Inkasso zwangsvollstreckung?


28.01.2021, 06:50

?


30.01.2021, 00:42

Habe da nie was gezahlt


31.01.2021, 14:14

?


31.01.2021, 14:15

?

1 Antwort

Stefan

Die Forderung aus Vollstreckungstiteln verjähren in 30 Jahren. Vollstreckungsmassnahmen sind also noch bis zum Jahre 2039 möglich. Die Zinsen verjähren hingegen in drei Jahren.


Stefan44 
Beitragsersteller
 27.01.2021, 19:13

Danke erstmals das der titel 30 Jahre geht ist klar aber deren ganzen Aufstellung an zinzen sind also nicht zu bezahlen also pfändbar wären nur das was im Titel tituliert ist und nicht das was die alles wollen?

Answer123  27.01.2021, 21:19
@Stefan44

Kommt darauf an. Möglicherweise (wahrscheinlich) sind die weiterlaufenden Zinsen bereits mit tituliert. Lege uns bitte mal Forderungsaufstellung und Titel vor (persönlich Daten unkenntlich machen).

Answer123  27.01.2021, 22:10
@Stefan44

Foto oder Scan von den Schreiben erstellen. Danach auf die drei Punkte oben rechts an der Frage klicken "Frage bearbeiten".

Answer123  29.01.2021, 22:37
@Stefan44

Wie ich es mir bereits gedacht habe: Die Zinsen sind mit-tituliert. Siehe dazu III. Absatz 2 der Anspruchsaufstellung im VB. Kosten ebenfalls und -so wie ich den letzten Satz verstehe- auch die Zinsen darauf.

Der Anspruch auf die Zinsen besteht also dem Grunde nach. Zu prüfen bliebe nur noch, ob die Zinsen korrekt berechnet wurden. Abgesehen davon, dass du die Aufstellung des Inkassobüros nicht beigefügt hast, würde das die Möglichkeiten diese Forums sprengen. Diese Prüfung müsste jemand vornehmen, der dafür bezahlt wird. Ich würde aber im Zweifel davon ausgehen, dass die Zinsen weitgehend korrekt sind. Die Berechnung dürfte weitgehend automatisiert erfolgt sein.

Kosten aus Zwangsvollstreckungsversuchen verjähren im Übrigen ebenfalls erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

Disclaimer: IANAL, TINALA, BRD-Recht

Stefan44 
Beitragsersteller
 29.01.2021, 22:40
@Answer123

Titulierte zinsen verjähren nach drei Jahren so steht es im Netz wenn ich es richtig verstanden habe.

Answer123  29.01.2021, 22:42
@Stefan44

Nenne bitte mal konkrete Quellen. Im Netz steht auch, dass wir von Echsenmenschen regiert werden und Bill Gates uns Chips implantieren will. Insofern...

Stefan44 
Beitragsersteller
 29.01.2021, 22:47
@Answer123

5% über Basiszinssatz auf die titulierte Hauptforderung im Urteil oder Vollstreckungsbescheid) um zukünftige Leistungen handelt. Diese unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 197 Abs. 2 BGB. Anders gestaltet sich die Verjährung betragsmäßig ausgewiesener, vergangener Zinsen (vor Rechtskraft).

Answer123  29.01.2021, 23:04
@Stefan44

Interessant, man lernt immer dazu (wie schon erwähnt bin ich kein ausgebildeter Jurist). Die o.g. Auffassung scheint zwar nicht komplett unumstritten zu sein, aber doch recht gängig. Klingt nach dem Wortlaut des Abs. 2 auch durchaus logisch.

Sofern keine die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen seitens des Gläubigers erfolgt sind (z. B. Vollstreckungsversuche; § 212 BGB), dürften auch titulierte Zinsen aus den Jahren vor 2018 verjährt sein.

