Ich muss wohl leider in eigener Sache mitteilen, dass gefährliches Halbwissen von Leuten die kein Fachwissen bei dieser Thematik haben, sich doch besser auf das Frage stellen beschränken sollten.Dies soll kein Angriff an irgendjemanden sein, sondern soll als guter Rat und reiner Hinweis sein.
Nun zur eigentlichen Sache:
- Eine Betriebshaftpflicht sichert den Arbeitgeber nur gegen Fremdschäden, in dem konkret geschilderten Fall am Patienten/Kunden und Dritten gegenüber ab.Eigenschäden sind grundsätzlich seperat zu versichern durch den Arbeitgeber(sprich das allgemeine Betriebsrisiko trägt allein der AG)
- Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich bei einfacher Fahrlässigkeit(vergessen,kleiner Fehler/Unachtsamkeit) gegenüber dem Arbeitgeber niemals haftbar zu machen.(siehe Punkt 1-Betriebsrisiko!)
- Ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit(wissentlich/man nimmt trotz besseren Wissens einen Schaden in Kauf und Vorsatz(schädigende Absicht)
- Zudem müsste eine grobe Fahrlässigkeit gerichtsfest nachgewiesen werden vom Arbeitgeber.Hierbei haftet der Arbeitnehmer meist nur, wenn überhaupt, maximal nur in Höhe der Selbstbeteiligung der Betriebshaftpflicht, da der AG ja sein risiko selbst absichern muss(Punkt 1).(dies wäre z.B.auch eine Höherstufung bei Kfz)/Quotelung nach Verschuldensgrad etc. Hier hat man ja bei Regressforderungen des Arbeitgebers auch Schutz über die eigene Privathaftpflicht(siehe eigene Bedingungen/individuelle Ausschlüsse/Vereinbarungen)
In Ihrem Fall wäre ein Regressanspruch sehr zweifelhaft, da der AG meiner Ansicht nach ja durch Unterlassen(entsprechende Unterweisung/Schulung) schuldhaft den Schaden verursachte.Ich kann Sie also beruhigen.Sollten Regressforderungen gestellt werden, einfach an die Privathaftpflicht weiterleiten.Diese lehnt ggf die unberechtigten Ansprüche eigenständig ab.
Mit freundlichen Grüßen,
Benjamin Stieß
Versicherungsfachmann IHK