Habe in Frankreich ein gestohlenes in Deutschalnd auto gekauft.Was nun?Versicherung fordert das Auto
Habe in Frankreich ein BMW X3 gekauft,das Auto wurde aber in Deutschalnd gestohlen und mit gefälschten Dokumenten an mich verkauft.Das Auto habe ich selber zur Überprüfung der Polizei gestellt und wurde natürlich sofort sichergestellt.Was soll ich jetzt machen?Die Versicherung fordert das Auto von der Polizei zurück weil die schon den Schaden reguliert haben.Ich habe kein Geld und kein Auto
5 Antworten
An gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben, auch nicht gutgläubig. Ich rate Dir dringend, gegen den Verkäufer Strafanzeige wegen Betrugs zu erstatten. Du nämlich bist hier das eigentliche Opfer und daran solltest Du die Behörden auch nicht zweifeln lassen, schon alleine deswegen nicht, um hier nicht den bösen Verdacht gegen Dich aufkommen zu lassen. Ob Du Dein Geld jemals wiedersiehst, steht in den Sternen. Wenn der Verkäufer mit den Dieben paktiert hat -wofür ja einiges spricht- dann ist bestimmt alles so organisiert, dass die Spuren verwischt worden sind und Dein Geld niemals wieder auftaucht.
Hallo!ich habe was neues zu erzählen:laut Polizei hat der Staatsanwalt mir das Auto zugeschprochen,ich habe mich rießig gefreut aber nach zwei Wochen bakamm ich Nachricht von der Polizei daß der Staatanwalt doch die Sache zum Amstgericht weiterleitet und das Gericht soll entscheiden wer das Auto bekommt.Es wurden vier Autos auf gleiche Weise in Frankreich verkauft.Was ich nicht verstehe warum der Staatsanwalt nicht bei seiner Zusage bleibt.Die Vericherungen machen richtig Druck auf Ihm und wollen natürlich die vier Autos haben.Wie stehen jetzt die Chancen für mich?daß ich die Kiste bekomme mfg
ich glaube immer noch, dass die Chancen gering sind. Ein Staatsanwalt ist kein Richter. Der entscheidet. Wie der Staatsanwalt auf so eine Aussage kommt? Keine Ahnung!
An gestohlenen Gegenständen kann man kein Eigentum erwerben. Einer der wichtigsten Rechtsgrundsätze.
Nun geht es zurück. Von wem erworben? Autohändler? dann haftet der Dir gegenüber natürlich.
Von Privat? dann würde der wohl auch haften.
beide dürfen keine geklauten Sachen verkaufen. Also noch eine Reise nach Frankreich.
Aber trotzdem würde ich nochmal einen Rechtsanwalt befragen. je nach Art der Verkaufsunterlagen, käme auch gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB in Frage.
Wird nicht ganz einfach. Wurde nur Ausweis kontrolliert und dann in bar abgewickelt?
Wohnung/Haus? Adresse kontrolliert?
Wo wurde abgewickelt?
Wurde die übliche vorsicht beachtet?
Richtig,ich habe den Ausweis kontrolliert und dann in bar bezahlt.Im Haus waren wir nicht sondern mitten in der Stadt auf einen großen Parkplatz und angeblich vor seiner Wohnung.Ich war zwei mal bei ihm,beim ersten mal habe ich eine Anzahlung geleistet und nach zwei Tagen bin ich mit dem Restbetrag hingefahren.Es hat alles gepasst,Auto ,Papiere und keine Einbruchspuren am Auto(klar die haben den Schlüßel beim Raub aus der Wohnung geklaut)und dannach alles gefälscht
Vollprofis, da kann man nicht viel machen.
Vermutlich wäre ich vorsichtiger gewesen, weil mir selbst mal ein Auto geklaut worden ist und ein Mandant von mit 6 Stunden in Polizeigewahrsam war, weil man ihm ein unterschlagenes Auto angedreht hatte. Nur hatte er mehr Glück, er durfte es behalten, bzw. bekam es wieder.
Wenn das Fahrzeug gestohlen war, konnte der unberechtigte Verkäufer Dir an dem Fahrzeug kein Eigentum verschaffen. Es kommt hierbei leider auch nicht darauf an, ob Du zum Zeitpunkt des Kaufes gutgläubig davon ausgegangen sind, dass der Wagen dem Verkäufer gehört, siehe § 935 BGB.
Die Versicherung des wirklichen Eigentümers des Wagens hat diesem den durch den Diebstahl entstandenen Schaden ersetzt. In diesem Fall wird die Versicherung Eigentümer des Wagens und bleibt es auch, wenn der Wagen von dem Dieb an einen gutgläubigen Käufer verkauft wird.
Du hast daher leider keine rechtlichen Ansprüche gegen die Versicherung.
Als Eigentümerin kann diese frei entscheiden, an wen sie das Auto weiterverkauft und zu welchem Preis. Selbst der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs hätte grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Versicherung auf einen Rückkauf.
Es bleibt Dir daher nur die Möglichkeit, sich vertraglich mit der Versicherung zu einigen. Daneben kannst Du natürlich Ansprüche gegen den "Verkäufer" des Fahrzeugs geltend machen, die aber erst durchsetzbar sind, wenn die Identität geklärt ist, die Täter also ermittelt sind.
Hallo boleklolek0,
kannst du mir sagen, wie dein Fall ausgegangen ist? Hab dir auch eine Privatnachricht geschrieben, wäre schön, wenn du mir zurückschreiben würdest.
Bis heute leider kein Auto bekommen,aber die Sache ist noch nicht abgeschlossen
Leider war der Ausweis vom Verkäufer auch gefälscht also ich stehe vom nichts.26000 Euro sind weg.Es waren profesionelle Gauner lt.Polizei mehrere Autos auf gleiche Weise schon verkauft.Es war Privatkauf über mobile.de