Das könnte man dem Inkassobüro erst einmal entgegen stellen. Sofern dort Gründe gesehen werden, die dem entgegenstehen, werden sie diese schon beizeiten anbringen. Für eine Formulierungsvorschlag müsste man dann auch mal das Schreiben des Inkassobüros im Wortlaut sehen.

Stefan44 
Beitragsersteller
 29.01.2021, 23:23
@Answer123

Bin halt ratlos was ich jetzt machen soll warten bis der Gerichtsvollzieher kommt?

Answer123  29.01.2021, 23:31
@Stefan44

Ich würde die Forderung hinsichtlich der bereits verjährten Zinsen einmal schriftlich zurückweisen. Dann dürfte™ das Inkassobüro eigentlich nicht mehr versuchen, den verjährten teil einzutreiben. Für einen Formulierungsvorschlag würde ich wie gesagt gerne einmal das Schreiben des Inkassobüros sehen.

Answer123  30.01.2021, 00:40
@Stefan44

Ich sehe nur zweimal das Foto von dem Vollstreckungsbacheid. Das Schreiben von dem Inkassobüro ist nicht dabei.

Answer123  30.01.2021, 22:33
@Stefan44

War da keine Forderungsausstellung des Inkassobüros dabei? Wenn nicht, müsstest du die vorher schon einmal bekommen haben. Irgendwie muss ja nachvollziehbar sein, wie aus 5,5k € innerhalb von knapp 12 Jahren 34,5k € geworden sind.

Stefan44 
Beitragsersteller
 30.01.2021, 22:55
@Answer123

Habe ich aber da sind Zahlen das versteht kein Mensch ich zumindest nicht über diesen Betrag gibt es keinen Titel da wird der gerichtsvollzieher auch nichts machen denke ich ...

Answer123  30.01.2021, 23:16
@Stefan44

Jain. Einen Titel gibt es schon, die seit dem Erlass des VB aufgelaufenen Zinsen sind in dem oben abgebildeten VB mit-tituliert, daher können sie mit diesem Titel grundsätzlich auch gepfändet werden. Dass die Zinsen vor 2018 verjährt sind, ist eine andere Sache.

Theoretisch sollte man erwarten, dass der Gerichtsvollzieher die Verjährung von Amts wegen prüft. Aber verlassen tue ich mich auf solche Sachen ungern. Die Einrede der Verjährung solltest du in jedem Falle aktiv erheben.

Die Ankündigung der Vorpfändung beläuft sich auf 34,5k €. Das dürften wohl kaum nur HF und die Zinsen seit 2018 sein.

Stefan44 
Beitragsersteller
 30.01.2021, 23:28
@Answer123

Was soll ich nur tun anwalt kostet auch viel Geld

Stefan44 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 00:29
@Stefan44

Wie schreibe ich das am besten mit der verjährung ans inkasso?

Answer123  31.01.2021, 00:54
@Stefan44

Die 34,5k € sind für mich bisher insgesamt noch nicht nachvollziehbar. Wir haben eine HF von ca. 5,5k €. Wo kommen die anderen 29k € her?

Verzugszinsen können das alleine nicht sein, das passt nicht einmal ansatzweise. Wir müssten daher zumindest mal einen groben Blick auf die Forderungsaufstellung werfen.

Answer123  31.01.2021, 01:09
@Answer123

Ich komme auf ca. 3k € Verzugszinsen. Bleibt die Frage: Was ist mit dem Rest der 34,5k €? Die werden ja wohl nicht vom Himmel gefallen sein?

Answer123  31.01.2021, 20:02
@Stefan44

Die Forderungsaufstellung des IB passt absolut nicht zum VB. Kann es sein, dass es hier zwei Vorgänge gibt? Der VB bezieht sich auf eine HF von 5k €, die Forderungsaufstellung des IB auf eine HF von 15,6k €.

Sind die Ankündigung der Vorpfändung und der oben abgebildeter Titel in einem Brief gekommen?

