Abgrenzung Tätigkeit im Arbeitsrecht?

2 Antworten

Du bist Gefahrstoffbeauftragter in EG 11, zu diesem Aufgabenbereich gehört das Führen, Kontrolliern, Überwachen, Fortschreiben dieses Verzeichnisses. Ich nehme an wenn das Teil zunächst mal vollständig erstellt ist, kommen hier nur noch geringfügige Änderungen.

Als Verantwortlicher gehört der Inhalt dieser Liste natürlich zu deinem Aufgabenbereich- wenn du deinen Personaler nicht davon überzeugen kannst das du hierfür zwingend noch eine Verwaltungskraft benötigst - musst du eigene kreative Ideen entwickeln.

Inhaltlich könnte die Liste vermutlich auch von der Materialbeschaffung befüllt werden, hier gibt's ja wohl eine Datenbank. Du trägst die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit.

Ist im Prinzip keine Frage der Eingruppierung sondern der Organisation. Kannst dir die Aufgabe auch mit dem Arbeitsschutzbeauftragten teilen - der muss ja die entsprechenden Betriebsanweisung schreiben.

Von Experte DerSchopenhauer bestätigt

meinst Du in Bezug auf die Stellenbewertung?

da ist nicht bis zu jedem Handgriff aufzuteilen, sondern es dürfen (müssen) Tätigkeiten zusammengefasst werden und dann wird die Wertigkeit bestimmt

dabei geht es nur um die wesentlichen die Arbeit prägenden Tätigkeiten