'' Du musst als meine Ehefrau mit mir Sex haben! ''.Hat der Ehemann recht mit dieser Aussage?
Ein verheiratetes Paar lebt glücklich verheiratet zusammen. Der Mann (25) kommt von einer langen harten Woche voller Arbeit nachhause und grüßt seine Frau (31). Er will gleich direkt mit ihr Sex haben aber sie ist zu Müde dafür und will erst Morgen.
Er antwortet darauf: '' Ich hab seit einer Woche kein Sex gehabt und mir nicht mal einen Runterholen können. Ich bin so verdammt geil. Ich brauch es jetzt sofort sonst platz ich vor Geilheit. ''
Sie sagt, dass sie momentan viel zu Müde ist und sie sich Morgen früh um ihn kümmern wird und darauf antwortet er: '' Das steht im Gesetzbuch, dass ich als verheirateter Ehemann dich für meine sexuelle Befriedigung benutzen darf. ''
Sie gibt nach und zieht ihm die Hose runter und bietet ihm an ihm zumindest einen Runterzuholen. Sie legt los, er stöhnt und sie hört ohne Vorwarnung zu früh auf noch bevor er zum Ende kam und zieht ihm mit einem Lächeln die Hose wieder an.
'' Du hast ein eheliches Anrecht auf gar nichts und solltest dankbar sein, dass ich dich Morgen früh ranlasse, wenn du bis dahin warten kannst '' sagt sie und legt sich danach schlafen.
Er beklagt, dass er vor Geilheit am Platzen sei und es bis morgen früh nicht mehr ertragen kann, erst recht nicht, wenn sie nackt neben ihm schläft aber sie bleibt stur.
Wer von beiden hat Recht ?
Gibt es wirklich sowas wie ein gesetzliches Anrecht auf Sex für den Ehemann oder hat er doch nur Unsinn geredet ?
Ist das Verhalten der Frau gerechtfertigt ?
51 Stimmen
25 Antworten
Es sollte nicht um Recht oder Unrecht gehen. In einer Ehe oder auch nur in einer festen Beziehung sollte Leidenschaft und Liebe dominieren, keine Paragrafen.
Wenn ein Partner zu müde, zu gestresst oder einfach mal keine Lust auf Sex hat, hat der andere es zu akzeptieren. Völlig egal ob Männlein oder Weiblein. Wenn ein Partner eine schwierige Phase im Leben durchmacht, sollte der Partner ihm/ihr beistehen, mit Gesprächen, mit der puren Anwesenheit, aber nicht zu irgendetwas nötigen, was der/die Andere nicht will.
Aber wenn für einen Partner der Sex ein sehr wichtiges Bestandteil der Beziehung ist, für den anderen überhaupt nicht, darf man sich die Frage stellen, ob man mit dem/der richtigen zusammen ist. Und Entscheidungen fällen. Aber nie nie nie auf irgendwelche angeblichen Rechte pochen. Sobald man das tut (oder tuen muss), ist die Beziehung kaputt.
wenn sie Sex haben würde ohne dass sie es will wäre es eine Vergewaltigung - da ist es egal ob man mit dem Mann verheiratet ist oder nicht
bei einer Scheidung würde aber "kein Sex" als Trenungsgrund vor Gericht akzeptiert werden (da muss man beweisen , dass die Ehe nicht mehr zu retten ist)
Man muss schon seit Mitte der ,70er Jahre gar nichts mehr "beweisen", sondern kann sich, ohne Abklärung einer "Schuldfrage" und ohne Angabe von Gründen scheiden lassen. Vorraussetzung ist lediglich ein Trennungsjahr. Da war's dann auch.
Seit dem ist auch Schluss damit, dass einer der Ehepartner dir Scheidung verweigern kann.
Einen gesetzlichen Anspruch auf in der Ehe Sex gibt es nicht. Er sollte respektieren, dass sie ihn auf den nächsten Morgen vertröstet. Schließlich ist sie keine Maschine, die auf Knopfdruck „funktioniert“. Anders herum ist es genau so.
Sex macht nur dann Spaß, wenn beide etwas davon haben. Dafür bedarf es keiner gesetzlichen Regelung.
Es gibt viele Paare, die unterschiedliche sexuelle Bedürfnisse haben. Da hilft nur Einfühlsamkeit und Toleranz. Wenn es gar nicht passt, sollte man nicht zusammen bleiben, denn dann wird immer einer von beiden darunter leiden - oder beide.
Die ehelichen Pflichten sind im BGB verankert. Dort heißt es in §1353: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Das heißt, wer verheiratet ist, muss zusammen wohnen und auch einen gemeinsamen Haushalt führen. Außerdem tragen sie füreinander Verantwortung.
Vor 30 Jahren zählte ehelicher Beischlaf noch zu den gesetzlich verankerten Pflichten. Doch die Zeiten haben sich geändert. "Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn diDie ehelichen pflichten sind im BGB verankert. Dort heißt es in §1353: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Das heißt, wer verheiratet ist, muss zusammen wohnen und auch einen gemeinsamen Haushalt führen. Außerdem tragen sie füreinander Verantwortung.
Vor 30 Jahren zählte ehelicher Beischlaf noch zu den gesetzlich verankerten Pflichten. Doch die Zeiten haben sich geändert. "Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist", steht im BGB. Eine daraus resultierende Pflicht auf Sex bleibt umstritten. Die "Herstellung des ehelichen Lebens" ist laut §120 FamFG nicht einklagbar. Dafür ist aber eine Vergewaltigung in einer Ehe laut §177 StGB strafbar.
...Jeder über seinen Körper frei verfügen kann und dazu gehört auch die Entscheidung, Sex zu haben oder nicht. Eheleute dürfen such da gegenseitig nicht reinreden