Muss man Rückzahlungen die falsch waren des Stromanbieters nach einem Jahr wieder zurück bezahlen??
Sind Umgezogen und hatten gekündigt, telefonisch gab ich den Zählerständer durch, ich habe auch die Richtige Zahl aufgeschrieben!!! Nur die nicht!!!Es kam eine Rückzahlung, knapp 1500 Euro. 3 Wochen später hatten die Stadtwerke dann selbst abgelesen und knapp 65 Euro davon zurück verlangt. Nun knapp ein jahr später haben die festgestellt dass sie Zählerstände aufgeschrieben haben- die es gar nicht gibt also über 100.000 und nicht gecheckt, dass sich der Zähler überdreht hatte!!!und die dann jetzt erst korregiert. Die Zählerstände in den ersten beiden Rechnungen waren falsch angegeben, aber so von denen Unterschrieben!!!!Knapp ein Jahr später nun die korrekte Rechnung und die auch die Forderung der 1500 zurück. Muss ich die zurückzahlen es war deren fehler und nach einem jahr ist das geld jetzt auch schon weg. Bitte dringenst um Rat!!!!!
3 Antworten
Solche Forderungen verjähren nach drei Jahren. Es war eine Korrektur. ausserdem stellt sich die Frage, wie hoch die die Monatlchen Abschläge?
Hätte man nicht darauf kommen können, das 1.500,- Euro einfach nciht stimmen können.
Ich sehe da schwarz. Eine Stundung udn Ratenzahlung ann man mit Hinweis auf deren Fehler aber bestimmt durchbekommen. Evtl. sogar einen Vergleich.
Der Abschlag war rwlativ hoch und es war ja nach mehreren Jahren. Ich sehe, dass so dass der Stromanbieter eine null zuviel weiterverarbeitet hat in 2 Rechnungen und das waren Zählerstände die es nicht einmal gibt-also über 100.000 und laut ihrer zwei Rechnungen stimmten ja die 1500. ich sehe da den Stromanbieter als Profi in eigener Sache selbstverantwortlich!!!
Zunächst einmal kann man prüfen, ob auf der Rechnung so etwas steht wie "Irrtum vorbehalten".
Offensichtliche Fehler können die Stadtwerke auch noch nach drei Jahren korrigieren. Und zwar durch Erstellung der korrekten Rechnung mit Angabe der wirklich als Leistung erhaltenen Kilowattstunden + Grundpreis. Dass das Geld schon weg ist, interessiert nicht. Den zuviel erhaltenen Betrag hättest du zinsbringend parken müssen und erst nach der Verjährung ausgeben.