Man sollte nochmals darstellen, dass keine Mängel vorhanden sind und wenigstens hierbei eine gerichtliche Klärung in Aussicht stellen. Dann ist in jedem Fall Verzug gegeben.
Kündigen kannst du immer. Es kommt nur darauf an, wann die Kündigung wirksam wird. Wenn du nur bis zum Jahresablauf kündigen kannst und die Kündigungsfrist einhältst, wird die Kündigung zum Jahresende wirksam. Bitte schaue in deinem Vertrag nach.
So viel ich weiß, bleibt dieser unvermindert bestehen, außer die Versicherungsgesellschaft mahnt eindringlich mit der Ankündigung eines Versicherungswegfalls nach abgelaufener Zahlfrist.
Dabei geht es um das Existenzminimum der Kinder, das zu sichern ist. Es besteht eine verschärfte Eintrittspflicht von den Eltern für diesen Mindestunterhalt. Er ergreift aber nur denjenigen Elternteil, mit dem das Kind nicht im Haushalt lebt. Er ist dann in bar zu zahlen und entspricht der niedrigsten Einkommensgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Er ist dort zu entnehmen oder wird in Prozent ausgedrückt bzw. dynamisiert.
Ich schließe mich der Meinung von demosthenes an. Es handelt sich um eine schwerwiegende Beleidigung. Daher kann Schadensersatz gefordert werden. Außerdem beseitigt lediglich das Versprechen, die Beleidigung nicht mehr auszusprechen, nicht die Wiederholungsgefahr. Deshalb kann auch Unterlassung gefordert und notfalls darauf geklagt werden.
Meiner Meinung nach schuldet der Erwerber des Anwesens die Kautionsrückzahlung. Denn er trat schließlich in die ganzen Rechte und Pflichten des bisherige Vermieters von Gesetzes wege ein.
Du solltest zumindest einen Widerspruch erklären und dann sofort Räumungsklage erheben. Denn § 545 BGB ist zu beachten. Setzt nämlich der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Sache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dann freilich solltest du sofort Räumungsklage erheben.
In Straf- und Bußgeldsachen wird meines Wissens nach nur Beratungshilfe für die Beratung gewährt, aber nicht für die außergerichtliche Tätigkeit. Es gibt also keine Beratungshilfe für die Vertretung im Einspruchsverfahren.
Diese Vollmacht wirkt nicht weiter. Die Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Wenn der Vollmachtgeber stirbt, wirkt die Vollmacht weiter, außer es ist etwas anderes bestimmt. Die Vollmacht kann natürlich auch von vorn herein auf den Todesfall erst erteilt werden. Die normale Vollmacht endet nicht von selbst mit dem Tod nach meinem Wissensstand.
Du bist zu Teilleistungen oder Ratenzahlung nicht berechtigt. Nur wenn der Gläubiger zustimmt, geht das. Er wird aber dein Ratenzahlungsangebot bestimmt akzeptieren, da ihm kaum was anderes übrig bleibt. Er produziert ansonsten nur vermeidbare Kosten, die ihm aber letztlich du erstatten müsstest. Die Sache wird also ansonsten nur unnötig verteuert, was ja auch dem Gläubiger nicht hilft.
Der Vermieter kann die Kaution einklagen. Aber ich hörte auch, dass dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren unterliegt. Daher ist der Anspruch des Vermieters verjährt.
Ihr spart sicher viel Geld. Denn der Rechtsanwalt kann nur von einem Gebühren verlangen, nämlich von dem, den er auch förmlich vor Gericht vertritt. Dennoch ist die Scheidung über einen Rechtsanwalt nicht zu empfehlen, da immer schnell ein Streitpunkt entsteht. Dann wirds aber schwierig, wem soll er helfen? Also das geht nur, wenn wirklich die Parteien sich einig sind.
Tatsächlich sind die beklagten Eigentümer alle im Einzelnen zu benennen. Dabei kann aber wenigstens auf die Eigentümerliste Bezug genommen werden, die man der Klageschrift beilegen muss.
Es geht, nur muss er die Aufrechnung mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete ankündigen.
Eine interessante Frage. Aber ich denke nicht, dass mehr als gesetzlich zulässig an Kaution verlangt werden darf. Deshalb solltest du unbedingt ein Übergabeprotokoll anfertigen und alle Möbelstücke mit aufnehmen und dem Mieter dringend nahe legen, eine Haftfpflichtversicherung zu schließen.
Einen Nachpächter suchen, wie wfwbinder vorgeschlagen hat, sehe ich auch als nur machbar an. Dann gibt es ein Sonderkündigungsrecht nach § 594 c BGB. Wenn nämlich der Vermieter dem Nachpächter widerspricht, kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.
Davon las ich ebenfalls erst kürzlich. In den ersten drei Monaten nach dem Ableben wird die Rente an den überlebenden Ehepartner weiter gezahlt. Diese Regelung gilt seit kurzem.
Natürlich, das ist völlig unproblematisch. Die Oma braucht ja nur in Gegenwart des Vermieters den Sohn bevollmächtigen. Dann unterschreibt er eben in Vollmacht für die Mutter.
Die Änderungen kannst du machen. Sie müssen aber auch von dir eigens wieder unterschrieben sein, sicherheitshalb mit Orts- und Datumsangabe zu deiner Unterschrift.