Beste Anschlussfinanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung

Hallo,

ich habe da ein kleines Verständnis Problem. Ich habe mir vor knapp 9 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft und möchtest jetzt bald meine Anschlussfinanzierung in Angriff nehmen. Ich habe mir schon ein paar Angebote eingeholt und möchte bald einen Termin mit meiner ursprünglichen Bank vereinbaren. Mein Problem bei der Sache ist, das ich die Wohnung seit 2 Jahren vermiete und natürlich jeden Monat Mieteinnahmen ( 500 Euro Kaltmiete ) habe. Steuerliche hatte sich das jetzt so ausgewirkt, das ich knapp 900 Euro Steuern Nachzahlen musste an das Finanzamt. Das spielen natürlich auch noch andere Sache ein Grund und es liegt nicht nur an den Mieteinnahmen. So jetzt zu meiner Frage. Ich habe jetzt noch 68000 Euro Restschuld und möchte die natürlich bei den aktuellen Zinsen so schnell wie möglich tilgen! Ich habe aber gehört, das man am beste überhaupt keine Tilgung machen soll. Also was ist das beste Mittelmaß um am besten so wenig wie möglich Steuern nachzuzahlen und aber auch noch die Restschuld zu verringern. Mein Ziel ist eigentlich, die Wohnung in 20 Jahren spätestes schuldenfrei zu haben. Hat da jemand eine Idee was für mich hier das Beste wäre? Vielleicht noch der Hinweis, dass ich meine Hausfinanzierung selber noch habe und die Wohnung sich von alleine tragen sollte. Aktuell Kaltmiete 500, Nebenkosten 308 ( davon 100 Euro Rücklagen die ich selber trage ) mein Mieter gibt mir 500+200 ( Nebenkosten ) Euro und die Finanzierung ist im Moment 5% + 1% Tilgung für 380 Euro im Monat. Vielen Dank!

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Hallo wobbi

aus steuerlichen Gründen ist es tatsächlich Vorteilhaft wenn man eine vermiete Immobilie möglichst lange finanziert, denn die Finanzierungskosten (die Zinsen für das Darlehen) darf und soll man als Werbungskosten ansetzten:

zu versteurende Einkünfte aus V+V (Vermietung):

  • plus Bruttowarmmiete (Kaltmiete plus NK-Abschlag)
  • minus gezahlte Neben- und Verwaltungskosten (ohne Rücklagen)
  • minus gezahlte Schuld-Zinsen
  • minus AfA (Abschreibung für Abnutzung auf den Gebäudenteil)

Da man aber immer nur seinen Steuersatz der gezahlten Schuldzinsen vom Finanzamt quasi zurückbekommt muss man das nicht in die Entschuldung gesteckes Geld andersweitig anlegen zu höheren Renditen. In Deinem Falle z.B. in die selbst-genutze Immobilie.

Also die vermiete Immobilie würde ich mit 1% Tilgung weiter finanzieren und die niedrigen Zinsen lange festschreiben (min. 15 Jahre) und das so gesparte Geld in die Tilgung der selbstgenutzen Immobilie stecken, damit diese möglichst schnell Schuldenfrei ist.

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Werbungskosten (die über dem Pausch-Betrag von 1000€ p.a. liegen) reduzieren Deinen zu versteuerndes Einkommen. Am Beispiel:

  • bei einem zu versteuerndem Einkommen von 40.000€ (nach Abzug der Werbungskostenpauschale und Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben) hat man ca. 9.500€ (ink. Soli ohne Kirchensteuer) Steuern zu zahlen

  • wenn nun 10.500€ Werbungskosten abgezogen werden, so reduziert sich das zu versteuernde Einkommen von 40.000€ auf 30.500 (weil 1000€ Pauschale). Nun wird von diesen 30.500 die Steuer berechnet und das ergibt hier ca. 5.750€ zu zahlende Steuer (ink. Soli ohne Kirchensteuer)

die Differenz beträgt in diesem Falle also ca. 9.500 - 5.750 = 3.750€ weniger Steuern

Es hängt also von Deinem persönlich (Grenz)Steuersatz ab:

  • Maximal 42% plus Soli werden von zusätzlichen Ausgaben/Werbungskosten wieder per Steuererklärung erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen über 53.000€ liegt.
  • bzw. 45% plus Soli wenn das zu versteuernde Einkommen über 250.000€ liegt.
  • darunter zahlt man weniger (Einkommens)Steuer, folglich wird auch nur diese erstattet. Das nennt sich dann Steuerprogression
  • Da normalerweise die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird, erhält man bei hohen Werbungskosten nach der Steuererklärung eine Steuerrückzahlung
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Kurzantwort: JA

Ich vermute mal Du meinst Steuerklasse III + V, diese Kombi ist (noch) üblich und macht vorallem bei nur einem Einkommen Sinn, damit monatlich weniger (Lohn)Steuern einbehalten wird. Allerdings MUSS dann eine Steuererklärung abgegeben werden und es KANN zu einer Steuernachzahlung kommen.

