er nicht, denn er hat ja noch nicht gearbeiet.

ALG II kann er beantragen, dann wird er aber nix bekommen, da er eine 3 - Monate - Sperre erhält. Seine Whg wird allerdings bezahlt.

Natha1988 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 15:36

okay, also zählt ausbildung nicht als "arbeiten gehen"?

ALG I Anspruch besteht, wenn man 1 Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde, droht eine Sperre. Weiterhin werden die Leistungen gesperrt,wenn man sich nicht sofort nach Kündigung arbeitslos meldet. Also, heute noch zum Amt.

Natha1988 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 15:34

okay dann sag ich ihm bescheid, nur ich glaub die kündigung ist schon 2 wochen her O.o dh es wird keine miete für ihn bezahlt ? ich mein klar, er hat es selber zu verschulden, aber die können ihn doch nicht ohne was da stehen lassen o.o

fraenzi42  16.12.2010, 15:39
@Natha1988

Während der Sperre, kann ALG II beantragt werden. Beide Anträge können zeitgleich gestellt werden. Wenn ALG I später auch nicht ausreicht kann man noch ergänzend ALG II erhalten.