Abrechnung nach Km-Pauschale bei Handelsvertreter - Steuerliche Behandlung?
Hallo gutefrage.net,
ich habe ein paar Fragen zu der steuerlichen Behandlung von gefahrenen Kilometern, bekomme aber im Internet leider keine festen Aussagen herausgesucht.
Kurz zu mir: Ich bin gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO und habe mein Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen, sondern nutze mein Privatfahrzeug betrieblich.
Ich kann ja nun meine Fahrten zu Kunden per Kilometerpauschale abrechnen. Zählen hier die einfachen Kilometer oder der Hin- und Rückweg? Also wenn ich vom letzten Kundentermin zu meiner Wohnung fahre, kann dieser Weg dann auch angegeben werden? Wie müssen die gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden? Reicht eine einfach Tabelle im Excel-Format, die auf meinem Outlook-Terminkalender basiert?
Wie sieht es mit dem Weg von der Wohnung zur Betriebsstätteaus? Muss hier, wie bei AN, der einfache Weg abgerechnet werden oder kann hier der Hin- und Rückweg abgerechnet werden? Müssen die tatsächlichen Arbeitstage für den Weg zur Betriebsstätte genommen werden oder gibt es auch die Möglichkeit, die 220 Arbeitstage wie bei AN anzusetzen?
Da ich leider keinen Steuerberater habe, wäre es super, wenn mir hier weitergeholfen werden würde.
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße,
Fabian
3 Antworten
Du kannst jeden gefahrenen Kilometer mit 30 Cent abrechnen. Ob zum Kunden oder zur Betriebsstätte.
Ja :) Genauso ist es zu machen.
Kann die Antwort erst morgen auszeichnen, danke nochmal :)
Gern geschehen :)
Also auch den Rückweg von der Betriebsstätte zur Wohnung? Können die 220 Arbeitstage pauschal genommen werden?
Ja auch der Rückweg. Pauschale Arbeitstage kannst du nicht nehmen, nur die wirklich gefahrenen Kilometer. Hast ja keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ok, stimmt, kling plausibel. Könntest du mir noch einen Link oder einen Paragraphen nennen, in dem das zu finden ist? Davor hat jemand nämlich eine andere Aussage getroffen, möchte nur sicher gehen, zeichne dich dann gerne mit der Hilfreichsten Antwort aus. Danke!!!
Sorry habe Link oder Gesetz gerade nicht zur Hand. Arbeite aber in einer Steuerkanzlei, kannst mir da schon glauben ;)
Fahrten von Daheim zur Betriebsstätte sind, wie bei Arbeitnehmern, mit 30 Ct. pro Entfernungskilometer abzurechnen.
Fahrten zum Kunden sind Geschäftsfahrten und mit 30 Ct. pro gefahrenem Kilometer abzurechnen.
Findet man aber auch über google:
Hier wird aber leider nur über AN gesprochen oder übersehe ich etwas? Kann ich hier auch pauschal die 220 Arbeitstage ansetzen? Wie sieht es mit der Heimfahrt vom Kunden aus? Bisher die kompetenteste Antwort, verteile später auch gerne die hilfreichste Antwort.
Bezüglich der Selbständigen / Entfernungspauschale sind die Vorschriften von Arbeitnehmern analog anzuwenden. Wenn Du an jedem Wochentag in die Kanzlei fährst, kannst Du die 220 Tage auch anwenden (ich plädiere für 230, wenn man nicht in einem katholischen Bundesland wohnt).
Lohnsteuerhilfe Vereine sind preiswerter als du denkst .
Er ist (wenn auch nur dem Namen nach, selbständig), also hat er bei der Lohnsteuerhilfe nichts zu suchen.
und dürfen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht beraten (wie der Name Lohnsteuerhilfe schon vermuten lässt).
Ok, das klingt glaubwürdig. Jetzt die letzte Frage zum Ablauf. Ich führe also meinen Kilometer-Nachweis, errechne die betrieblich gefahrenen Kilometer, multipliziere diese mit der KM-Pauschale von 0,30 EUR und kann diese nun als Betriebsausgabe absetzen. Richtig so?