1800Eur Umsatzsteuer obwohl kein Umsatz? :-(
Hallo,
Ich habe ein Problem mit dem Finanzamt. Es ist so, dass ich 2012 ein Gewerbe angemeldet hatte, im Rahmen dieses Gewerbes aber keinen Umsatz gemacht habe. Lediglich 69 Eur, danach entschied ich mich, es wieder abzumelden, da mein Studium begann und ich mich mehr auf dieses konzentrieren wollte. Es folgte eine ziemlich harte Zeit, mein Vater starb, etc. Ich habs einfach vergessen, die Umsatzsteuerbescheinigung abzugeben, (da ich ja auch so gut wie nichts verdient habe) und auch so hab ich die Briefe vom Finanzamt immer nur halbherzig gelesen und in die Ecke gelegt :-( Nun kam vor 2 Monaten der Umsatzsteuerbescheid für diesen Zeitraum, sie haben einfach mal geschätzt, dass ich 8000 Eur verdient hätte in den 2 Monaten, in denen das Gewerbe angemeldet war. Wtf? Für 69 Euro Umsatz soll ich 1800Eur Steuern zahlen? Es kam bereits eine Vollstreckungsankündigung. Ich bin jetzt, wo es zu spät ist, schlauer und weiß, dass ich 1 Monat Zeit gehabt hätte, dem geschätzten Bescheid zu widersprechen. Hab ich aber innerhalb der Frist nicht :-( Die Frau beim Finanzamt meinte nun, als ich Montag da war, es kann höchstens sein, dass sie es aus Kulanz noch ändern.
Wie kulant ist das Finanzamt in sonem Fall? Ich meine, es ist schon sehr krass. Ich bin Studentin und habe kein Einkommen außer Bafoeg. Woher soll ich 1800 Euro nehmen, Steuern für Geld, das ich NIE eingenommen habe? :-( Bin sehr verzweifelt.
Vielleicht weiß ja jemand, was ich noch tun könnte jetzt.
7 Antworten
Die Einspruchsfrist abgelaufen, wie Du schreibst.
Aber:
Schätzungsbescheide werden in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassen (das steht auf dem Steuerbescheid) - daher kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist die Änderung des offenen Schätzungsbescheids beantragt werden (§ 164 Abs. 2 AO); die USt-Erklärung nun nachreichen - dann müsste das erledigt sein...
Die Aussetzung der Vollziehung (anstehende Pfändung) kann zwar nach Ablauf der Einspruchsfrist bei einem Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr beantragt werden, aber das FA kann auf eine Durchführung einer Pfändung verzichten, wenn offenkundig ist, daß der Schätzungsbescheid in dieser Höhe nicht den Tatsachen entspricht und die nachträglich eingereichte USt-Erklärung akzeptiert wird.
Das ist natürlich dumm - der Vorläufigkeitsvermerk kann außer Acht gelassen werden, da er sich auf andere Sachen bezieht...
Ggf. bliebe noch ein Antrag auf Nichtigkeit des Steuerbescheides zu stellen (§ 125 AO).
Das gilt allerdings nur dann, wenn das Finanzamt sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.
So kann es sich verhalten, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten. “Strafschätzungen eher enteignungsgleichen Charakters” gilt es zu vermeiden.
Das dürfte aber wohl nicht gegeben sein.
Ggf. kann noch ein Antrag auf Erlaß der Steuerschuld gestellt werden; der Erlass im Steuerrecht bewirkt gem. § 47 AO das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf Antrag des Steuerschuldners.
Der Schuldner muss erlassbedürftig sein, sodass die Zahlung der rückständigen Steuern und Nebenleistungen seine wirtschaftliche Existenz bedrohen oder vernichten würde. Daneben muss der Schuldner erlasswürdig sein; er darf die Notlage nicht selber herbeigeführt oder in der Vergangenheit gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.
= Ermessensspielraum
Wenn das FA kulant ist, könnte sie den Erlaß durchführen...
Ein kleiner Hoffnungschimmer - das Gewerbe war nur 2 Monate angemeldet - d. h. das FA hat wahrscheinlich auch eine Mitteilung über die Abmeldung vom Gewerbeamt erhalten...
Mit dieser Argumentation könnte ggf. die Schätzung nichtig sein bzw. es könnte dem Antrag auf Erlaß zugestimmt werden.
