2te abmahnung durch vermieterq wegen ruhestörung
hallo, hatte meine 2te abmahnung vom vermieter wegen ruhestörung bekommen. allerdiengs waren beide ohne genaues datum und genau uhrzeit der ruhestörung versehen. also nur: ich höre nachts sehr laut musik bis spät in die nacht rein.
da ES SCHON DIE ZWEITE WEGEN RUHESTQÖRUNG IST. aber beide mit keinem genauem datum, uhrzeit versehen ist. fragwe ich mich ob ich dazu stellung nehmen soll, und darin verlangen möchte das mir genauere angABEN dazu vorzulegen sind,
oder einfach auf sich beruhen lassen soll, ohne den vermieter auf ein benötigtes lärmprotokoll drauf aufmerksam machen soll???
16 Antworten
Verhalte dich einfach Ruhig.. Dann brauchst du dir keine Gedanken zu machen.
In dem Fall schlag ich vor. Rede mit deinem Vermieter
was erwartest Du eigentlich? Du hast bereits die 2. Abmahnung bekommen und besteht wohl auf ein genaues und detailliertes Lärmprotokoll mit Uhrzeit, Datum und Phonzahl ? Wenn Dir die Wohnung gekündigt wird, kannst Du dann wieder mal Gedanken machen. Gehe mal davon aus, dass andere Mieter sich wegen Deinem Lärm oder Krach beschwert haben, so richtig lustig ist das echt nicht...
in deinen anderen fragen steht dazu noch das sich die nachbarn da öfter bschwert haben und das auch die polizei benachrichtigt wurde. auch wenn die polizei nicht kam steht in den nachweisen da weswegen angerufen wurde. also gibt es da bereits was offizielles.
Ich würde an deiner Stelle schon mal mit dem Vermieter sprechen - es wird doch sonst auch nur eskalieren.
Radio und Fernsehen dürfen nur so laut eingestellt werden das sie die Mitbewohner nicht erheblich stören.(§ 10 LlmSchGNW).Grundsätzlich gilt Zimmerlautstärke. Außerhalb der Wohnung darf man praktisch so gut wie nichts mehr vom Radio oder Fernsehen gehört werden. Mangelhaft sind Wohnungstrennwände, die so wenig schallgeschützt sind, das Radio, Fernsehen und normale Gespräche aus der Nachbarwohnung gehört und sogar verstanden werden können.(VG Berlin GE 92, 792) Das dauernde Dröhnen eines Musiksenders kann bei den Nachbarn sogar zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. 500 € Schmerzensgeld wurde hier schon von einem Gericht zugesprochen (AG Dortmund NJW-RR 94, 910) Unzumutbare Geräusche aus der Nachbarwohnung können daran liegen, das die Wohnung nicht ausreichend schallisoliert ist. Keine Frage , wenn der Mieter durch übermäßigen Lärm aus der Nachbarwohnung belästigt wird ist dies unzumutbar, rücksichtslos. Ständige Beeinträchtigungen der Nachtruhe berechtigen beispielsweise zu einer MM von 20 % entschieden LG Chemnitz WM 94, 68 . Gemäß §§ 906, 1004 BGB kann ein Unterlassungsanspruch entstehen.