2,10 m Maximalbreite in Autobahnbaustellen, wie ist die Rechtslage bei eingeklapptem Spiegel auf der Beifahrerseite?

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Das käme dann etwas auf das Bj an, bzw auf das Datum wann das betr Fahrzeugmodel die Betriebserlaubnis erhielt und ob die Sicht über den Innenspiegel verdeckt wäre.

Mich wundert etwas das Datum von Siggibayr, ich hätte gedacht dass dies schon früher war. Wenn aber laut Zulassungsbestimmungen noch kein rechter Aussenspiegel vorgeschrieben war dürfte der auch eingeklappt werden und dann würde das Mass mit eingeklapptem Spiegel zählen.

bei der Fahrt darf der Seitenspiegel nicht eingeklappt sein.

da es sich bei der Beschränkungen bei Baustellen meistens um eine Verengung am Boden handelt, kann der obere Teil des Fahrzeugs breiter sein ohne Schaden zu nehmen.

Ich kenne kaum Fahrzeuge die mit Außenspiegel schmaler als 2.0m sind, deshalb lege ich es so aus, dass es erlaubt ist bis 2.10m dort wo die Behinderung ist. also bis zur Höhe der Pöller oder der Abgrenzung

RainerB76  20.09.2016, 11:41

Diese Antwort ist ja mal komplett daneben...

Natürlich zählt die zulässige Breite über die ganze Höhe!

Der obere Teil kann und darf eben nicht breiter sein. 

Stell Dir vor, es gibt mehrere Spuren! Du würdest "oben" andere Fahrzeuge berühren oder Verkehrszeichen berühren oder ... oder ... oder...

Theoretisch dürften geschätzte 90% der PKW nicht auf diesen Spuren fahren. 

Wie willst Du vorher wissen wie hoch die Engstelle ist...? Es heißt tatsächliche MAXIMALE Breite und nicht "tatsächliche Breite unten"...

tapri  20.09.2016, 12:53
@RainerB76

ICH erklärte die Standard Stellen die auf ein paar Meter Länge enger sind. nur UNTEN..... ich sprach nciht von einer 4 Spurigen Autobahn mit Gegenverkehr!"

RainerB76  20.09.2016, 16:57
@tapri

Erstens fragt der/die Fragesteller/in genau nach Autobahnbaustellen und

Zweitens gibt es kein nur unten enger.

Fragesteller fragt gezielt nach Fahrspuren die für eine gewisse Breite freigegeben sind. Da steht dann Zeichen 264 und hier heisst es nunmal die maximale Breite und nicht die Breite unten...

Zitat:

Verkehrszeichen 264 (Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen) tatsächlichen Breite (einschließlich Außenspiegel und Ladung)

http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/bussgeld/verkehrszeichen/264-verbot-fuer-fahrzeuge-ueber-der-angegebenen-tatsaechlichen-breite-verkehrszeichen.php

Man kann seine Fehler auch ruhig mal eingestehen oder still sein. 

machhehniker  21.09.2016, 06:29

Man soll schon antworten was man weiss und nicht was man sich so zusammenreimt.

Warum sollte der rechte Seitenspiegel während der Fahrt nicht eingeklappt sein dürfen? Nur bei Fahrzeugen bei denen der gesetzlich vorgeschrieben ist muss der auch ausgeklappt sein.

Bei einer Breitenbegrenzung ist es völlig egal an welcher Stelle des Fahrzeugs die Breite überschritten wird, ob unten, mittig oder mittels Ladung auf dem Dach. Wo nur bis 2,0m Breite erlaubt sind darf nur mit fahrzeugen gefahren werden die nicht breiter sind. Wer nicht grade in einer Höhle lebt hat mitbekommen wie dieser Umstand ziemliche Wellen geschlagen hat weil die Polizei in Baustellenbereichen reihenweise Bussgelder verteilt hat an Leute die an diesen Umstand gar nicht gedacht haben. Darum ist die Breite mittlerweile mit 2,1m oder gar 2,2m zulässig.

Spielt eigentlich auch keine Rolle, da der Spiegel ja (ausgeklappt) vorgeschrieben ist.

bartman76  20.09.2016, 08:06

Wo ist es vorgeschrieben, dass er ausgeklappt sein muss?

PissedOfGengar  20.09.2016, 08:27
@bartman76

§ 56 StVZO - freie indirekte Sicht zur Seite.

Dies wird in der Regel nur durch Seitenspiegel abgedeckt.

machhehniker  21.09.2016, 06:21
@PissedOfGengar

Freie indirekte Sicht zur Seite wird nach links immer durch den Aussenspiegel gegeben, nach rechts ist die aber auch durch den Innenspiegel gegeben. Erst bei neueren Fahrzeugen ist der rechte Aussenspiegel auch vorgeschrieben, bei Älteren nur wenn die Sicht durch den Innenspiegel eingeschränkt ist.

Joergi666 
Beitragsersteller
 20.09.2016, 08:05

aber nicht der Beifahrerspiegel bei freier Sicht nach hinten.

Ich sage mal ganz provokativ, dass es erlaubt ist die Spiegel einzuklappen und damit die eigene Breite auf das erforderliche Maß zu reduzieren.

Wie schon oben geschrieben gilt:

§56 Rückspiegel und andere Spiegel (1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Wenn ich den Spiegel einklappe, ist der Pkw doch nach wie vor mit diesem Spiegel ausgestattet und kann bei Bedarf wieder ausgeklappt werden. Dafür hat er ja auch eine elektrische Betätigung zur Verwendung im Fahrbetrieb.

Welche "wesentlichen Verkehrsvorgänge" soll ich denn auf der linken Spur einer Autobahnbaustelle hinter mir beobachten? Hier brauche ich gar keinen Blick nach hinten sondern nur nach vorne und auf die Abstände zur Seite.

Es wäre nicht zulässig. Die Frage erübrigt sich schon dahingehend, dass ein Anklappen der Spiegel die indirekte Sicht zur Seite, gemäß § 56 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, verhindert.

Kurz um, wenn du keine andere Möglichkeit zur indirekten Sicht zur Seite hast, darfst du mit angeklappten Seitenspiegeln sowieso nicht fahren.

Das schließt also die Möglichkeit bei 2,1 m maximaler Breite mit angeklappten Spiegeln zu fahren von Anfang an aus.

Joergi666 
Beitragsersteller
 20.09.2016, 09:13

hab den Paragraphen jetzt 2 mal gelesen- wenn nichts zugestellt ist hab ich doch ganz direkte Sicht zur Seite ohne rechten Außenspiegel und durch den Innenspiegel sowie den linken Außenspiegel Sicht nach hinten. Für mich geht aus diesem Paragraphen keineswegs hervor, dass man den Spiegel nicht einklappen dürfte.

PissedOfGengar  20.09.2016, 09:29
@Joergi666

Ja aber in dem Paragrafen geht es nicht um die direkte Sicht, sondern um die indirekte. Das sind z.B. Spiegel und Kameras.

Da verkehrswesentliche Vorgänge auf beiden Seiten des Fahrzeuges stattfinden, muss man auch beide Seiten einsehen können, und nicht nur die eine.

siggibayr  20.09.2016, 11:16
@PissedOfGengar

Für Fahrzeuge, die erstmals vor dem 26.01.2010 in den Verkehr gekommen sind, ist ein rechter Außenspiegel nicht vorgeschrieben. Hier gilt § 56 StVZO in der Fassung vom 29.03.2005 (siehe § 72 StVZO). Nur dann erforderlich, wenn das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist.