Das ist ein weit verbreiteter aber dennoch großer Irrtum, dass der Versicherer die Courtage bezahlt. Korrekterweise muss man sagen, dass die Courtage, die der Versicherer dem Makler zukommen lässt, vom Versicherungsnehmer bereits mit der Versicherungsprämie bezahlt wurde. Und schizophrenerweise soll der Versicherer, dem das Geld überhaupt nicht gehört, darüber bestimmen können, an wen die Vermittlungscourtage ausbezahlt wird. Verständlich wenn hier von allen Seiten die Diskussion um die Honorarberatung angestoßen wird.

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Wo hast Du denn diese Weisheit her? Der Versicherer kann die Leistung nur verweigern, wenn er Vorsatz nachweist, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht mehr in Kraft oder die Deckungssumme ausgeschöpft war.

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist man auch direkt gegenüber dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet. Hier gibt es lediglich einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer. Das ändert aber nichts daran, dass der Versicherer einer Privathaftpflicht mich von jeglichen Schadenersatzforderungen frei zu stellen hat, soweit Deckung besteht. Dazu hat er sich bei Vertragsabschluss vertraglich verpflichtet.

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An den Ombudsmann kannst Du Dich nur wenden, wenn der Versicherer, mit dem Du die Meinungsverschiedenheit hast, auch dem Ombudsverfahren beigetreten ist. Nebenbei hemmt eine Beschwerde beim Ombudsmann nicht die Verjährung. Und ferner ist der Streitwert meines Wissens auf 5.000 € begrenzt. Und last not least solltest Du wissen, dass die private Krankenversicherung einen eigenen Ombudsmann hat.

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In den Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen aller Versicherer ist Leihe und Miete vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Lediglich in den Besonderen Bedingungen einiger Versicherer sind sie wieder eingeschlossen. Meist mit einem Selbstbehalt und/oder einem Sublimit (niedrigere Deckungssumme) versehen. In dem Tarif "Vario" der Haftpflichtkasse Darmstadt zum Beispiel lässt sich diese Deckung gegen einen geringen Mehrbeitrag einschließen. Das gilt dann nicht nur für die geliehene - oder besser gemietete - Bohrmaschine aus dem Baumarkt, sondern auch für bewegliche Gegenstände im Hotelzimmer.

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Toll! Jetzt schreiben wir BGB und VVG neu.

Der Nachbar zahlt nur, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich den Brand verursacht hat. Seine eigene Brandversicherung zahlt nur seinen eigenen Schaden, sofern er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Schadenersatz ohne schuldhaftes Verhalten ist in unserem Recht die Ausnahme, muss ausdrücklich gesetzlich festgelegt sein und lässt sich nicht aus dem allgemeinen Schadenrecht ableiten. Und eine Gefährdungshaftung allein für den Umstand, dass man auf dieser Erde herumläuft, gibt es gottlob in keinem Land der Erde.

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Ja gibt es. Die Lebensversicherung von 1871 hat einen entsprechenden Tarif.

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Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich beantwortet (2 K 1025/08). http://www.kostenlose-urteile.de/Spanisch-Sprachkurs-in-Mexiko-kann-von-der-Steuer-abgesetzt-werden.news8780.htm

Manchmal habe ich den Eindruck, dass veröffentlichte Urteile die Grundlage für manche Fragestellung bilden.

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Du solltest Dich vorab darüber informieren, ob die Hinterlegung der Police als Sicherheit bei Deiner Bank nicht etwa eine steuerschädliche Verwendung darstellt. Nach meiner Erfahrung klären die Geldinstitute hier in den seltensten Fällen ungefragt auf.

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Vorsicht und ganz schnell einen Anwalt konsultieren. Ein Schadenerssatzanspruch, der noch nicht anerkannt ist, geht erst auf die Erben über, wenn er rechtshängig ist. Wurde noch keine Klage eingereicht und Ihr Mann stirbt, sehen Sie keinen Cent.

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Auch wenn Du mit dem Räumen zu spät dran bist, Dein Versicherungsschutz besteht dennoch.

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Bloß nicht bezahlen!!! Und sofort widersprechen mit dem Hinweis bereits erfolgter Verjährung. Sat1 Akte09 hatte den Fall bereits vorgestellt. Diese Rechnungen sind millionenfach in Umlauf.

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Wie kann man so einem Irrglauben auch noch das Wort reden? Ob ich einen Gutachter hinzu ziehe hängt nicht davon ab, ob es nützlich ist oder nicht, sondern ob ich die Bagatellgrenze erreiche und mir die gegnerische Versicherung die Kosten für ein Gutachten nicht mehr erstattet. Mit der gegnerischen Versicherung hat die Frau nur soviel zu tun, als dass diese ihr den Schaden zu bezahlen hat. Selbst der Bundesgerichtshof meinte, dass die gegnerische Versicherung nur ein Interesse kennt und das ist ihr eigenes. Wenn Deine Freundin also so wenig Ahnung von der Abwicklung eines Schadenfalls hat, dann sollte sie sich unbedingt an einen Anwalt wenden. Hier gibt es keine Schadenuntergrenze. Die Kosten erstattet die gegnerische Versicherung und sie darf sicher sein, dass der Anwalt nur ihre Interessen vertritt. Den Kontakt mit der Versicherung nimmt dann dieser auf. Aber auf Augenhöhe.

