Hier handelt es sich anscheinend doch um einen Betriebshaftpflicht-Schaden. Falls solch ein Vertrag besteht, kann man sich die ganze Bucherei sparen und den Fall einfach an die Versicherungsgesellschaft abgeben.....

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nicht eingetragener Nießbrauch Ablauf, Nebenkosten und Renovierung?

Hallo,

ich habe jetzt schon viel recherchiert aber leider nichts Genaues zu meinem Thema gefunden. Folgendes:

Wir haben 2017 ein Zweiparteienhaus von bekannten gekauft, im Kaufvertrag (aber nicht im Grundbuch) wurde dabei ein Nießbrauchs Recht für ihre genutzte Wohnung eingetragen und wir beziehen die zweite, kleinere Wohnung davon (etwa 80 von 240qm).

Beim Hauskauf war die Planung gewesen, dass Sie nach Afrika auswandern, daher ist im Kaufvertrag der Nießbrauch nur für 5 Jahre eingetragen worden, wobei sie geplant hatten, spätestens 2018 mit dem Umzug fertig zu sein.

Die 5 Jahre sollten ihnen als Sicherheit dienen, um bei unvorhergesehenen Problemen zurückzukommen und ein kleines bisschen Absicherung zu haben, die Mieteinnahmen daraus sollten wir jedoch beziehen. Dies war für uns zu der damaligen Zeit auch kein Problem und hat den Kaufpreis um knapp 50.000€ gemindert. Aber da der Umzug wegen Formalitäten, Gemütlichkeit und jetzt noch Corona immer noch nicht stattgefunden hat kommen immer mehr Probleme für uns hinzu.

Jetzt zu meinen Fragen:

Der Auszug ist noch immer nicht in Sicht und sich zeitlich nicht erahnen lässt, aber der Nießbrauch ausläuft könnten wir die Wohnung einfach übernehmen? Oder müssen wir Sie ihnen weiter zur Verfügung stellen, dies ggf. mit Miete?

Die Nebenkosten haben sich stark erhöht, die bekannten Zahlen aber nur einen kleinen Bruchteil davon, da es ja jetzt unser Haus ist.
Kann ich hier die Kosten nach Wohnungsfläche oder Personenzahl abrechnen und neu auswerten? Leider gibt es nur einen Wasser- und Stromzähler für das komplette Haus!
Wenn ich mich richtig eingelesen haben, müssen Sie laut recht auch ihren Anteil zur Versicherung, Grundsteuer usw. zahlen.

und zuletzt, wir haben die letzten Jahre unseren bewohnten Teil aufwendig renoviert und der andere Teil wird kaum noch gepflegt und auch keine Arbeiten rund ums Haus mehr erledigt. Muss beim Auszug nach Ablauf des Nießbrauchs renoviert oder zu mindestens die Wohnung gestrichen werden?

P.s. Für uns waren die höheren Ausgaben anfangs zu stemmen und auch die Zahlungen der Nebenkosten so in Ordnung. Da wir ein langes und gutes Verhältnis zueinander pflegen, wollten wir dies auch nicht ändern, wir haben ja den Auszug in absehbarer Zeit gesehen. Aber durch die erhöhten Kosten sind wir auch langsam am Finanziellen Rahmen. Und das sich um nichts mehr gekümmert und gepflegt wird, macht die Beziehung auch nicht besser.

Vielen Dank schon mal für die Zeit und Antworten

MfG Hügel

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Zunächst einmal scheint es sich bei der Schilderung nicht um ein Nießbrauch, sondern um ein zeitlich begrenztes Wohnrecht zu handeln, da mögliche Mieteinnahmen aus einer Vermietung während der Abwesenheit ja nicht an den ehem. Eigentümer gehen sollten.

Wenn die vereinbarte 5-Jahres-Frist ausläuft (also vermutlich in 2022) sind die 50.000 € Preisnachlass für das Nutzungsrecht m. E. "verbraucht". Es ist dann eine Anschlussmiete zu vereinbaren. Selbstverständlich steht dem Eigentümer mit Fristablauf auch eine Kündigung wg. Eigenbedarfs zu.

Das Wohnrecht umfasst nach Ihren Angaben lediglich die fiktive Miete, jedoch nicht die Nebenkosten. Insofern, und falls keine anderen technischen Möglichkeiten bestehen, können die NK nach QM genutzter Wohnfläche (also im Verhältnis 1/3 zu 2/3) aufgeteilt werden.

Ob die Wohnung bei (Rück-)Übergabe vom ehem. Eigentümer renoviert werden muss, sollte bestenfalls im Kaufvertrag geregelt sein.

