Hallo ArmerRent,
gleich vorab muss eines klar gestellt werden: Die betriebliche Altersvorsorge ist immer ein arbeitsrechtlicher Prozess und hat zunächst mit Versicherungen oder ähnlichen Anlagen, die lediglich zur Ausfinanzierung dienen überhaupt nichts zu tun!
Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden
immer vom Arbeitgeber (AG) dem jeweiligen Arbeitnehmer (AN) zugesagt, sind also Bestandteil der arbeitsrechtlichen Vereinbarung. Dies ergibt sich aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), da einem Arbeitnehmer „aus Anlass des Arbeitsverhältnisses“ Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber versprochen werden.
Diese arbeitsrechtliche Verankerung der betrieblichen Altersversorgung
gilt unabhängig vom sogenannten Durchführungsweg, also auch bei einer
externen Finanzierung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse,
einen Pensionsfonds oder eine (z.B. über Versicherung) rückgedeckte
Unterstützungskasse.
Siehe beiliegende Grafik! Hier die Erläuterung:
Im Arbeitsrecht (BetrAVG) unterscheidet man also zunächst zwischen
Zuwendungsverhältnis
(Versprechen an Arbeitnehmer) und erst im zweiten Schritt, dem
Deckungsverhältnis
, also wie und wo dieses Versprechen ausfinanziert wird. Deckt diese Ausfinanzierung (z.B. über Versicherung) das
Versorgungsversprechen nicht vollständig, steht der Versprechende (Arbeitgeber) für die entstandene Differenz ein, denn wie und womit er das Versprechen einlöst, ist – rein arbeitsrechtlich gesehen – allein ihm überlassen.
Guckst Du Betriebsrentengesetz (3. Satz!): http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1.html
Doch nun zum eigentlichen Dilemma: Da die Mehrheit der bAV über
Versicherungen ausfinanziert wird und diese offensichtlich die
zugesagten Leistungen nicht erwirtschaften, müssten nach heutigem Recht
die Unternehmen als AG diese entstehenden Differenzen gegenüber dem AN
selbst ausgleichen. Dies hat wohl auch die Politik erkannt und versucht
nun insbesondere die Klein- und Mittelstandsbetriebe (KMU) durch
"Aufweichung" der arbeitsrechtlichen Vorschriften vor solchen
Ausgleichszahlungen zu schützen, damit diese Unternehmen nicht für das
Versagen der Versicherungen einstehen müssen. Dies bezieht sich jedoch
auf das Leistungsversprechen, das eventuell nicht mehr garantiert werden soll. Noch ist alles beim alten, also auch Anspruch auf alle Zusagen gegenüber Deinem Arbeitgeber!
Die Einzahlungen sind von einer solchen evtl. "Haftungsbefreiung" nicht
betroffen und es ist anzunehmen, dass dies arbeitsrechtlich auch nicht
so einfach umzusetzen ist, da das eingezahlte Geld ja eigentlich
zustehender Teil vom Lohn, also Gehaltsbestandteil ist, den der AG
lediglich als "Treuhänder" für den AN verwaltet bzw. anlegt.
Damit würde ich Deine Frage eindeutig mit JA beantworten, denn alles andere wäre 'Veruntreuung von Lohn'.
Hoffe, damit geholfen zu haben . . .
LG von Betriebssparen