Greift bei Reparaturen zum Einzug, die im Übergabeprotokoll stehen, die Kleinreparaturklausel?
Schäden, die im Übernahmeprotokoll stehen, hat der aktuelle Mieter ja auf keinen Fall verursacht. Wie ist es, wenn der Vermieter kurz nach dem Einzug des neuen Mieters die Reparatur dieser Schäden ankündigt. Muss dann der neue Mieter wegen der Kleinreparaturklausel mit einer Rechnung rechnen? Gibt es da Ausnahmen?
2 Antworten
Die Mängel stehen im Übernahmeprotokoll, da darf der Vermieter diese Schäden nicht auf den neuen Mieter abwälzen. Er könnte es - als Schlingel - natürlich trotzdem versuchen.
Ich kann mir auch keine Ausnahme vorstellen, wenn nicht gerade der Mieter nun gerade mutwillig den Schaden verschlimmert. Das Verschlimmerungsrisiko besteht gerade deshalb, weil die Kleinreparaturschadenklausel immer bedingt, dass dieser Mietgegenstand im direkten Mieterzugriff ist. Beispiele hierfür: Rollladengurte, Fenstergriffe.
Die Beteiligung an Kleinreparaturen wird -jedenfalls bei den mir bekannten Klauseln- nicht davon abhängig gemacht, das die Reparaturbedürftigkeit erst nach Vertragsbeginn entstand. Es würde daher mit dem Wortlaut dieser Klauseln vereinbar sein, dass man auch für schon vorhandene Mängel zu zahlen hat. Und ich meine, dass das auch dem Sinn dieser Klauseln entspricht. Mieter sollen nämlich allgemein an Reparaturen beteiligt werden wenn eine Sache der ständigen Benutzung durch den Mieter und damit in besonderem Maße der Abnutzung unterliegt.
Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sehe ich darin nicht: Es steht den Parteien frei, anläßlich der Übergabe im Wohnungsübergabeprotokoll von der Formularvereinbarung abweichende Regelungen einzelvertraglich zu treffen.