Meines Wissens nach kann ein Diakon ehrenamtlich wie hauptamtlich tätig sein. Bei letzterem wird er von der Diözese seiner Wirkungsstättte bezahlt. Den Tarif kannst du sicher leicht erfragen bei dem bei der Diözese für die Diakonsfragen zuständigen Verantwortlichen.
Nur wenn dafür eine eigene Versicherung abgeschlossen oder ein Schutzbrief erworben wurde. Ansonsten sind Mietwagenkosten bei Kaskoschäden, soviel ich weiß, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Frage ist berechtigt. Ich würde in deinem Fall keinen Strafantrag mehr stellen, da eine Strafe nicht dir zugute kommt, sondern nur der Staatskasse. Dein Schaden wurde ja bereits ausgeglichen.
So viel ich weiß, kann eine Kündigung nicht zurückgenommen werden. Sie muss mit der Firma sprechen. Wenn sie nämlich weiterarbeitet und die Firma duldet dies, dann kommt ein neues Arbeitsverhältnis zustande. Der Vertrag muss auf jeden Fall neu gemacht werden. Deine Bekannte wird wieder angestellt.
Wenn der Gläubiger die Unterhaltszahlung auf ein bestimmtes Konto will, muss sich bitte schön der Schuldner daran halten. Ansonsten wird er von Zahlungspflicht nicht frei wie bestimmt in deinem Fall.
TopJob hat schon richtig bemerkt. Du darfst zu deiner Absicherung einen Sicherungsschein verlangen gegen die Zahlung des Reisegesamtpreises.
Eine persönliche Schuld besteht nicht. Sie haftet nur mit ihrer Grundschuld und ihrem Eigentum an dem Grundstück.
Soviel ich weiß, gibt es darüber ein Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ASiG. Das hängt von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ab und die Betriebsart und Betriebsorganisation. Sie werden dann vom Arbeitgeber bestellt. Die Rechtsform der Anstellung selbst ist dem Arbeitgeber überlassen.
Auch nach meiner Meinung kann der Mann bei der Frau die Erstattung des Selbstbehalts verlangen wie einen Ausgleich wegen der Höherstufung. Er kann daher aufrechnen oder den Ausgleichsanspruch der Frau entsprechend kürzen.
Die Schenkung braucht die notarielle Beurkundung. Ansonsten ist das Versprechen einer Schenkung unwirksam. Das gilt aber nicht, denn die Schenkung vollzogen wurde. Dann braucht sie die notarielle Beurkundung nicht mehr. Sie ist dann in jedem Fall wirksam. So war es auch bei euch. Durch die Hingabe der Truhe und Aufarbeitung deiner Mutter ist die Schenkung vollzogen. Sie gehört jetzt deiner Mutter und kann ihr nicht mehr abgesprochen werden.
Das ist fraglich und hängt davon ab, ob du zuvor noch gefahren bist oder sonst wie das Auto in Gebrauch hattest. Denn die Frage des Eintritts der Haftpflicht hängt vom Betrieb und Gebrauch des Kfz ab. Daher ist deine Frage sicher einer Grenzfrage, denn der Schaden tritt ja auch nicht gleich ein, vielmehr weil das Öl jedesmal nach dem Fahren und Abstellen wieder ins Erdreicht gesickert ist. Also ich würde auf jeden Fall versuchen, einen Schaden von der Kfz-Haftplicht zu erlangen.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte immaterielle Entschädigung, die somit kein Vermögen im eigentlichen Sinn darstellt und beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet werden kann.
Mit der Nebenkostenpauschale werden die Nebenkosten pauschal abgegolten, ohne dass die tatsächlichen Kosten erfasst werden, wie es bei der Nebenkostenvorauszahlung der Fall ist über die jährliche Betriebskostenabrechnung. Danach wird dann genau über die Nebenkosten abgerechnet und werden die Abschlagszahlungen hierauf berücksichtigt.
Ich schließe mich der Ausführung von wfwbinder an mit der Ergänzung, dass bei einer Brandstiftung der Brandstifter oder eine Versicherung für den fahrlässig zum Beispiel durch Kinder verursachten Brandes auch für diese von dir dargestellten Schäden deines Onkel haftet.
Das ist in den Nachbargesetzen der Länder geregelt. So ist zum Beispiel der Ausübende bei einer Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet (§ 24 NachbG NW.
Nur sehr eingeschränkt. Der Anwendungsbereich findet sich in § 310 BGB. Danach gilt zur Einbeziehung der AGB´s jede Willensübereinstimmung. Die Klauselverbote in §§ 308 und 309 gelten nicht. In VOB´s gibt es überhaupt keine individuelle Kontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB.
ja dann: 184 Euro für das 1. und 2. Kind, 190 Euro für das 3. Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind.
Bei der Schweinegrippe würde ich das so sehen wie wfwbinder. Aber das ist sicher ein Grenzfall. Denn Vorsatz ist ja bereits dabei, wenn er in Kauf nimmt, dass andere damit von dem Virus befallen werden. Andererseits ist beim HIV bekannt, dass da sogar der Staatsanwalt ermittelt, wenn derjenige, der ihn bereits hat, durch ungeschützten Geschlechtsverkehr das Virus weitergibt.
Das ist unterschiedlich. Ich habe eine neue Karte bekommen mit neuer PIN. Hiernach musste ich die alte Karte vernichten oder zurückgeben. Eine Bekannte hat dagegen unaufgefordert eine neue Karte zugeschickt erhalten mit dem Hinweis, dass die alte abgelaufen ist. Dabei verbliebt die Geheimzahl unverändert.
Die Zuwendungen kommen immerhin von einem verheirateten Mann, so dass sie aus Sicht der Geliebten als bedenklich angesehen werden könnten. Aber diese Umstände genügen sicher noch nicht, eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Eine Rückforderung ist daher unbegründet.