In Straf- und Bußgeldsachen wird meines Wissens nach nur Beratungshilfe für die Beratung gewährt, aber nicht für die außergerichtliche Tätigkeit. Es gibt also keine Beratungshilfe für die Vertretung im Einspruchsverfahren.
Du bist zu Teilleistungen oder Ratenzahlung nicht berechtigt. Nur wenn der Gläubiger zustimmt, geht das. Er wird aber dein Ratenzahlungsangebot bestimmt akzeptieren, da ihm kaum was anderes übrig bleibt. Er produziert ansonsten nur vermeidbare Kosten, die ihm aber letztlich du erstatten müsstest. Die Sache wird also ansonsten nur unnötig verteuert, was ja auch dem Gläubiger nicht hilft.
Du gibst ja die Lösung durch deine Fragestellung in gewisser Weise selbst vor. Denn richtig orientiert sich der Wohnwert nach der voraussichtlichen Lebenserwartung der Berechtigten. Wenn diese also noch sehr jung wären, wäre ein hoher Wohnwert in Abschlag zu bringen, was heißt, dein Haus könntest du um so billiger einkaufen. Je älter die Wohnungsberechtigten aber würden, umso geringer wird der Wohnwert und umso günstiger für dich der Wert wiederum des Gesamtanwesens.
Hierbei steht dir das Vormundschaftsgericht zur Seite. Deine Betreuung ist sicher ehrenamtlich. Du bist als Betreuer für ganz bestimmte Aufgaben bestellt. Wenn dir die Vermögensverwaltung obliegt, musst und kannst du die Finanzierung über den Bezirk bzw. die Sozialhilfe in die Wege leiten.
Deine Mutter ist nicht dazu verpflichtet, dir Taschengeld zu bezahlen. Also könnte sie es dir auch kürzen, oder sogar ganz streichen. Allerdings finde ich,dass Konflikte zwischen Mutter und Tochter nicht so ausgetragen werden sollten.