Abgrenzung Tätigkeit im Arbeitsrecht?
Wie lässt sich eine Tätigkeit im Arbeitsrecht (in meinem Fall: öffentlicher Dienst) abgrenzen? Wie kleinteilig muss man dabei vorgehen?
Beispiel: Ist es eine eigene Tätigkeit, eine Bestellanforderung an den Einkauf zu stellen oder wird sie dem Projekt zugerechnet, zu welchem sie gehört?
2 Antworten
Du bist Gefahrstoffbeauftragter in EG 11, zu diesem Aufgabenbereich gehört das Führen, Kontrolliern, Überwachen, Fortschreiben dieses Verzeichnisses. Ich nehme an wenn das Teil zunächst mal vollständig erstellt ist, kommen hier nur noch geringfügige Änderungen.
Als Verantwortlicher gehört der Inhalt dieser Liste natürlich zu deinem Aufgabenbereich- wenn du deinen Personaler nicht davon überzeugen kannst das du hierfür zwingend noch eine Verwaltungskraft benötigst - musst du eigene kreative Ideen entwickeln.
Inhaltlich könnte die Liste vermutlich auch von der Materialbeschaffung befüllt werden, hier gibt's ja wohl eine Datenbank. Du trägst die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit.
Ist im Prinzip keine Frage der Eingruppierung sondern der Organisation. Kannst dir die Aufgabe auch mit dem Arbeitsschutzbeauftragten teilen - der muss ja die entsprechenden Betriebsanweisung schreiben.
meinst Du in Bezug auf die Stellenbewertung?
da ist nicht bis zu jedem Handgriff aufzuteilen, sondern es dürfen (müssen) Tätigkeiten zusammengefasst werden und dann wird die Wertigkeit bestimmt
dabei geht es nur um die wesentlichen die Arbeit prägenden Tätigkeiten
Äh ja ? Beamter ist genau dein Job, da macht ja keiner was, was er nicht machen muss
Nachtrag: Es handelt sich hierbei um ein Institut mit ca. 50 Laboren und 1000+ Gefahrstoffen. Diese Tätigkeit wäre also zeitlich so umfangreich, dass sie meine Arbeit wesentlich prägen würde.
Immer noch ja, gehört zum Aufgabenbereich
dann ist das die Grundlage für die Stellenbewertung
Vielen Dank für die Antwort. Dann ist die Stelle also falsch bewertet? Ich schätze, mehr als EG6 kann das nicht sein.
Zusammenschreiben von Listen auf Weisung ohne eigene Denkleistung ist sogar noch weniger
Weiterer Nachtrag: Ich habe genügend Aufgaben im Bereich EG11, zu denen ich aber leider kaum komme, weil ich zu viel Zeit mit Aufgaben verbringen muss, die eher EG6 sind. Das ist der Hintergrund meines Anliegens.
sei froh, dass keiner die Stellenbewertung anzweifelt ....
Vielen Dank für die Antwort. Ja genau, es geht um die Stellenbewertung. In meinem Fall geht es darum, dass ich zukünftig als Gefahrstoffbeauftragte ein Gefahrstoffverzeichnis pflegen soll (keine fachliches Wissen notwendig, es geht nur darum, Daten zu übertragen), obwohl die Stelle ein wissenschaftliches Studium voraussetzt (EG11). Die Frage, die sich mit stellt, ist, ob man diese Tätigkeit meiner Beschäftigung als Gefahrstoffbeauftragen zurechnen würde.