Retourversuch wie oft verpflichtend?

1 Antwort

Gar nicht, du hast deine Bringepflicht erfüllt, durch die Nichtannahme ist eine Holpflicht des Empfängers draus geworden.

Theoretisch musst du die Sachen bis 3 Jahre zum Jahresende( Verjährung) aufbewahren. Du kannst sie vorher entsorgen, wenn der Empfänger dir mitteilt, das er sie nicht zurück haben will oder wenn sie viel Platz einnehmen kannst du sie nach 6 Monaten verwerten/verkaufen, bist dem Eigentümer dann aber den Geldbetrag schuldig abzüglich eines Betrages X für die Lagerung" zudem musst du ihn möglichst vorab über diesen Schritt informieren.


Kenjo 
Beitragsersteller
 20.02.2024, 06:40

Vielen Dank für die Nachricht. Dann werde ich mir wohl Gedanken mache wie ich vorgehe. Nach der ganzen Schikane, die von seiner Seite aus hervorging und auch durch die Kosten die dadurch für mich entstanden sind bin ich schon gewillt ihm ebenfalls Steine in den Weg zu legen. Ich vermute außerdem, dass er nach dem Erhalt seiner Ware erneut jemand anderen damit erneut „abziehen“ möchte.

berlina76  20.02.2024, 06:46
@Kenjo

Sofern es was kleines ist, machst du nen Postit mit dem Aktuellen Datum drauf und legst das in die Ecke und "vergisst" es, bis der Verkäufer sich von sich aus meldet. Wenn es was Grosses ist, informierst du den Verkäufer kurz vor ablauf der 6 Monate, gibst ihm eine letzte Frist das abzuholen. Mindest in Textform, wenn nicht sogar schriftlich, damit du nen beweis hast.

Kenjo 
Beitragsersteller
 20.02.2024, 08:18
@berlina76

Perfekt, werde ich genauso machen. Vielen Dank! :)