Für die Renovierung und Instandhaltung des gesamten Gebäudes ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich, nicht der "Mieter". Der altersbedingte Zustand des Gebäudes ist schließlich ein Kriterium der Preisfindung und ein Renovierungs- oder Reparaturstau ist ebenfalls mit dem Kaufpreis "abgefunden".

*Angaben ohne Gewähr

Mein abschließender Rat: Noch einmal beim Notar vorbeischauen, der den Vertrag seinerzeit aufgesetzt hat und sich beraten lassen.

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Für eine fristlose Kündigung sehe ich zunächst keinen Grund. Allerdings wäre, sofern ein Fehlverhalten vorliegt, eine Abmahnung angeraten (Sollte sinnvollerweise in Anwesenheit eines Zeugen zugestellt werden). Hierin ist eine klare Beschreibung der Vorwürfe (Kochen, Geruchsbelästigung) zu formulieren und ein Termin für das Abstellen der Probleme zu benennen. Sollte es danach nicht abgestellt sein, wäre m. E. eine kurzfristige, sprich fristlose Kündigung auszusprechen.

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Diese Frage ist meiner Meinung nach viel zu kompliziert für dieses Forum und gehört zu einem Fachanwalt.

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Falls es keine anders lautende Regelung gibt, sind deine Eltern deine Erziehungsberechtigten. Deine Schwester und dein Schwager haben da grundsätzlich nichts zu melden.

Grundsätzlich kann auch niemand jemand Anderem den Kontakt zu einem anderen Menschen verbieten - es sei denn es geht eine Gefahr von dieser Person aus.

Und für was wollen Sie dich überhaupt bestrafen? // Egal wofür, sind solche Strafen meiner Meinung nach jedenfalls absolut indiskutabel und unverhältnismäßig.

Etwas anderes ist natürlich die Praxis. Wenn Du weiterhin dort wohnen möchtest, würde ich auf jeden Fall ein Gespräch suchen und in Ruhe die Sache diskutieren.

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Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Umgekehrt erben auch die Stiefeltern nicht von ihren Stiefkindern. 

Insofern greift ein Erbanspruch nur durch ein entsprechend ausgefertigtes Testament.

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Leider ist die Schilderung der Angelegenheit etwas ungenau.

Es spielt zunächst mal nur eine untergeordnete Rolle, auf welchem Konto der Ehepartner das Guthaben liegt. Vielmehr ist die Frage nach dem Güterstand wichtig (Zugewinn/Gütergemeinschaft/Gütertrennung etc.). Zudem ist noch relevant, zu welchem Zeitpunkt das überwiesene Vermögen erworben wurde (Während oder vor der Ehe?).

Eine Schenkung liegt hier möglicherweise nur in hälftiger Form vor, da z. B. bei einer Zugewinn-Gemeinschaft die Hälfte des gemeinschaftlich (also währen der Ehe) erwirtschafteten Vermögens dem Ehepartner ohnehin "gehört".

Hinzu kommt noch, dass eine Schenkung regelmäßig nur dann vorliegt, wenn der Schenkende den Zugriff auf das Vermögen endgültig und unwiderruflich aufgibt. Hierzu benötigt es in aller Regel eine unmissverständliche, also möglichst schriftliche Vereinbarung.

Anderenfalls sehe ich hier allenfalls eine Liquiditäts-Disposition des gemeinsamen Vermögens, also keinen steuerlich relevanten Vorgang.

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  1. Wenn man ein Straftat beobachtet ist man lt. Gesetz zur Anzeige verpflichtet. Tut man das nicht, macht man sich selbst strafbar.
  2. Für illegales Schwimmen in einem See gibt es allerdings keine Strafe und schon gar nicht bei Minderjährigen. Solche harmlosen Ordnungswidrigkeiten landen auch in keinem Register.

Also nichts wie ab zur Polizei und Anzeige erstatten!

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Leider ist deine Schilderung sehr unspezifisch. Ich würde in deinem Fall mal jemanden aus dem Bekannten- oder Freundeskreis fragen, der sich gut mit dem Computer und dem Internet auskennt.

Andererseits kannst Du mit 12 Jahren keine wirksamen Kaufverträge abschließen, musst dir da deshalb keine Sorgen machen.

Ich denke allerdings, dass es sich um ein Abzock-Geschichte handeln könnte, deshalb wäre auch eine Auskunft von der Polizei nicht schlecht. Einfach mal zur nächsten Wache gehen und den Fall schildern.

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Die genau steuerliche Behandlung/Buchung sollte man auf jeden Fall über einen Steuerberater klären.

