Ab wann, unter welchen Bedingungen und wie bekommt man Zeugenschutz?

4 Antworten

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Also, ich denke, dass diese von dir genannten Anzeichen definitiv auch ohne Beweise ausreichen dürften,um Zeugenschutz zu bekommen. In der Regel bekommst du z.B. Zeugenschutz, wenn du eben bedroht wirst oder eben auch z.B. körperlich angegriffen wirst. Der Zeugenschutz ist dafür gedacht, das du vor solch genannten Dinge geschützt wirst. Dieser Zeugenschutz kann z.B. durch zivile Polizeibeamte erfolgen, die dann immer in deiner unmittelbaren Nähe sind oder auch z.B. in einem zivilen Fahrzeug vor deinem Haus oder ähnlichem Wache halten.

Um den Zeugenschutz zu bekommen, denke ich, das es ausreichen wird, das du bei der Polizei angibst, dich enorm bedroht zu fühlen.

Andernfalls würde ich dir empfehlen, dir einen Rechtsanwalt zu nehmen, der dies dann "von selbst" für dich erledigt.

Netten Gruß & ich hoffe, dass ich dir mit meiner Antwort helfen konnte.

Gehe zur Polizei die müssten dir eigentlich helfen ansonsten hol dir einen Rechtsanwalt, vielleicht kann er dir helfen? Ansonsten Versteck dich irgendwo, zum Beispiel bei Verwandten

trixitrix 
Beitragsersteller
 16.08.2015, 22:48

Eben die Polizei hat die Zeugenaussage aufgenommen und nach Hinweis auf die Bedrohungslage wurde gesagt "Rufen Sie die Polizei, wenn etwas [passiert] ist" :(

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.

(2) Mit seinem Einverständnis kann ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wer Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 genannten Person ist oder ihr sonst nahe steht, auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.

(3) Sofern es für den Zeugenschutz erforderlich ist, können Maßnahmen nach diesem Gesetz auf Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 oder 2 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden, wenn diese sich hierfür eignen sowie ihr Einverständnis erklären.

(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Soweit eine Gefährdung der zu schützenden Person fortbesteht, richten sich die Schutzmaßnahmen nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht. Die Beendigung des Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugenschutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht.

Hier findest du mehr darüber: http://www.gesetze-im-internet.de/zshg/