Hier handelt es sich anscheinend doch um einen Betriebshaftpflicht-Schaden. Falls solch ein Vertrag besteht, kann man sich die ganze Bucherei sparen und den Fall einfach an die Versicherungsgesellschaft abgeben.....
Zunächst einmal scheint es sich bei der Schilderung nicht um ein Nießbrauch, sondern um ein zeitlich begrenztes Wohnrecht zu handeln, da mögliche Mieteinnahmen aus einer Vermietung während der Abwesenheit ja nicht an den ehem. Eigentümer gehen sollten.
Wenn die vereinbarte 5-Jahres-Frist ausläuft (also vermutlich in 2022) sind die 50.000 € Preisnachlass für das Nutzungsrecht m. E. "verbraucht". Es ist dann eine Anschlussmiete zu vereinbaren. Selbstverständlich steht dem Eigentümer mit Fristablauf auch eine Kündigung wg. Eigenbedarfs zu.
Das Wohnrecht umfasst nach Ihren Angaben lediglich die fiktive Miete, jedoch nicht die Nebenkosten. Insofern, und falls keine anderen technischen Möglichkeiten bestehen, können die NK nach QM genutzter Wohnfläche (also im Verhältnis 1/3 zu 2/3) aufgeteilt werden.
Ob die Wohnung bei (Rück-)Übergabe vom ehem. Eigentümer renoviert werden muss, sollte bestenfalls im Kaufvertrag geregelt sein.
Für die Renovierung und Instandhaltung des gesamten Gebäudes ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich, nicht der "Mieter". Der altersbedingte Zustand des Gebäudes ist schließlich ein Kriterium der Preisfindung und ein Renovierungs- oder Reparaturstau ist ebenfalls mit dem Kaufpreis "abgefunden".
*Angaben ohne Gewähr
Mein abschließender Rat: Noch einmal beim Notar vorbeischauen, der den Vertrag seinerzeit aufgesetzt hat und sich beraten lassen.
Für eine fristlose Kündigung sehe ich zunächst keinen Grund. Allerdings wäre, sofern ein Fehlverhalten vorliegt, eine Abmahnung angeraten (Sollte sinnvollerweise in Anwesenheit eines Zeugen zugestellt werden). Hierin ist eine klare Beschreibung der Vorwürfe (Kochen, Geruchsbelästigung) zu formulieren und ein Termin für das Abstellen der Probleme zu benennen. Sollte es danach nicht abgestellt sein, wäre m. E. eine kurzfristige, sprich fristlose Kündigung auszusprechen.
Diese Frage ist meiner Meinung nach viel zu kompliziert für dieses Forum und gehört zu einem Fachanwalt.
Guck mal hier nach....
https://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-wann-machen-sich-schueler-strafbar-1.3032094
Falls es keine anders lautende Regelung gibt, sind deine Eltern deine Erziehungsberechtigten. Deine Schwester und dein Schwager haben da grundsätzlich nichts zu melden.
Grundsätzlich kann auch niemand jemand Anderem den Kontakt zu einem anderen Menschen verbieten - es sei denn es geht eine Gefahr von dieser Person aus.
Und für was wollen Sie dich überhaupt bestrafen? // Egal wofür, sind solche Strafen meiner Meinung nach jedenfalls absolut indiskutabel und unverhältnismäßig.
Etwas anderes ist natürlich die Praxis. Wenn Du weiterhin dort wohnen möchtest, würde ich auf jeden Fall ein Gespräch suchen und in Ruhe die Sache diskutieren.
Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Umgekehrt erben auch die Stiefeltern nicht von ihren Stiefkindern.
Insofern greift ein Erbanspruch nur durch ein entsprechend ausgefertigtes Testament.
Leider ist die Schilderung der Angelegenheit etwas ungenau.
Es spielt zunächst mal nur eine untergeordnete Rolle, auf welchem Konto der Ehepartner das Guthaben liegt. Vielmehr ist die Frage nach dem Güterstand wichtig (Zugewinn/Gütergemeinschaft/Gütertrennung etc.). Zudem ist noch relevant, zu welchem Zeitpunkt das überwiesene Vermögen erworben wurde (Während oder vor der Ehe?).
Eine Schenkung liegt hier möglicherweise nur in hälftiger Form vor, da z. B. bei einer Zugewinn-Gemeinschaft die Hälfte des gemeinschaftlich (also währen der Ehe) erwirtschafteten Vermögens dem Ehepartner ohnehin "gehört".