Stefan44 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 20:17
@Answer123

Sage ich doch der titel ist 5500 € und keine 15000 das passt nicht zusammen

Answer123  31.01.2021, 20:21
@Stefan44

Gab es damals vielleicht zwei Kredite? Ursprungsgläubiger ist ja in beiden Fällen die gleiche Bank.

Du müsstest mal versuchen, die Unterlagen den verschiedenen Fällen zuzuordnen. Dann kann man schauen, was tituliert ist und was nicht. Das ist aus der Ferne ohne Kunden- und Referenznummer nicht machbar.

Stefan44 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 21:17
@Answer123

Tituliert ist nur das eine mehr habe ich nicht erhalten

Answer123  31.01.2021, 21:50
@Stefan44

Sicher, dass die 15k € nicht tituliert sind? Zumindest ist in der Forderungsaufstellung auch ein gerichtliches Mahnverfahren vermerkt (22.12.2008).

Answer123  31.01.2021, 22:06
@Answer123

Die Verzugszinsen sind soweit nachvollziehbar. Nicht ganz klar ist mir sind mir die pauschal mit 4% berechneten Zinsen, die Seite 2 immer wieder auftauchen. 4,00% aus 4.337,68 € sind offenbar Zinsen auf die vom Ursprungsgläubiger übernommenen Zinsen. Auf welcher Basis auch immer. Vollkommenen unklar sind mir hingegen die 4,00% aus 1.351,80 € am 30.06.2017, die sich fortlaufend auf nicht nachvollziehbare Art erhöhen.

Answer123  31.01.2021, 22:24
@Answer123

Aber lassen wir uns erst einmal einen Titel vorlegen. Habt ihr ein Faxgerät? Dann könnte man die Kommunikation etwas beschleunigen. Denn der 16.01. ist ja schon wieder einen halben Monat her.

Entwurf:

------------------------------

EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH
Steindamm 71
20099 Hamburg

01.02.2021

Ihr Schreiben vom 16.01.2021 - Forderungsnummer 25472998501 E0626

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der in Ihrem Schreiben genannten Forderung über 34.518,27 € liegt mir kein vollstreckbarer Titel vor.

Ich weise daher die Forderung inklusive aller Nebenforderung und Zinsen ausdrücklich zurück und erhebe vorsorglich die Einrede der Verjährung, falls und soweit die geltend gemachte Forderung nicht tituliert ist oder anderweitige Verjährungsgründe bestehen.

Bitte legen Sie mir bis zum 15.02.2021 einen vollstreckbaren Titel eines deutschen Gerichtes über die geltend gemachte Forderung vor oder nehmen Sie die Forderung zurück, soweit diese nicht tituliert und deswegen oder aus anderen Gründen verjährt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan44 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 22:55
@Answer123

Soll ich einfach abwarten was die inkasso weiteres plant gerichtsvollzieher oder kontopfändung ?

Stefan44 
Beitragsersteller
 01.02.2021, 12:31
@Answer123

👌Vielen Dank erstmal habe es soeben per Fax losgeschickt bin jetzt mal gespannt was die Reaktion darauf ist

Answer123  02.02.2021, 21:43
@Stefan44

Hast du einen (qualifizierten) Sendebericht?

Abwarten musst du nichts. Die Kontopfändung wurde ja bereits angekündigt. Das könnte ziemlich unschön werden, weil du dann von dem Konto aus keine Rechnungen mehr bezahlen kannst. Weder per Überweisung, noch per Lastschrift. Kartenzahlungen gehen dann auch nicht mehr, Geld abheben sowieso nicht.

Jetzt schauen wir mal, ob EOS auf unser Schreiben reagiert.

Stefan44 
Beitragsersteller
 15.02.2021, 13:53
@Answer123

Bis heute habe ich keine Antwort erhalten komisch?

Stefan44 
Beitragsersteller
 28.02.2021, 14:55
@Stefan44

Wie hoch sollte denn ein vergleich sein bei der Einmalzahlung? Jetzt liege ich bei 6100 Euro die haben alles was verjährt war akzeptiert.