Wie ist die Rechtslage bei einer Überweisung mit unvollständigem oder sogar falschen Betreff?

3 Antworten

Nach meiner Auffassung genügt es, wenn die Überweisung mit vertretbarem Aufwand durch den Empfänger zugeordnet werden kann. So führt z.B ein Zahlendreher in einer Kunden- oder Rechnungsnummer nicht zwingend zu einer nicht verbuchbaren Zahlung, so lange z.B. der Absendername mit dem des Vertragspartner übereinstimmt und der Betrag dem offenen Entspricht. Ein Fehler im Verwendungszweck führt m.E. nicht zwingend zu einer wertlosen Überweisung, so lange man sie anhand weiterer Informationen unter vertretbarem Aufwand zu Ordnen kann.

Sollte die Überweisung jedoch nicht zugeordnet werden können, so gilt die Leistung als nicht erbracht und man kann sich nicht auf einen erfüllten Anspruch berufen.

Bsp. Wo die Zahlung nicht zugeordnet werden konnte: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/12/20/in-den-betreff-gehoert-der-betreff/

"Das geht von Betreff muss der Empfänger zuordnen oder im Zweifel beim Überweiser nachfragen, bis zu Tipp-Fehler in Verwendungszweck sind rechtlich Falsch-Überweisungen."

all diese Felder werden überhaupt nicht geprüft. Bei der IBAN kann ja kein Zahlendreher oder Tippfehler passieren, weil Prüfziffer am Ende steht.

Du kannst also auch "Donald Duck" als Empfänger rein schreiben und in den übrigen Feldern gar nix. Zumal dort ja keine Sonderzeichen zulässig sind. Versuch mal % oder & dort rein zu schreiben.

Es gab ja einen Fall einer Papierüberweisung der Commerzbank, wo jemand den Betrag falsch geschrieben hat in falsche Felder und dann ,00_ und dort ein feies Feld gelassen hatte hinter ,00_. Die haben das als amerikanische Schreibweise interpretiert. Man merkt also, woher die Software kommt, womit das verarbeitet wird.

Also 100,00_ wurde zu 100000. Das wurde aber gerichtlich geklärt zu gunsten des Kunden.

Danke.

Und woher will der Empfaenger wissen, welcher Max Mueller der Ueberweiser ist bzw. welcher Kontakt hinter diesem Max Mueller ist?“ Bei mir ist es die

Landesjustizkasse Bamberg.

Am 31.07.2019 habe ich 12€ wie gewuenscht mit unvollstaendigem Betreff ueberwiesen.

Schreiben vom Gerichtsvollzieher kam im November.

Ich hab das u.V. ueberwiesen. Mit Gebuehr.

obwohl die 12€ immer noch bei der L.B. sind.


CineFeX 
Beitragsersteller
 12.12.2019, 08:10

Folgende Antwort diesbezgl. findet man übrigens auch im www.

Die Tilgungsbestimmung wird durch den Leistenden getroffen (§ 366 Abs. 1 BGB ). Der Zahlungsempfänger muss eingehende Gelder so buchen, wie dies im Verwendungszweck angegeben ist. Ist der Verwendungszweck unklar, ist dieser durch Auslegung – im Notfall durch Rückfrage – zu ermitteln.

Gibt es keine Tilgungsbestimmung oder liegt eine Überzahlung vor, die aufgerechnet wird, richtet sich die Tilgungsreihenfolge nach den §§ 366 , 367 BGB