Absetzen der Handwerkerrechnungen von Kleinunternehmern
Guten Tag!
Das man Handwerkerrechnungen als Privatperson steuerlich geltend machen kann ist nun wirklich kein Geheimnis mehr.
Wie sieht es jedoch mit Rechnungen von sogenannten Kleinunternehmern aus, welche keine MWST ausweisen können?
Danke für Ihre Hilfe!
4 Antworten
Ob es sich um einen eingetragenen Handwerksbetrieb handelt, ist für den Steuerabzug nicht entscheidend - wohl aber, dass die Arbeiten legal sind. Schwarzarbeit zählt selbstverständlich nicht. Sie müssen eine offizielle Rechnung vorweisen können, die Sie nicht bar, sondern per Überweisung beglichen haben. Nur dann wird das Finanzamt wird Ihren Beleg anerkennen. Steuerlich geltend machen können Sie den Lohn für handwerkliche Arbeiten. Ansetzen können Sie bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern - das summiert sich auf bis zu 1.200 Euro. Auch Fahrt- und Gerätekosten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchsmittel, die für die Arbeiten nötig sind, sowie die Entsorgung von Abfällen - aber nur dann, wenn das Teil Ihres Auftrags für Modernisierungsarbeiten ist.
Nicht absetzen können Sie die Materialien, die für die Arbeiten nötig sind. Tapeten, Farben und Fliesen zahlen Sie also ganz allein.
Kurze Liste der Handwerkertätigkeiten: Von den Finanzämtern anerkannt werden unter anderem
Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus,
Austausch oder Renovierung von Fenstern und Türen,
Dach- oder Fassadenarbeiten,
Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern,
Wartung der Heizungsanlage,
Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus,
Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle des Blitzableiters,
Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett,
Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers.
Hier kannst Du bekanntlich sowieso nur den Arbeitslohn steuerlich geltend machen, und dann bekanntlich auch nur 20 % davon als haushaltsnahe Dienstleistung. Dabei sollte es eigentlich unerheblich sein, ob das Kleinunternehmen die USt ausweisen kann / darf oder nicht. Denn Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit der steuerlichen Berücksichtigung die Schwarzarbeit ein wenig eingedämmt werden soll.
wenn die Rechnung aus unternehmensbedingtem Akt stammt, kann man sie auch in die Buchhaltung nehmen, nur läßt sich die MWSt nicht als Vorsteuer geltend machen.
Umsatzsteuer kann dir reichlich egal sein.