Wenn man dem FA nun glaubhaft versichern kann, daß Du gedacht hättest, weil Du eben nur einen Minimalumsatz gehabt hast, würde sich das mit der USt-Erklärung erübrigen, da Du von der Kleinunternehmerregelung ausgegangen wärst (USt-frei) - kein tolles Argument - aber besser als nichts....
Man hat im Steuerrecht immer die Möglichkeit, Unkenntnis des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten zu bewerten - daher dann auf entsprechenden Ermessensgebrauch hoffen...
Das hab ich auch noch gesehn grad (mit dem Antrag auf Nichtigkeit). Naja ich hab einige Urteile dazu gefunden, wo es darum ging, dass die Schätzung 25x so hoch war wie das, was im Nachhinein nachgereicht wurde. Ging, glaube ich auch um Umsatzsteuer sogar. Es war ein völlig absurder, viel zu hoher Wert. In meinem Fall (es wären ca 13 Eur Umsatzsteuer bei 69Euro) sind die ca 9000 Eur, die die willkürlich geschätzt haben, also die fast 1800Eur Umsatzsteuer....festhalten....138x soviel wie der richtige Wert. Ist das nicht so extrem, dass es tatsächlich nichtig sein könnte? Und: Erlassung wird schwierig, ich bin zwar ne arme Studentin, aber hab (blöderweise) zum 23. Geburtstag mein 1. Auto geschenkt bekommen, im Grunde nix teures, Corsa, ca 1000Eur, aber jetzt hab ich Angst, dass sie mir das pfänden :-(
Es steht nur geschätzt gem. § 162 AO drunter, und § 165 (glaube ich)
Die Vorläufigkeiten zu einigen Rechtsproblemen (§ 165) sind am Bescheidende aufgelistet.
Der Hinweis auf 164 AO (V.d.N) steht dagegen nicht am Ende sondern regelmäßig oben bzw. vorne im Bereich von Name/Adresse und Bescheidüberschrift !!
Du mußt alles versuchen - stelle die entsprechenden Anträge - dann abwarten, was geschieht - wenn ich das richtig verstanden habe, zeigte sich das FA bei dem Gespräch doch "vorsichtig" entgegenkommend - schon der Hinweis auf Kulanz, könnte ein Hoffnungsschimmer sein - ich würde daher nochmals mit dem FA reden - die entsprechenden Anträge (Antrag auf Nichtigkeit und bei Ablehnung alternativ Antrag auf Erlaß) schon vorbereiten und dann direkt dort abgeben (je nachdem, was sich aus dem Gespräch ergibt) - auf jeden Fall sollte aber eine Pfändung erst einmal ausgesetzt werden...
Ah....ein kleiner Hoffnungsschimmer gerade. Ich hab mir den Umsatzsteuerbescheid (wegen dem jetzt die 1800Eur fällig sind) nicht so genau angeschaut vor 2 Monaten. Auf dem Einkommenssteuerbescheid (wegen dem ich nur die blöden 10 Eur zahlen muss), den ich grad neben mir liegen hab, steht echt definitiv nichts von 164 AO. Aber vielleiiicht ja auf dem Umsatzsteuerbescheid :) wenn ihr sagt, das ist eigentlich üblich, dass die unter Vorbehalt sind. Ich ging jetzt davon aus, dass bei dem auch nichts unter Vorbehalt oder vorläufig ist, weils bei dem Einkommenssteuerbescheid auch nicht so ist. Aber wer weiß. Ich such den nochma raus *Ahhhh Papierchaos* :D
Vermutlich ist bei Dir aber sowieso im Moment nichts pfändbar (auch nicht das Auto) - aber es droht eine Kontopfändung - auf einem Girokonto gibt es aber keinen Pfändungsschutz mehr - sollte eine Kontopfändung erfolgen, dann muß das Konto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt werden - dann wird der pfändungsfreie Betrag automatisch freigestellt (1.073,88 € wenn alleinstehend ohne Kind)
Genau - lieber USt-Bescheid nochmals anschauen - wenn Vorbehalt der Nachprüfung dann kann alles korrigiert werden...