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Ich halte die Antworten hier für selbstgerecht und heuchlerisch. Selbstgerecht, weil keiner der Herren wohl wissend nie in die Lage kommt, dergleichen Schmerzen aushalten zu müssen und heuchlerisch, weil das Handeln des Arztes je nach Gusto bewertet wird. Außerdem war das keine ethische Frage sondern eine rechtliche. Der Arzt hat nicht nur gegen eine Vereinbarung verstoßen, sondern auch eine Körperverletzung begangen. Eine Einwilligung für einen solchen wenn auch medizinischen Eingriff lag nicht vor. Und auch wenn der Arzt keinen Finger dazu gerührt hat, bleibt es immer noch eine Körperverletzung begangen durch Unterlassen. Das Ergebnis steht überhaupt nicht zur Debatte. Für Schmerzensgeld sollte man einen spezialisierten Anwalt haben und eine Rechtsschutzversicherung.

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Das ist ein Gedanke, der schon des öfteren aufgetaucht ist. Grundsätzlich tritt die Haftpflichtversicherung selbst bei gröbster Fahrlässigkeit ein. Vermutet der Versicherer Vorsatz, muss er dies beweisen. Der Knackpunkt liegt aber ganz woanders. Jeder Art der Körperverletzung ist zugleich auch eine Straftat. Der Staatsanwalt braucht nur das öffentliche Interesse zu bejahen und schon wird das richtig teuer. Und das bezahlt die Haftpflichtversicherung nun nicht.

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Ich kann mir zwar nur schwer vorstellen, dass gemietete Räumlichkeiten nicht vom Versicherungsschutz einer PHV erfasst sind, gleich ob Mietwohnung oder Ferienhaus. Was weitaus weniger angeboten wird ist die Mitversicherung beweglicher Gegenstände in Hotels und Ferienhäusern. Hierzu kann man eine Exzedentenhaftpflicht abschließen, die den bestehenden Versicherungsschutz ergänzt. Dass es diese allerdings nur für die Zeit des Urlaubs gibt, wage ich zu bezweifeln, da diese sowieso nur ca. 30 EUR im Jahr kostet.

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Bei so einem Unfall, muss doch irgendwo Schmerzensgeld geltend gemacht werden.Geht doch nicht????

GANZ KURZFASSUNG:Am 21.03.08/Karfreitag kam es auf der A2 zu einem heftigen Unfall, Medien berichten darüber. In einem der Fahrzeuge sahsen mein Lebensgefährte(Rückbank), Schwiegervater(Beifahrer) und mein Schwager(Fahrer).Der Versicherungsnehmer von dem Fahrzeug war mein Vater, mehr dazu später.Mein Lebensgefährte und mein Schwiegervater wurden bei diesem Unfall sehr schwer verletzt. Schwiegervater ist ab der Hüfte Querschnittsgelähmt und hat SHT 3.Mein Lebensgefährte seine ganze linke Seite war völlig hin, durch eine Not OP, nahm man seine l. Kopfplatte raus, um so einen noch gr. Schaden zu verhindern. Beide lagen zeitweise im Koma.Mein Schwager ging es relativ gut. Mein Lebensgefährte musste das laufen, sprechen etc. neu erlernen und war sehr lange von uns gertrennt, durch die Reha und er hat unnormal Fortschritte gemacht, dennoch ist er Kopftechnisch nicht ganz so top wieder.Der Unfall ereignete sich angebeblich durch starken Hagelschauer, dennoch fehlen Skizzen, bzw. kann keiner sagen, wer worauf gefahren ist, überhaupt einen Ablauf. Mein Schwager weiss dennoch, dass er geistergegenwärtig gegen die Leitplanke gefahren ist und dort auch zum Stillstand kam. Die Versicherung meines Vaters, kommt auch nicht dafür auf, da es "höhere Gewalt" war. Bei so einen Unfall, muss man doch Schmerzensgeld irgendwo geltend machen können?Unsere Anwältin ist ratlos, alles vergebens versucht!

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Liest denn eigentlich keiner mehr die postings vollständig? Die Schuldfrage ist hier vom Tisch. Wenn selbst die Anwältin der Meinung ist, dass sie die höhere Gewalt nicht entkräften kann, ist die Messe bereits gesungen. Zur Erinnerung: die Haftung des § 7 StVG endet dort, wo die höhere Gewalt anfängt. Massenkarambolagen werden nur dann pauschal reguliert, wenn die Schuldfrage nicht mehr geklärt werden kann. Hier ist sie aber offenbar geklärt, zumindest gibt es keine gegenteiligen Hinweise. Die einzige Möglichkeit, die mir hierzu spontan noch einfällt ist der Verein Verkehrsopferhilfe. Die Voraussetzungen habe ich aber jetzt noch nicht geprüft!

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