Geburtsname nach Adoption behalten?
Mein Stiefvater möchte mich adoptieren. Damit ich nicht solch hohe Kosten bei der Erbschaft habe.
Ich möchte aber gerne meinen Geburtsnamen behalten. Ich bin 31 Jahre
2 Antworten
Wenn es nur um die Erbschaftsteuer geht und nicht um das gesetzliche Erbrecht, ist die Adoption nicht nötig. Stiefkinder stehen in der Erbschaftsteuer den leiblichen Kindern gleich:
§ 15 (Erbschaftsteuergesetz) Steuerklassen(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
Wohl bemerkt, das ist Steuerrecht, nicht Erbrecht. Hat er zusätzlich noch leibliche Kinder, dann ist dafür, das Du gesetzliche Erbberechtigung hast, die Adoption nötig.
Ersatzweise ein Testament.
https://www.elbinsel-kanzlei.de/fragen-zur-erbschaftsteuer-was-gilt-fuer-die-stiefkinder/
Nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gilt für Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I mit den günstigsten Steuersätzen. Zudem sieht § 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag für Kinder und Stiefkinder in Höhe von 400.000 Euro vor.