Heut nochmal angerufen. Laut der nachgereichten Umsatzsteuererklärung müsste ich 13 Eur zahlen. Der nette Herr sagte aber, dass ihm das egal sei. Der Einspruch wurde heut abgelehnt. Die Staatskasse ist eh leer. Es war nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung, und ich soll die 1800Eur zahlen. Ich soll einen Kredit aufnehmen. Sone Frechheit....solln sie halt pfänden. Ich HAB ja nichts! Erstmal mein Konto in n P-Konto umwandeln lassen, sonst gehen die noch an meinen Dispo. Ich bin so sauer, ne... Es gibt jetzt 3 Möglichkeiten. 1. Ich kriech denen in den A. (sorry), und versuch echt, nen Kredit aufzunehmen. 2. ich sag "pfänden Sie doch" - dann kriegen die in den nächsten paar Jahren sowieso erstmal nichts von mir. Dazu dann die Frage: Wenn die das dann erst in 2 Jahren oder so pfänden können- ist der Betrag dann deutlich höher? Oder 3.: Ich geh vor Gericht und bezieh mich darauf, dass die Schätzung einfach mal 140x höher ist als der echte Betrag.
Was ist die beste Lösung?
Frage: Wenn die das dann erst in 2 Jahren oder so pfänden können- ist der Betrag dann deutlich höher?
Es kämen jeden Monat 18 € dazu
§ 240 Säumniszuschläge(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
"Der Einspruch wurde heut abgelehnt."
Das mußte zwingend erfolgen, da die Einspruchsfrist abgelaufen war. Der Bescheid kann nur auf einem anderen Wege angefochten werden...
Gegen die Ablehnung des Einspruchs ist eine gerichtliche Anfechtung daher aussichtlos.
Nun sollte ein Antrag auf Nichtigkeit des Steuerbescheides gestellt werden (unterstellen, daß das FA Kenntnis von der Abmeldung des Gewerbes hatte und daher wußte daß das Gewerbe nur 2 Monate angemeldet war und daher willkürlich unangemessen geschätzt wurde - Du siehst das als Strafaktion, die aber nicht zulässig wäre)
Bei Ablehnung (oder am besten gleichzeitig als Alternative, falls Nichtigkeit abgelehnt werden sollte) Antrag auf Erlaß stellen - wegen unzumutbarer Härte...
Beziehe Dich auf Deine persönliche Situation und versuche glaubhaft zu machen, daß Du von einer Kleinunternehmerregelung ausgegangen bist und daher keine USt.-Erklärung nicht für notwendig gehalten hast - Du solltest Dich in Steuerfragen ruhig "dumm stellen"; auch eine psychische Belastung im Studienbereich kann angeführt werden, die dazu geführt hast, daß Du Dich nicht so um die steuerliche Angelegenheit kümmern konntest, wie es eigentlich zu erwarten war; auch darauf hinweisen, daß Du in der Vergangenhet nicht steuerlich negativ aufgefallen bist - die steuerlichen Vorschriften nicht im Detail zu kennen, kann zu Deinen Gunsten berücksichtigt werden...
Auf jeden Fall in den Anträgen sachlich bleiben - kein Rundumschlag gegen die Ungerechtigkeit führen - Du solltest bei all dem Bedenken, daß Du nicht ganz unschuldig an der Misere bist...
Du könntest Dir auch noch eine Kurzauskunft bei einem Steuerberater einholen, was noch zu tun wäre - das ist nicht so teuer.
Jetzt weiß ich, warum das ganze passiert ist
Ich dachte ja die ganze Zeit jetz, die Vollstreckungsankündigung der Umsatzsteuer basiere auf dem Bescheid vom 21.07. Das ist abet ein Einkommenssteuerbescheid. Da stand nur drin, dass ich knapp 10 Eur Einkommenssteuer zahlen soll für 2012.
Warum dachte ich, dass sich die Vollstreckungsankündigung der Umsatzsteuer auf den Einkommenssteuerbescheid beziehe? (und hab mich sogar im Einspruch fälschlicherweise auf den Einkommenssteuerbescheid bezogen)?
Weil ich einen anderen Bescheid (für Umsatzsteuer) nicht bekommen habe.
Wie ich nun erfuhr, ging angeblich am 15.06. ein Brief raus, mit Umsatzsteuerbescheid, wo schon drinstand "Zahlen Sie 1700 Eur" ...Dagegen hätte ich Einspruch einlegen können. Hätte ich auch definitiv bei dem Betrag.
Aber wie, wenn ich das nicht bekommen hab?
Für den Anwalt hab ich mir beim Finanzamt ne Kopie geholt von dem USt Bescheid. Es bestätigte nochmal meinen Verdacht. Da steht oben groß "Festsetzung" und darunter auch sofort "Zahlen Sie 1700Eur"
Das hätte ich gesehen. Und reagiert.
