Ab wann gilt arbeitszeit?
Folgendes Problem. Über eine ZA Firma bin ich an einen Betrieb verliehen worden als Schweißer. Im Einsatzauftrag steht der Ort und Zeit des arbeitsbeginns. Nun soll ich vom Betrieb mit fahren in den tagebau Fahrzeit je 2 Std. Hin und zurück. Gilt dies dann als arbeitszeit? Da mir gesagt wurde von den festangestellten das dies nicht bezahlt wird. Gibt es da Urteile etc. Danke
2 Antworten
normal ist die uhrzeit der arbeitsbeginn auf der baustelle.
die fahrzeit müsstest du seperat verhandeln oder eine unterkunft in der nähe bekommen.
es gibt einen zumutbaren rahmen, ich glaube nicht das jedentag 4 stunden fahrzeit noch zumutbar sind.
ich würde auf die Barrikaden gehen.
der ausgang wäre mir persönlich dann auch egal, ich würde mich nicht als spielzeug deines chefs verkaufen.
man kann sich auch täuschen:
Die Unzumutbarkeit der Entfernung ist auch in § 121 Abs.4 SGB III geregelt. Danach ist eine Beschäftigung auch nicht unzumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.
In diesem Fall - wie also auch in der Frage - beginnt die Arbeitszeit ab Betrieb.
Stimmt, da hast Du Recht, das habe ich irgendwie überlesen.
Aber eine Anmerkung/ Frage habe ich.
Ich habe früher auf Montage gearbeitet. Montag nach Berlin und am Freitag dann nach Hause.
Es wurde aber nur eine Strecke als Arbeiotszeit berechnet, ist das hier nicht eventuell auch so?
Es ist nicht so ganz "einfach", wie es sich in meiner Erwiderung zunächst anhört - und hat auch mit den ganz konkreten Umständen, Bedingungen zu tun: Dauer der Fahrten, Unterschied Strecke Wohnort - Einsatzort gegen Wohnort - Betriebsstätte; Tätigkeit während der Fahrt Betriebsstätte - Einsatzort usw.; es spielt also eine ganz Reihe von Faktoren eine Rolle
Wenn z.B. angeordnet wird, dass sich Arbeitnehmer an der Betriebsstätte treffen, um von dort zum Einsatzort gefahren zu werden, kann es auch so sein, dass diese Fahrt für den Fahrer zwar selbstverständlich Arbeitszeit ist, für die Mitfahrenden aber nicht, wenn diese nicht unterwegs in irgend einer Weise für den Arbeitgeber tätig werden (Einsatzpläne kontrollieren, Arbeitsabläufe besprechen, Berechnungen anstellen usw.).
Siehe dazu die PDF-Datei nach diesem Link: http://www.boeckler.de/pdf/v_2014_09_10_priebe.pdf
Normalerweise werden Wegezeiten nicht bezahlt.
Wenn vertraglich/tarifvertraglich nichts vereinbart ist, dann ist es Verhandlungssache.
Normalerweise werden Wegezeiten nicht bezahlt.
Das ist richtig, wenn der Arbeitnehmer direkt zur Baustelle, zum Kunden usw. fährt.
Muss er auf Weisung des Arbeitgebers - wie im Fragefall - erst zum Betrieb, gilt die Arbeitszeit ab Betrieb, und die Fahr von da aus zur Baustelle, zum >Kunden usw. zählt mit zur Arbeitszeit.
Es geht darum das der einsatzauftrag sich auf den Firmensitz bezieht und nun heißt es Montag von firma in den tagebau . Meiner Meinung nach ist die Fahrzeit somit arbeitszeit.
Ich habe vorhin das Net durchsucht und da wird es anders geschildert.(Leider)
Google selber mal:
Weg zur Arbeit , Arbeitszeit
Das gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, vor der Fahrt zur Baustelle den Betrieb aufzusuchen und von dort aus zur Baustelle zu fahren.
In diesem Fall - wie also auch in der Frage - beginnt die Arbeitszeit ab Betrieb.