Rechnung per Mail übersehen - Inkassobrief ohne Mahnung?
Hallo,
es wurde meinerseits eine Rechnung welche ich per Mail empfing übersehen (Dezember letzten Jahres). Heute flatterte ein Brief von einem Inkasso Unternehmen ins Haus.
Der ursprüngliche Zahlungsbetrag lag bei 50€ - hinzu gekommen sind nochmal 60€ Inkassogebühren.
- ist diese Email nach aktueller Rechtssprechung rechtsgültig? Es sind keine Zertifikate oder ähnliches vorhanden
- ich habe ansonsten keine Mahnungen o.ä. erhalten - weder per Mail noch per Post
- Müssen die Gebühren bezahlt werden, oder soll man diesen Fall aussitzen?
Selbstverständlich wird der ursprüngliche Betrag + die 50cent Zinzen direkt an den ursprünglichen Gläubiger bezahlt.
Ich möchte hier noch auf diese alte Frage hinweisen. Bin mir jedoch nicht sicher, ob die Rechtssprechung noch die selbe wie damals ist: https://www.finanzfrage.net/g/frage/rechnung-per-e-mail-uebersehen-und-jetzt-soll-ich-inkasso-unternehmens-gebuehren-zahlen
3 Antworten
ist diese Email nach aktueller Rechtssprechung rechtsgültig? Es sind keine Zertifikate oder ähnliches vorhanden
Mahnungen oder Inkassopost unterliegen keinem Formerfordernis. Sie können mündlich, schriftlich, per Email, Fax oder Rauchzeichen erfolgen. Wichtig ist, dass die Willenserklärung deutlich verständlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
ich habe ansonsten keine Mahnungen o.ä. erhalten - weder per Mail noch per Post
Es gibt gewisse Forderungen - meist bei Dauerschuldverhältnissen - wo ein Schuldner automatisch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn die Forderung bei Fälligkeit nicht beglichen wird (z.B. Wohnraummiete).
Auch kann ein Schuldner nach 30 Tagen automatisch in Verzug geraten, wenn auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Hier hapert es oft im B2C Verkehr.
Müssen die Gebühren bezahlt werden, oder soll man diesen Fall aussitzen?
Inkassogebühren sind Gebühren, die der Gläubiger zu zahlen hat, denn er beauftragt die Rechtsdienstleistung, nicht der Schuldner.
Im Masseninkasso arbeiten die Büros aber zumeist Flatrate oder auf Erfolgsbasis, heißt es fehlt an einer ausgelegten Kostenstelle des Gläubigers, womit auch der Erstattungsanspruch des Inkassobüros gegen 0 geht.
Selbst wenn der Gläubiger Kosten ausgelegt hätte, wäre zu prüfen ob diese dem Grunde und der Höhe nach angemessen wären. Das Thema Schadensminderungspflicht wurde bereits angeführt.
Für Inkassobüros und Rechtsanwälte gelten die gleichen Vergütungssätze nach RVG. Jedoch erbringen Inkassobüros nicht ansatzweise die gleichen Dienstleistungen wie ein Rechtsanwalt, daher ist z.B. eine 1,0 oder gar 1,3 Gebühr nach 2300 VV RVG eigentlich nie statthaft. Eine 0,3 Gebühr (15,- € zzgl. Auslagenpauschale bei Forderung < 500,- €) ist das höchste der Gefühle.
Ich würde ja mal über die Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB) argumentieren. Eine sofortige Beauftragung eines Inkassounternehmens durch den Gläubiger ohne vorherige eigene Mahnung entspricht nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten und verstößt klar gegen dessen Schadensminderungspflicht. Die Inkassokosten wären damit von Gläubiger verursacht und folgerichtig auch von diesem zu tragen.
Um die Inkassokosten selbst bewerten zu können, müsste man die einzelnen Positionen kennen.
Weitere Informationen zum Thema Inkasso gibt es u. a. hier: https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkasso-kosten-aus-1-mach-2-aus-2-mach-3/
Leider läßt sich der Link nicht mehr öffnen.
Für den Versand von Rechnungen gibt es keine Zertifizierungspflicht. Das ist so gültig.
Allerdings hat der Absender einer solchen Mail das Problem, den Nachweis des Erhalts der Mail nachweisen zu müssen.
Die allermeisten Mails kommen in Sekunden beim Empfänger an, manche aber erst nach Stunden oder sogar, wie ich selber erlebt habe, nach Wochen.
Da wäre der Ausweg. Allerdings ist es insofern etwas ungeschickt gewesen, auch die Zinsen zu überweisen.
Ob man das aussitzen kann? Hängt vom Gläubiger ab.