Um dem Amt nicht direkt was vorzuwerfen, fragte ich, wer denn da das Einschreiben unterschrieben haben soll. Antwort: "Es kam mit normalem Brief" ...
Das ganze lässt nun hoffen, da das Amt mir nachweisen muss, dass ich den Bescheid erhalten habe und das wird schwer.
(Aber mal unter uns, der Brief kam echt nicht an.)
Nun hab ich einen Riiiesenvorteil:
Ich bin ja noch bei meiner Oma gemeldet. (Obwohl ich weils näher zur Uni ist, immer bei meinem Freund bin) Dort, also zu meiner Oma, gehen alle Briefe hin. Zumindest die Sachen vom Amt und so halt.
Sie ruft mich dann immer direkt an, oder schreibt mir bei Whatsapp, wenn Post für mich da ist. Wir haben die Vereinbarung, dass sie die Briefe aufmacht und guckt ob es irgend ne Rechnung oder Forderung oder was vom Finanzamt mit Frist ist, damit ich es dann noch am selben Tag hol.
Sie ist sich ebenfalls zu 100% sicher, dass NUR am 21.07. der Einkommenssteuerbescheid kam.
Ende Juni definitiv NICHTS vom Amt.
Wie kann sowas bei der Post wegkommen??
Tja...nun hab ich mal bis Ende Juni hochgescrollt in der Konversation von mir und meiner Oma... Das war ja die Zeit wo Chaos wegen Post-streik war.
Und genau da kam auch ein (zum Glück unwichtiger) Brief vom Bafoegamt weg. Ich hab als Beweismittel mal nen Screenshot gemacht vom 20.06., wo ich ihr schrieb "Kam immernoch nicht der Brief wegen Bafoeg? Sollte seit 1 Monat da sein"
Und sie: "Nein es kam nichts. Aber die Post streikt, vielleicht ist denen im Chaos was weggekommen."
Und ich: "Mist. Naja so wichtig ist es nicht. Hab beim Bafoegamt gefragt vorhin, die meinten, der Brief ging raus, auch an die richtige Adresse."
Es ging da zum Glück nur um sowas wie "Bitte reichen Sie xyz für einen Folgeantrag rein", aber genau in dieser Zeit hätte auch der Umsatzsteuerbescheid kommen müssen.
Mein Anwalt sagt nun, dass das gute Beweise sind, (hab auch noch 10 andere Screenshots, wie meine Oma immer schreibt "Brief von HUK, aber keine Rechnung, nur Versicherungskärtchen" und sowas- und sie würde sich vereidigen lassen vor Gericht, dass der Umsatzsteuerbescheid nicht ankam)
Wie schätzt ihr meine Chancen auf Erfolg in dem Fall ein?
Das ist eine gute Nachricht; ich wollte auch schon darauf zu sprechen kommen bin aber immer davon ausgegangen, daß Dir der Bescheid vorliegt
Ein Steuerbescheid muß dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden; das wird als gegeben vorausgesetzt, wenn der Brief in Deinen Wirkungsbereich gelangt ist.
Wird das abgestritten, muß das Finanzamt beweisen, daß der Brief bei Dir eingegangen ist - das kann das FA aber nicht bei einem einfachen Brief - es ist lediglich dokumentiert, daß der Bescheid verschickt wurde.
Also:
Schriftlich darauf hinweisen, daß Du den Bescheid nicht erhalten hast (auf keinen Fall dürfen irgendwelche Angaben gemacht werden wie: es könnte sein, daß er gestohlen wurde/angekommen isz oder daß man ihn aus Versehen weggeworfen hat etc.) - damit würde man zugeben, daß der Brief in seinem Wirkungsbereich gelangt sein könnte)...
Der Poststreik kann natürlich der Grund sein, daß der Brief bei der Post "untergegangen" ist - auch bei mir sind 2 Schreiben Geschäftspost bis heute nicht angekommen...
Da das Finanzamt das nicht beweisen kann, wird ein neuer Bescheid mit neuer Einspruchsfrist erstellt - dieser wird entweder persönlich übergeben oder per Postzstellungsurkunde zugestellt - aber das soll Dir egal sein.
Dann Einspruch einlegen, USt-Erklärung nochmals beifügen und dann dürfte sich die Sache erledigt haben.
Achtung aber, wenn Dir der Bescheid inzwischen vom FA ausgehändigt wurde - dann beginnt ab Aushändigung die Einspruchsfrist zu laufen...
