Muss man bei einem unverschuldeten Unfall Reparatur an eigenem Auto vorstrecken?
Kann es sein, dass die Schadensregulierung einer gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung so lange dauert, dass man die Rechnung der Werkstatt erst selbst vorstrecken muss? Was, wenn man sich weigert? Muss dann auch die Haftpflichtversicherung die Verzugszinsen bezahlen?
3 Antworten
Zwei Möglichkeiten:
Du trittst den Schaden an Deien Kfz-Werkstatt ab. Die regeln das mit der gegnerischen Kfz-Versicherung.
Du erklärst gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherung (und das ziemlich zügig), dass Du finanziel nicht in der Lage bist, die Kosten für die Reparatur vorzustrecken. Dann müssen die in die Puschen kommen.
Vor kurzem hat das LG Hamburg eine Kfz-Versicherung zur Übernahem der Kosten durch den Nutzungsaufall des Halters verurteilt, weil die Regulierung zu lange gedauert hat (in dem konkreten Fall mehr als fünf Wochen).
Normal ist das nicht. Man sollte auch keinesfalls reparieren lassen, bevor die gegnerische Versicherung besichtigt hat bzw. darauf verzichtet hat.
Der Werkstatt gegenüber ist man selber der Vertragspartner und zur Zahlung verpflichtet. Wenn sich die Schadensregulierung hinzieht, dann muß man vorstrecken. Wenn man sich weigert, dann macht die Werkstatt das, was sie von Gesetzes wegen darf: Sie macht ein Werkunternehmerpfandrecht an dem Fahrzeug geltend und verweigert die Herausgabe. Schon im eigenen Interesse sollte man dann mit eigenen Mitteln zahlen, denn ansonsten wird es noch teurer. Es entgeht einem die Fahrzeugnutzung und man muß Standgebühren an die Werkstatt zahlen.
Wenn Du nach Verzugszinsen fragst, so darf ich gegenfragen, ob Dir die Verzugsvoraussetzungen geläufig sind. Sofern eine Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Verzug mit Mahnung NACH Fälligkeit ein. Keine Versicherung aber muß vor Prüfung der Sachlage zahlen, es gibt erst nach Ablauf einer angemessenen Frist überhaupt die Möglichkeit zu mahnen.