Iinkasso Forderung obwohl gestern bezahlt?
Hallo liebe Community,
Ich hatte bei einem Onlinehandel eine Rechnung von über 800€ offen, welche ich erst einen Tag nach Ablauf der Frist überweisen konnte (also gestern Abend per Echtzeitüberweisung, sollte also direkt angekommen sein).
Nun habe ich heute morgen von einem Inkassounternehmen eine Mail mit einer Forderung von 900€ erhalten, also die offenen 800 + 100 für das Inkassounternehmen.
Bin ich dazu verpflichtet, die zusätzlichen 100€ zu zahlen, obwohl ich schon die 800€ an den Handel überwiesen hatte?
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um nicht noch mehr zu bezahlen?
Danke im Voraus und LG
3 Antworten
Mit Eintreffen der Forderung des Inkassounternehmens wird Dir erklärt, dass die Forderung an das Inkassounternehmen abgetreten wurde und damit die Schuld nur an selbiges beglichen werden kann. Ein Ausgleich des offenen Betrags an den ursprünglichen Gläubiger ist dann nicht mehr entlastend.
Wenn eine Inkassoforderung per E-Mail eintrifft, ist diese auch wirksam, auch wenn normalerweise Posteinschreiben zur Dokumentation des Empfangs beim Gläubiger verwendet werden. Vielleicht ist die Post ja auf dem Weg und trifft einen oder zwei Tage später ein.
Da Du die Rechnung vor Eintreffen der Inkassoforderung korrekterweise an den usprünglichen Gläubiger beglichen hast (da war noch kein Inkassounternehmen im Spiel), solltest Du gegen die Inkassoforderung unverzüglich einen Widerspruch einlegen (Einschreiben) und die Zahlung der Forderung am Vortag dokumentieren. Damit sollte die Sache erledigt sein.
Sollte allerdings der Online-Dienst Dich vor dem Zahlungszeitpunkt informiert haben, dass die Sache nun an ein Inkassounternehmen übergeben wird, war Dir bekannt, dass nun nicht mehr der Online-Dienst die entlastende Begleichung des ausstehenden Betrags, sondern ein Inkassounternehmen erhalten sollte. Dann musst Du wohl oder übel auch noch die zusätzlichen Kosten zahlen. auch in diesem Fall sollte ein Widerspruch gegen den vollen Betrag erfolgen, da der Teilbetrag direkt entrichtet wurde.
Eine E-Mail ist auch eine Schriftform und damit wirksam. Es ist nur etwas schwieriger, Termineinhaltungen damit nachzuweisen.
Wenn die Frist am 04.11. ist, bedeutet das, bei Verstreichen dieser Frist hat der ursprüngliche Gläubiger die Möglichkeit, weitere Maßnahmen anzukündigen, z.B. Mahngebühren, Inkasso, etc. Das muss jedoch erst einmal kommuniziert werden, was hier wohl nicht passierte. Du hast überwiesen, bevor die Einschaltung der Inkassofirma Dir zur Kenntnis kam. Also ist alles gut und Du widersprichst der Inkassoforderung mit Hinweis auf die Begleichung des geforderten Betrags gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger.
Der Widerspruch per E-Mail wäre genauso wirksam wie die Mahnung per E-Mail, aber Du wirst bei einem Einschreiben den Nachweis der fristgerechten Reaktion einfacher haben.
Der wesentliche Punkt ist, dass der Gläubiger mit Eintritt des Inkassounternehmens sich verändert. Du kannst dann schuldbefreiend nur noch an das Inkassounternehmen zahlen.
Wenn die Sachlage so wie dargestellt ist, hattest Du von einem Inkassounternehmen erst am 06.11. (Mail ausdrucken, da dort Zeitangaben enthalten sind) erfahren. Also war bis zum Eintreffen der E-Mail klar, dass der ursprüngliche Gläubiger der Empfänger der Zahlung sein soll. Widerspreche der Inkassoforderung und lege dar, dass Deine Überweisung am 05.11. um X Uhr und die Mitteilung über die Inkassoforderung erst danach am 06.11. um Y Uhr erfolgt sind. Damit sollte die Sache erledigt sein.
Oops. Nun ist das eine neue Antwort geworden, kein Kommentar zu Deinem Kommentar... sorry.
Soll ich dann auch eine Zahlungsübersicht beifügen? Oder ist das aus irgend einem Grund nicht ratsam?
@gandalf94305: Dass sich der Gläbiger verändert hat, würde ich mit Nichtwissen bestreiten. Nach meiner Erfahrung ist der Regelfall, dass die Inkassobüros im Auftrag des Gläubigers tätig werden, und die Rechnung nicht aufkaufen. Das würde sie auch ggf. um die Inkassogebühren bringen.
Zu Frage: Wenn der Fälligkeitstag der Rechnung der 04.11. war und du die Forderung am 05.11. Abends per Echtzeit-Überweisung beglichen hast, ist das Geld an 06.11. bei Gläubiger gebucht worden. Eine Inkassobeauftragung nach zwei Tagen halte ich für unverhältnismäßig und widerspricht m. E. auch der Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB). Einige Tage Karenzzeit sind absolut üblich, zumal ja auch mit den Banklaufzeiten zu rechnen ist. Hat der Gläubiger überhaupt gemahnt?
Ich hatte mich geirrt,
In einer früheren Mail stand, dass die Frist der 04.11 ist und dass bei Nichtüberweisen ein Inkassounternehmen beauftragt wird.
Ich hatte das Geld erst am 05.11 wie gesagt per Echtzeitüberweisung überweisen können.
Ich hatte also so gesehen doch Kenntnis vom Beauftragen einer Inkassofirma.
Sind die dennoch verpflichtet, ein paar Tage "Karenzzeit" zu geben?
Wie oft ist denn vorher schon gemahnt worden? Wann war die Forderung überhaupt ursprünglich fällig?
Eine klare Pflicht zu einer Karenzzeit bei Zahlungsfristen gibt es nicht, sondern lässt sich nur aus § 254 BGB ableiten. Die Auslegung und der Umfang wäre im Zweifelsfall durch die Judikative zu klären. Je öfter der Gläubiger bereits gemahnt hat bzw. je länger sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, desto geringer sehe ich die Pflicht des Gläubigers, dem Schuldner im Sinne des Schadensminimierung vor weiteren kostenauslösenden Maßnahmen noch zusätzliche Zeit einzuräumen.
Vielen Dank!
Meinst du mit Einschreiben, dass ich den Widerspruch besser nicht per Mail verschicken sollte? Oder ist Widerspruch per Antwortmail auch rechtswirksam?
Ich wurde nur darüber informiert, dass die Frist am 04.11 ist. Von Inkasso war nie die Rede. Überweisen konnte ich erst gestern Abend, also am 05.11.