Hinzu kommt noch, dass eine Schenkung regelmäßig nur dann vorliegt, wenn der Schenkende den Zugriff auf das Vermögen endgültig und unwiderruflich aufgibt. Hierzu benötigt es in aller Regel eine unmissverständliche, also möglichst schriftliche Vereinbarung.
Anderenfalls sehe ich hier allenfalls eine Liquiditäts-Disposition des gemeinsamen Vermögens, also keinen steuerlich relevanten Vorgang.
- Wenn man ein Straftat beobachtet ist man lt. Gesetz zur Anzeige verpflichtet. Tut man das nicht, macht man sich selbst strafbar.
- Für illegales Schwimmen in einem See gibt es allerdings keine Strafe und schon gar nicht bei Minderjährigen. Solche harmlosen Ordnungswidrigkeiten landen auch in keinem Register.
Also nichts wie ab zur Polizei und Anzeige erstatten!
Leider ist deine Schilderung sehr unspezifisch. Ich würde in deinem Fall mal jemanden aus dem Bekannten- oder Freundeskreis fragen, der sich gut mit dem Computer und dem Internet auskennt.
Andererseits kannst Du mit 12 Jahren keine wirksamen Kaufverträge abschließen, musst dir da deshalb keine Sorgen machen.
Ich denke allerdings, dass es sich um ein Abzock-Geschichte handeln könnte, deshalb wäre auch eine Auskunft von der Polizei nicht schlecht. Einfach mal zur nächsten Wache gehen und den Fall schildern.
Die genau steuerliche Behandlung/Buchung sollte man auf jeden Fall über einen Steuerberater klären.
Erste Infos habe ich allerdings auf folgender Seite gefunden: https://www.iww.de/gstb/archiv/betriebseinnahmen-und-ausgaben-unfall-mit-betriebs-pkw-und-die-einkommensteuerlichen-folgen-f45291
Vielleicht hilft´s ja.....
Als Privatperson bilanziere ich nicht und setze somit Kosten oder Erträge zum Zeitpunkt des Zu-bzw. Abflusses an.
Falls der Eigentumsübergang in 2020 erfolgt ist, erstelle ich bereits für 2020 eine Einnahme-Überschussermittlung für Gewinne, aber auch Verlust aus Vermietung und -Verpachtung. Insofern wird in der ersten EÜ-Ermittlung f. 2020 (Anlage V) ein Verlust ausgewiesen und es entsteht im geschilderten Fall damit ein entsprechender Steuervorteil.
Eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde ist in jedem Fall durchzuführen.
Vom Finanzamt erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung beim Gewerbeamt in der Regel automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Der Verkauf kann selbstverständlich sofort losgehen - es müssen nur alle Umsätze im steuerlich relevanten Zeitraum festgehalten werden und im Anschluss eine entsprechende Steuererklärung erfolgen, dann kann nichts anbrennen.
Im Übrigen: Die Mitarbeiter im Finanzamt sind in der Regel sehr freundlich und geben bei Fragen gerne telefonisch Auskunft. ;-)
Das Finanzamt erlaubt es manchen Selbstständigen, auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung zu verzichten und sie wie früher üblich in Papierform einzureichen. Was steckt dahinter?
Entscheidend ist hier der § 150 der Abgabenordnung. Danach kann ein Selbstständiger die Abgabe der Steuererklärung in Papierform beantragen. Das Finanzamt hat dem Antrag stattzugeben, wenn dem Selbstständigen die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. In einem solchen Fall wird von einer unbilligen Härte gesprochen.
Ich könnte mir auch vorstellen, dass das FA in einem solchen Fall auf die Einreichung der Anlage G auf dem eigenen Formular verzichten kann.
Mit Beginn der Berufstätigkeit fällt der Anspruch auf eine Studenten-PKV weg. Es handelt sich ja anscheinend wohl um eine SOZIALVERSICHERUNGS"PFLICHTIGE" Tätigkeit.
Es ist als durchaus sinnvoll, mit Eintritt in den Beruf die Anwartschaft zu vereinbaren.
Es gibt auch keine Anwartschaft für den Studententarif, die Anwartschaft gilt für den Abschluss des späteren Beamten-Ergänzungstarifes. Ist also alles klar und unproblematisch geregelt.
Inwieweit welche Gesellschaft generell die richtige, seriöse Partnerin für eine PKV ist, muss allerdings jeder selbst entscheiden....