Fahrkarte bei Kontrolle erst nach Ausstieg vorgezeigt - strafbar?
Ich bin gestern in der S-Bahn von zwei zivilen Kontrolleuren wenige Sekunden vor Erreichen meiner Ausstiegshaltestelle kontrolliert worden.
Nachdem ich die Fahrkarte nicht innerhalb von gefühlt 2 Sekunden gefunden habe, haben die Kontrolleure direkt und noch vor Halt des Zuges klar gemacht dass sie mit aussteigen, weil sie mir offensichtlich nicht glaubten das ich eine Fahrkarte habe.
Da ich das Verhalten ziemlich unverschämt fand habe ich dann absichtlich gewartet bis wir draußen waren und erst dann meine Fahrkarte vorgezeigt.
Die Kontrolleure haben mir daraufhin in ziemlich aggressivem Ton gedroht, das nächste mal würden sie mich anzeigen dafür...
Ich wollte souverän bleiben und mich nicht provozieren lassen und habe darauf noch einen schönen Abend und eine angenehme Wartezeit auf den nächsten Zug gewünscht, darauf kam ein "Verpiss Dich" zurück.
Daher meine Frage: Kann man angezeigt werden wenn man seine gültige Fahrkarte erst nach dem Aussteigen vorzeigt? Noch dazu wenn die Kontrolleure bereits wenn man den Fahrschein innerhalb weniger Sekunden nicht sofort griffbereit hat das mit aussteigen selbst ankündigen?
2 Antworten
Da die Dich ja nun kennen, wird es das nächste Mal andersherum ablaufen.
Ihr bleibt alle drin, bist Du die Fahrkarte gefunden hast.
Dann verpasst Du halt das Aussteigen an Deinem Zielort.
Und Du kannst dann anschließend wieder zurück fahren, ggfls. dann ja verbunden mit zusätzlichen Kosten.
na ja das wird natürlich nicht passieren, wenn ich denen sage das ich aussteigen möchte dürfen sie mich nicht daran hindern, sie haben dann nur die Möglichkeit auch auszusteigen damit sie mich kontrollieren können, und keiner ist verpflichtet seine Fahrkarte in der Hand zu haben um sie innerhalb von 10 Sekunden vorzeigen zu können.
Ihr bleibt alle drin, bist Du die Fahrkarte gefunden hast.
Dann verpasst Du halt das Aussteigen an Deinem Zielort.
Das funktioniert so nicht. Solange der FS glaubhaft nach seiner Fahrkarte sucht, sucht er. Dass die Kontrolle erst unmittelbar vor dem Erreichen des Zielbahnhofs des FS beginnt, hat nicht der FS zu verschulden, entsprechend dürften ihm hier keine Nachteile entstehen. Ein Festnahmerecht nach § 127 StPO besteht hier ebenfalls nicht.
Ein Festhalten im Zug würde höchstwahrscheinlich Schadensersatzansprüche des FS begründen, zumindest in Höhe der Kosten für die Rückfahrt.
das nächste mal würden sie mich anzeigen dafür...
Nein, da wird natürlich nichts passieren, die beiden Kontrolleure sind bestimmt noch nicht lange in dem Job, denn so verhält man sich eigentlich nicht.