WICHTIG: Die zu zahlende Einkommensteuer ist die selbe, die Lohnsteuerklasse wirkt sich nur auf die monatlich einbehatene Lohnsteuer aus: Wird hier zu wenig einbehalten, dann kommt es zu einer Steuernachzahlung (nach Abgabe der Lohnsteuererklärung) und ggf. auch zu einer vom Finanzamt festzulegenden Steuervorauszahlung.

mein Tipp: Es gibt auch die Kombi IV / IV plus Faktor, welche meist viel näher an der zu zahlenden Steuer liegt und damit nur zu einer geringen Nachzahlung/Rückzahlung führt.

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die folgen sind Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie der Schadensersatz. Dazu muss aber jemand Strafanzeigen wege Urkundenfäschung stellen. Das Strafmaß setzt das Gericht fest. Das SGB sieht dafür Geldstrafe bzw. 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug vor: http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html

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zu 1: übertragbar ist ein Riestervertrag gar nicht. Man kann nur im Todesfall das Guthaben des Riestervertrag auf einen (ggf. neu abzuschließenden) Riestervertrags des Ehepartners übertragen

zu 2: für jedes Kind werden 3 Jahre als Rentenpflichtversicherungszeiten gewährt und angerechnet. Somit ist die Mutter 3 Jahre weiter unmittelbar riesterfärderfähig und darf weiter riestern. Wichtig ist dass jedoch 4% vom Vorjahresbrutto, mindestens 60€ im Jahr, als Eigenleitung eingezahlt werden, um die Förderung von 154€ + 300€ zu erhalten

Anmerkung: Wenn Du Angestellter/Arbeitnehmer bist, kannst und darfst Du selber auch Riestern. Die Zulagen für das Kind werden aber nur einmal gewährt und normalerweise der Mutter gutgeschrieben.

Wichtig: die Geburt des Kindes dem Riesteranbieter zeitnah mitteilen und den Zulangenantrag anpassen. Zudem darauf achten, dass 4% von Vorjahresbrutto, mindtestens 60€ im Jahr, in den Riestervertrag (weiter) eingezahlt werden

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Hauptkarte und Partnerkarte sind:

  • verschiedene Karten (andere Kartennummer)
  • mit jeweils eigener PIN
  • für verschiedenen Personen

Somit lassen sich die Abhebungen und Buchungen immer zuordnen. Allerdings muss man eine Kontoverfügungsvollmacht erteilen, damit der Partner auch die Karte nutzen darf. Dies geschied aber automatisch bei Beantragung der Partnerkarte. (das heißt auch wenn der Partner / die Partnerin das komplette Konto inkl. Dispo leer räumt, hast Du keine Ansprüche gegenüber der Bank, da es eine berechtige Verfügung war)

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Der Vertrag wurde zwischen dem Vermieter und Dir als Mieter geschlossen. Folglich ist der Vermieter die richtige Adresse, er muss Dir ja auch eine ordentliche Abrechnung erstellen.

Die Vertreterregel besagt hier nur (so wie ich das lese und einschätze), dass auch die Hausverwaltung berechtig ist im Namen des Vermieters Schreiben an die Mieter zu schicken.

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Nach dem notariellen Kaufvertrag wird diese Fällig und vom Finanzamt in Rechnung gestellt. Das kann wenige Tage bis einige Wochen dauern. Also einfach die Rechnung abwarten.

Nach der Zahlung der Grunderwerbssteuer erstellt das Finanzamt eine sogannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung". Erst mit dieser wird Dich das Amt ins Grundbuch eintragen (je nach vertraglicher Regelung zunächst die Auflassungsvormerkung und später die Auflassung und Eintragung des Neues Eigentümers)

PS: Wiki schreibt dazu: "Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Verwirklichung eines rechtskräftigen Erwerbsvorgangs gemäß § 14 GrEStG in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung. Der Eintritt der Rechtskraft kann dabei z. B. von den Genehmigungen der Vertragsparteien, vom Wohnungsverwalter (bei Erwerb einer Eigentumswohnung) oder der Genehmigung des Eigentümers des belasteten Grundstücks (beim Erwerb eines Erbbaurechts) abhängen. Erfolgt der Erwerb durch Angebot und Annahme, so wird erst durch rechtswirksame Annahme ein Erwerb verwirklicht. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig." quelle http://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer_%28Deutschland%29

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steht im Mietvertrag "Einbauküche" oder "Küche". Eine Küche besteht nur aus nutzbarem Kühlschrank, Herd und Spüle, was hier wohl gegeben sein wird, somit hat der Vermieter sein Pflicht erfüllt und Ihr könnt natürlich trotzdem ganz normal mit der gesetzlichen Kündigungszeit von 3 Monaten kündigen.

Vielleicht schafft Ihr es aber noch Euch mit dem Vermieter zu einigen. Keine Panik machen sondern nur eure Entäuschung über das "Missverständis" rüberbringen und gemeinsam nach einer Lösung suchen ...

VIEL GLÜCK UND ERFOLG

TIPP: Das nächste mal genauer festlegen was der Vermieter zu leisten hat und eine "neuwertige Einbauküche mit Herd, Backofen, Kühl-Gefrierkombination und Geschirspüler" verlangen - aber ob der das mitmacht ist eine andere Frage ...

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