So wie ich informiert bin, würden bei einem Zusammenzug die Haushaltsleistungen angerechnet, weil es ja dann für euch günstiger wird in der Miete wie dahin gehend, dass einer mehr oder weniger den Haushalt macht. Das heißt, dass für ihn die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt, den er für sein Kind zahlt, voraussichtlich anwächst. Da die Kinder bei dir so und so wohnen, hätte eine Zusammenkunft keine Auswirkung auf deinen Kindesunterhaltsanspruch in bar gegen den leiblichen Vater.
Dem kannst du besorgt entgegen sehen. Ich würde sofort widerrufen und in keinem Fall auch nur die geringste Zahlung leisten. Notfalls würde ich einen Anwalt bei dir vor Ort aufsuchen.
Ich rate zur Schriftlichkeit, wobei ausdrücklich festgehalten werden muss, dass die Uhr zur Sicherheit der Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber übergeben wurde. Denn für die Bestellung dieses Pfandes muss das Pfandobjekt tatsächlich übergeben worden sein.
Dagegen gibt es kein Rechtsmittel mehr. Außer du hast entschuldigt die Frist versäumt. Dann könntest du einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. Ferner könnte es möglich sein, dass der Gläubiger gegen den Schuldner vorsätzlich einen falschen Vollstreckungsbescheid erwirkte, weil er schon darauf setzte, dass du die Frist versäumst. Dann könnte ebenfalls eine Korrektur bewirkt werden. Suche in jedem Fall, wenn es in diese Richtung ginge, sofort einen Anwalt auf, damit er die weiteren Sicherungsschritte für dich rechtzeitig und wirksam vornimmt.
Immer derjenige, der den Gutachter beauftragt, zahlt ihn auch. Die Kosten muss dann der Schädiger erstatten. Wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist und der Gutachter gerichtlich beauftragt wird, zahlt ihn ebenfalls das Gericht, wird aber zuerst um Vorschuss von der Partei verlangen, bei der das Gericht meint, dass es diesen Vorschuss zahlen muss. Erst im Urteil steht dann endgültig, wer die Kosten des Rechtsstreits und damit die des Gutachters zu zahlen hat.
Beim Eigenbedarf geht es um Familienangehörige oder Haushaltsangehörige. Also ist der Verwandtschaftsbegriff sehr weit an dem des Familienangehörigen zu messen und geht sogar darüber hinaus, wenn es sich um Haushaltsangehörige handelt.
Der Vorteil liegt sicher nur bei dem Ehepartner, der das Vermögen hat. Denn an diesem Zuwachs nimmt der andere Partner teil. Auch bei einem Versterben ist die Gütertrennung viel günstiger, weil ansonsten der Zugewinn auch da, nur gleich noch pauschal mit ein einem ganzen Viertel zugunsten des anderen Partners sich auswirkt. Nur das Problem wird bei dir sein, dass die Frau oder der Mann darauf nicht mehr eingehen wird, wenn die beiden schon verheiratet sind.
Das stellt einen geldwerten Vorteil dar und dieser Wohnvorteil ist freilich zur berücksichtigen. Ich meine, dass ein Ansatz von einer monatlichen Kaltmiete, die für eine solche Wohnung gezahlt wird, angesetzt werden kann. Das Einkommen ist um diesen Betrag zu erhöhen.
Er kann den Drittschuldner sofort auf Leistung verklagen.
Sie könnte diese Zahnbehandlungskosten neben dem laufenden Unterhalt als Sonderbedarf geltend machen.
Das Mietverhältnis des Hauptmieters zum Untermieter wird durch jenen Mietvertrag mit dem Hauptvermieter nicht berührt. Erst wenn dieser das Mietverhältnis beenden sollte, könnte er auch an an den Untermieter herantreten. Aber er hat immer als seinen alleinigen Vertragspartner den alleinigen Verantwortlichen, nämlich den Untervermieter
Er wird es aus eigenem Interesse machen. Ansonsten macht er sich strafbar und gerät selbst noch in die Haftung.
Das geht nach wie vor. Der Verzicht braucht aber eine notarielle Beurkundung, weil er vor der Rechtskraft der Scheidung gelten soll. Ein Unterhaltsverzicht geht nur für die Zeit nach der Scheidung. Auf Trennungsunterhalt kann künftig nicht verzichtet werden. Schließlich muss noch sichergestellt sein, dass beide Ehepartner sich selbst versorgen können und nicht vorgezeichnet ist, dass einer der Sozialhilfe zur Last fällt.
Nein, die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung dem Schwerbehinderten zugehen, § 88 Abs. 3 SGB IX.
Ich würde deinen Freund als haftbar ansehen. Denn er haftet für seine Besucher und dazu noch für seinen Sohn selbst, und zwar erstrangig. Die Frau mag zwar das alleinige Sorgerecht haben, aber sie hat es in dem Moment an den Vater abgegeben. Also gegenüber dem Vermieter haftet nur der Vater.
Wenn sich die Erben alle einig sind, weil er ja nur seinen Erbanteil will, dann sollte er sich am besten von allen Übrigen bevollmächtigen und den Teil des Geldes als in Vertretung der Erbengemeinschaft an sich auszahlen lassen.
Ich meine, dass der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen bei 900 Euro monatlich liegt; außer der Mann wohnt im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, dann würde der Selbstbehalt weiter abgesenkt, da darin auch die Mietkosten enthalten sind, aber eben dann aufgrund des mietfreien Wohnens wegfielen. Daher bedürfte es da noch mehr Information.
Ja sie besteht, nimmt sich aber bescheiden aus im Vergleich zu den Anwaltskosten.
Tatsächlich beginnt die Revisionsbegründungsfrist von 1 Monat erst mit Zustellung des Berufungsurteils. Nach der Revision gibt es kein Rechtsmittel mehr. Außer es wird ein Grundrechtsverstoß bemängelt. Dann könnte man noch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.
Sehe ich ebenso wie die Vorbeantworter. Das ist eine Beleidigung und stellt einen Kündigungsgrund dar. Der Angestellte wird sicher keinen Erfolg haben vor dem Arbeitsgericht, sollte er sich gegen diese Kündigung noch zur Wehr setzen. Er wird den Betrieb verlassen müssen.