Dann kann ich ja doch aufatmen :-) danke für die schnelle Antwort. Ja, ich habe gestern ja eine Kopie von dem Bescheid ausgehändigt bekommen, dann gilt die 1 Monat-Frist wahrscheinlich ab gestern. Aber um 17 Uhr heut hab ich nen Termin beim Anwalt (hab sonen Beratungshilfeschein bekommen), und der wird dann mit mir alles weitere innerhalb der Frist machen. Bin ich froh ...brauch ich wohl doch keinen Kredit aufnehmen :-)
Ich vermute mal, du hast uns nicht alles gesagt. Da gab es reichlich Mahnungen. Derzeit werden schon Steuererklärungen für 2014 gemahnt. Meine Vermutung ist weiter, dass du geschätzt wurdest und du dem nicht wiedersprochen hast. Ferner wurde jede Mahnung ignoriert und dann wandelten sie es um in einen Vollstreckungsbescheid. Der führt nun zur Pfändung.
Wenn es den nun wirklich gibt, dann ist er 30 Jahre gültig. Alle Fristen sind verfallen, weil ignoriert worden.
Du kannst natürlich mit dem Finanzamt verhandeln. Doch sie brauchen sich nicht auf eine Kürzung einlassen, weil du alle Fristen verstreichen hast lassen. Dir bleibt womöglich nur noch Raten anzubieten.
Was ist übrigens mit deinen Erklärungen 2013 + 2014? Jetzt ganz schnell alle abliefern.
Ferner wurde jede Mahnung ignoriert und dann wandelten sie es um in einen Vollstreckungsbescheid.
Das Finanzamt benötigt keinen Vollstreckungsbescheid, Grundlage für die Vollstreckung ist der Steuerbescheid.
Wenn es den nun wirklich gibt, dann ist er 30 Jahre gültig
Verjährung im Steuerrecht ist etwas anderes als Verjährung im Zivilrecht.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG005301301
Die Schätzung ist vermutlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und selbst wenn sie das nicht ist, gibt es eventuell noch Korrekturmöglichkeiten.
Mach die Erklärungen und gib sie ab.
Naja, für jeden Steuerfall gibt es in einem Finanzamt auch mehrere Bearbeiter/innen. Für den Steuerbescheid, für den Zahlungsverkehr, für die Beitreibung von Rückständen, für Stundungsanträge und,und.
Welche Dienststelle hat dir denn Kulanz in Aussicht gestellt ?
Die Bearbeiterin für deine Steuerbescheide kann es eigentlich nicht gewesen sein. Ist dein Bescheid bereits bestandskräftig, darf sie ihn nicht mehr ändern und steht er bspw. "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" (bei erstmaliger Schätzung eines Steuerzahlers ist dies der Regelfall), hast du einen Rechtsanspruch auf Änderung - ob sie will oder nicht. Hier wäre für einen Ermessensspielraum (Kulanz) kein Raum.
Wahrscheinlich hast du also mit der Vollstreckungsstelle geredet. Die können zeitlich mit Beitreibungsmaßnahmen (bspw. einer Lohn- od. Kontenpfändung) etwas "stillhalten", wenn in Kürze durch geänderte Steuerbescheide eine Änderung der Steuerhöhe zu erwarten ist.
Ich bin Studentin und habe kein Einkommen
Wer diesen Umstand seinem Finanzamt auf dessen Anfrage zeitnah mitteilt (Brief, Telefon, Steuererklärung) dürfte keine Probleme bekommen.
Wer aber denkt, ich hab ja nichts, mir kann also auch keiner was wollen - der macht die gleichen Erfahrungen, die du jetzt "zu erleiden" hast.
Das kommt auf den Sachbearbeiter an. Das kann dir hier niemand sagen, wie das ausgehen wird. Notfalls mußt Du einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Hast Du denn inzwischen wenigstens die Steuererklärungen abgegeben?
Auf § 164 Abs. 1 AO hatte ich auch schon gehofft. Grade in dem Fall, dass ich vorher nie ein Gewerbe hatte, hätten die die Schätzung doch eigentlich unter Vorbehalt machen sollen. Ist aber leider nicht so. Es steht nur geschätzt gem. § 162 AO drunter, und § 165 (glaube ich), dass irgendwas vorläufig wäre, aber die Frau beim Amt meinte, das bezieht sich nur auf bestimmte Sachen, und nicht auf die Änderung des Bescheides :-(