Wer kann den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen?

2 Antworten

Aus dem Text geht hervor, das praktisch jede Ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter, ob im Sport in der erziehung, in der Kunst usw. daraunter fällt.

http://www.steuerlinks.de/sr-beguenstigte-nebentaetigkeiten-was-sie-zur-steuerverguenstigung-wissen-sollten.html

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Wie verhält sich das mir der Betriebliche Altersvorsorge §3 Nr. 63?

Gibt es in Verbindung mit der Nebentätigkeit §3 Nr. 26 bzw. 26a ein Problem? Also sind die miteinander verbunden, oder kann beides genutzt werden?

Danke für eure Antwort