Habe meine Kamera an einen Freund verliehen und jetzt ist das Display kaputt? Welche Versicherung?
Hallo, ich habe meine Spiegelreflex Kamera an einen Freund verliehen und er hat leider das Display kaputt gemacht. Welche Versicherung müssen wir da jetzt anschreiben? Wie stehen die Chancen, dass ich das ersetzt bekomme?
5 Antworten
Gegenfrage: Welche Versicherungen bestehen denn überhaupt? Wenn nichts vorhanden ist, kann auch nichts angemeldet werden. Und wie ist es denn überhaupt zu dem Schaden gekommen. Auch das wäre der Erwähnung wert. Schließlich und endlich: Bei Leihe würde ein Privathaftpflicht zum Beispiel nichts übernehmen.
Wenn überhaupt Versicherung, dann könnte es die Privathaftpflicht des Freundes zahlen. Allerdings haben die meisten Haftpflichtversicherungen keine Deckung für Schäden an geliehenen Sachen. Bessere Versicherungen haben das. Deshalb in den Bedingungen nachschauen oder den Versicherungsvermittler fragen. Oder dein Freund muss den Schaden zahlen.
Ihr solltet die Bedingungen der PHV des Freundes studieren, ob sie eine Sonderklausel enthält, dass sie auch für Schäden an entliehenen Sachen leistet.
Ansonsten hängen Deine Chancen von der Zahlungsfähigkeit Deines Freundes ab. Er ist voll ersatzpflichtig, da ein Displaybruch kaum als Abnutzung i.S. von §602 BGB zu sehen ist.
Hat er
- eine private Haftpflichtversicherung?
- hat diese private Haftpflichtversicherung die Klausel "Schäden an geliehenen Sachen" mitversichert?
Wenn du beide Fragen mit "ja" beantwortest, dann besteht eine Chance, dass du die Reparatur bezahlt bekommst. Hast du die zweite Frage mit "nein" beantwortet, so wird seine HPV die Regulierung ablehnen, da ohne besagte Klausel Schäden an geliehenen Sachen als Eigenschaden zu werten sind, also als hättest du das Display selbst kaputt gemacht.
Welche Versicherung müssen wir da jetzt anschreiben?
Keine: Die PHV des Freundes greift bei Leihe jedenfalls nicht.
Wie stehen die Chancen, dass ich das ersetzt bekomme?
Schlecht: Die private Haftung des Freundes wäre n. § 599 BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Und auch nur dann, wenn der Leiher nicht darlegt, ihm wäre ein Mangel oder Vorschden arglistig verschwiegen, § 600 BGB.
Im Ergebnis: Borgen bringt Sorgen :-)
G imager761