Online-Banking-Zugriff - kann man auch mit Vollmacht am Online-Banking teilnehmen?

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das sind 2 getrennte Dinge. Wenn du ein Konto eröffnest, dann wird man dich auch fragen, ob du Onlinebanking willst. Wenn du eine Vollmacht erteilst, wird man dich auch hier fragen, ob der Bevollmächtigte Onlinebanking machen soll.

Sag der Bank, dass du das so willst und gut ist's. Der Bevollmächtigte bekommt normalerweise seine eigene Tanliste oder einen Zugang zu anderen Verfahren wie mTan.


Theoretisch könntest du der Person auch so Zugang zum Konto geben, indem du ihm die Zugangsdaten gibst. Nur ist dann nicht mehr so einfach nachvollziehbar, wer wann was gemacht hat.

Bei den Ratschlägen sträuben sich mir die Nackenhaare. Im Innenverhältnis ist das mit dem Vertrauen die eine Sache, aber im Außenverhältnis zur Bank verstoßt ihr alle gegen die geltenden Online-Banking Bedingungen. Diese sollen euch ja gegen Missbrauch schützen. Sofern nämlich das Innenverhältnis zerrüttet ist und es zu unrechtmäßigen Verfügungen kommt, kann kein Nachweis durch die Bank erbracht werden, wer die Verfügung tatsächlich vorgenommen hat. Es gibt ja nur einen Teilnehmer. Zum eigenen Schutz sollte jeder, der Online-Banking machen will, sich auch selbst freischalten lassen. Ich würde meinem Sohn ggf. ein Online-Banking-Limit setzen. Und das mit den IP-Adressen ist quatsch. Eine Bank hat besseres zu tun, als seine Kunden zu überwachen, von wo aus die OnB machen. Das wird nur im Schadensfall relevant, da darüber festgestellt werden kann, von wo aus die Transaktion durchgeführt wurde.

Das hängt natürlich vom Verhältnis zum Sohn ab und davon, was man mit der Vollmacht bezwecken will. Jede im Internetbanking vertretene Bank dürfte auch die Möglichkeit haben, dass man Bevollmächtigten einen Internetzugang verschafft. Man kann die Sache bei Personen denen man unbedingt vertraut auch ganz einfach so erledigen, dass man diesen die eigenen Zugangsdaten überläßt. Über eine Sache muß man sich aber bewußt sein: Jeder Internetnutzer hat eine individuelle IP-Adresse. Ob es zu Nachfragen der Bank kommen könnte, wenn das Konto ständig von 2 IP-Adressen aus bedient wird, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Im Todesfall des Kontoinhabers aber wird der Kontozugang gesperrt. Wer für diesen Fall Vorsorge treffen will, muß der Bank einen Bevollmächtigen benannt haben.

Ohne Vollmacht darf kein anderer als der Kontoinhaber auf das Konto zugreifen.

Natürlich kannst du einem anderen Zugriffsdaten zur Verfügung stellen, aber die Verwendung ist illegal, sollte die Bank das herausbekommen wird sie sofort dein Konto sperren.

Jeder der die Zugangsdaten hat, kann für jemanden anderen -auch ohne Vollmacht, onlinebanking betreiben. Ich mach das zB mit den Zugangsdaten meiner Mutter für sie- sie vertraut mir, das Verhältnis zwischen uns ist somit ja rein und der Bank kann es in diesem Fall ja egal sein, wer die Zahlungen veranlasst, Daueraufträge ändert usw. Ansonsten ist Deine Vermutung richtig: wer Vollmacht hat, kann auch eigene Zugangsdaten bekommen. Ist bei Nichtfamilienmitgliedern, wie zB. Firmenkonten, natürlich dann so die richtigere Form.