Erste Infos habe ich allerdings auf folgender Seite gefunden: https://www.iww.de/gstb/archiv/betriebseinnahmen-und-ausgaben-unfall-mit-betriebs-pkw-und-die-einkommensteuerlichen-folgen-f45291

Vielleicht hilft´s ja.....

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Als Privatperson bilanziere ich nicht und setze somit Kosten oder Erträge zum Zeitpunkt des Zu-bzw. Abflusses an.

Falls der Eigentumsübergang in 2020 erfolgt ist, erstelle ich bereits für 2020 eine Einnahme-Überschussermittlung für Gewinne, aber auch Verlust aus Vermietung und -Verpachtung. Insofern wird in der ersten EÜ-Ermittlung f. 2020 (Anlage V) ein Verlust ausgewiesen und es entsteht im geschilderten Fall damit ein entsprechender Steuervorteil.

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Eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde ist in jedem Fall durchzuführen.

Vom Finanzamt erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung beim Gewerbeamt in der Regel automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Der Verkauf kann selbstverständlich sofort losgehen - es müssen nur alle Umsätze im steuerlich relevanten Zeitraum festgehalten werden und im Anschluss eine entsprechende Steuererklärung erfolgen, dann kann nichts anbrennen.

Im Übrigen: Die Mitarbeiter im Finanzamt sind in der Regel sehr freundlich und geben bei Fragen gerne telefonisch Auskunft. ;-)

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Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht?

Ich lebe und arbeite seit mehr als 10 Jahren im Ausland (CH), erziele aber auch geringe Einnahmen in Deutschland, weshalb ich in Deutschland eine Steuererklärung beschränkter Steuerpflicht abgeben muss.

Gibt es eine im Hand erhältliche Software, mit der man auch als beschränkt Steuerpflichtiger seine Steuererklärung erstellen kann (WISO von Buhl etc. - Elster Formular wird nicht mehr angeboten)?

In Papierform oder über den Formulardownload ist das nicht möglich, da ich die Anlage G benötige. Diese muss elektronisch übermittelt werden und wird nicht mehr als Formular zur Verfügung gestellt.

Eine Eingabe der Daten über Elter online ist ebenfalls nicht möglich, da das dafür benötigte Zertifikat immer an die inländische Meldeadresse geschickt wird, die mit der Steuer ID verknüpft ist. Ich habe aber keinen Wohnsitz im Inland. Deshalb bekomme ich auch kein Zertifikat für die elektronische Signatur.

Natürlich habe ich mich in der Zwischenzeit längst an das zuständige Finanzamt gewandt. Dort hat man mir aber nur erklärt, dass ich verpflichtet sei, eine Steuererklärung abzugeben. Man wisse aber auch nicht, wie ich das selbst tun kann, weil das für mich offensichtlich weder online noch auf Papier möglich ist. Vor einigen Jahren wäre das noch möglich gewesen, jetzt aber nicht mehr.

Natürlich könnte ich einen Steuerberater in Deutschland damit beauftragen. Ich brauche aber keine Beratung, sondern nur Zugang zu den benötigten Formularen oder eine geeignete Software. Ich muss nur wenige Angaben machen, zumal es sich auch nur um einen minimalen Steuerbetrag handelt. Der Steuerberater sagte mir bereits, dass seine Rechnung höher wäre als der zu bezahlende Steuerbetrag.

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Das Finanzamt erlaubt es manchen Selbstständigen, auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung zu verzichten und sie wie früher üblich in Papierform einzureichen. Was steckt dahinter?

Entscheidend ist hier der § 150 der Abgabenordnung. Danach kann ein Selbstständiger die Abgabe der Steuererklärung in Papierform beantragen. Das Finanzamt hat dem Antrag stattzugeben, wenn dem Selbstständigen die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. In einem solchen Fall wird von einer unbilligen Härte gesprochen.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass das FA in einem solchen Fall auf die Einreichung der Anlage G auf dem eigenen Formular verzichten kann.

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Mit Beginn der Berufstätigkeit fällt der Anspruch auf eine Studenten-PKV weg. Es handelt sich ja anscheinend wohl um eine SOZIALVERSICHERUNGS"PFLICHTIGE" Tätigkeit.

Es ist als durchaus sinnvoll, mit Eintritt in den Beruf die Anwartschaft zu vereinbaren.

Es gibt auch keine Anwartschaft für den Studententarif, die Anwartschaft gilt für den Abschluss des späteren Beamten-Ergänzungstarifes. Ist also alles klar und unproblematisch geregelt.

Inwieweit welche Gesellschaft generell die richtige, seriöse Partnerin für eine PKV ist, muss allerdings jeder selbst entscheiden....

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