Untermieter verlässt vorzeitig die Wohnung. Darf ich aufgrund bestehender Konflikte den Schlüssel einbehalten?

LittleArrow  21.05.2020, 00:21

Mit wem bestehen Konflikte? Mit der Mieterin, der Untermieterin oder der Vermieterin?

Und welchen Schlüssel meinst Du genau: Haustür, Wohnungstür oder Zimmertür?

re2206 
Beitragsersteller
 21.05.2020, 00:26

Mit der Untermieterin, ich selbst bin Hauptmieter (voll möbliert) Ich würde gerne den Schlüssel zur Wohnung einbehalten, da ich befürchte dass sie kommt und die Wohnung leer räumt

2 Antworten

Solange die Untermieterin Miete zahlt, darf sie die Wohnung / das Zimmer auch weiter in vollem Umfang nutzen. Alles andere müsste ausdrücklich vereinbart werden, was aber unbedingt schriftlich erfolgen sollte, sonst fliegt dir die Sache um die Ohren.

Wenn du nicht möchtest, dass die UM weiter die Wohnung betritt, müsst ihr das Mietverhältnis zu sofort beenden. Dann gibt es aber auch keine Miete mehr für den Rest des Monats.

Darf ich das?

Was will die Untermieterin denn noch mit dem Schlüssel, wenn sie bereits ausgezogen ist? Das sollte sie Dir bitte erklären.

Wie kommst Du auf die Idee, dass die Untermieterin Dir Deine Sachen entwendet? Hast Du eine Mietkaution von ihr erhalten?


re2206 
Beitragsersteller
 21.05.2020, 00:48

Zunächst danke für die schnelle Reaktion. Sie ist der Meinung wenn sie noch Miete zahlt - jedoch woanders wohnt - kann sie den Schlüssel behalten. Ja ich habe eine Kaution. Ich habe die Befürchtung, da sie viele falsche Angaben gemacht hat und sich im allgemeinen viele Leistungen nachweislich erschlichen hat. Stehe nicht mehr im Guten Verhältnis zu ihr...

LittleArrow  21.05.2020, 01:04
@re2206

Du erklärst ihr die Situation, dass Du während Deiner Abwesenheit nicht dulden kannst, dass sie oder jemand anders Deine Wohnung betritt! Wie will sie dies sicherstellen, wenn sie noch den Wohnungsschlüssel besitzt? Auf die Antwort bin ich gespannt!

Selbstverständlich darf sie weiterhin in das leergezogene Zimmer (was will sie da dann überhaupt?), aber nur, wenn sich sie sich vorher bei Dir anmeldet und Dir der Termin passt. Das sollte schriftlich vereinbart werden. Sie muss sich entscheiden zwischen aktiver Zimmernutzung oder Schlüsselrückgabe. Wenn sie die Miete hätte sparen wollen, dann hätte sie ein anderes Timing wählen müssen.

Nach ihrem Auszug musst Du das Zimmer auch noch abnehmen, ob es "ordentlich" hinterlassen wurde, Fenster geschlossen sind, Heizung aus (im Winter an), Wasserkräne geschlossen etc.

Notlösung: Schloss der Wohnungstür austauschen, wenn sie sich einmal nicht an die Vereinbarung der vorherigen Anmeldung hält.

Answer123  21.05.2020, 15:28
@LittleArrow

Wie kommst du darauf, dass der Fragesteller der Miete zahlenden Untermieterin während der Mietzeit den Zugang zur Mietsache verweigern darf? Dafür sehe ich nicht einmal ansatzweise eine Rechtsgrundlage?

Abweichende Regelungen können selbstverständlich vereinbart werden, aber das muss einvernehmlich erfolgen.

LittleArrow  21.05.2020, 17:37
@Answer123

Weil das Untermieterzimmer von der übrigen Wohnung nicht abgeschlossen ist. Da ist das Schutzbedürfnis der Untermietgeberin sehr hoch zu bewerten, zumal hier noch das Vertrauensverhältnis gestört ist. .

Answer123  21.05.2020, 21:24
@LittleArrow

Da der untervermietete Bereich mit der Wohnung des Hauptmieters zusammenhängt, mag dieser im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vom allgemeinen Mieterschutz bzgl. Kündigungen ausgenommen sein. Dann wäre eine Kündigung spätestens am 15. zum Monatsende möglich (§ 573c Abs. 3 BGB). Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sehe ich hingegen nicht. Und so oder so würde eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses auch eine Beendigung des Mietanspruchs zur Folge haben. Auch eine (gesetzliche) Pflicht zur "aktiven Zimmernutzung", wie du sie oben angeführt hast, halte ich für abwegig – eine Verwahrlosung der Wohnung / des Zimmers und daraus zu erwartende Gefahren und Schäden mal außen vor gelassen, derartiges ist hier nicht erkennbar. Es bleibt dem (Unter-)Mieter überlassen, in welchem Umfang er die Mietsache vertragsgemäß nutzt. Das einseitige Konstrukt "Miete zahlen, aber kein uneingeschränkter Zugang zu Wohnung" dürfte (bis auf ganz wenige Ausnahmen) mit deutschem Recht unvereinbar sein.