Wenn dieser Verdacht begründet ist würde ich unter keinen umständen Zahlung leisten. Das kann zwar auch Verzugsspesen verursachen, das würde ich aber in Kauf nehmen. Ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei dem Kauf nicht um "Peanutz" handelt. Ich würde mich schnell mit einem guten Anwalt beraten!!!

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Die Eintragung von Rechten im Grundbuch wie der Nießbrauch in Österreich das Fruchtgenussrecht erfolgt durch eine Urkunde und einen Grundbuchsantrag. Die Urkunde muss beglaubigt von allen Grundbuchseigentümern Unterfertigt werden. Der Nießbrauch bzw. das Fruchtgenussrecht ist nicht mit dem Wohnrecht gleichzusetzen. Beim Wohnrecht gibt es eben nur das Recht selbst zu Wohnen nicht jedoch das Recht zu Vermieten.

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Achtung! Die flächenangaben im Grundbuch müssen keineswegs richtig sein! Aus den Katasterplänen ist aber ersichtlich ob ein Grundstück neu vermessen wurde und alle Grenzpunkte genaue Koordinaten haben. Dann ist die Grundstücksnummer strichliert unterstrichen, und die flächenangabe im Grundbuch auch richtig. In allen anderen Fällen empfielt sich das Grundstück vor Kaufvertragsunterfertigung neu zu vermessen. Ein Grundstück einfach so mit dem Masband nachzumessen ist auch sehr schwierig und meistens noch mehr falsch als die angaben im Grundbuch. Was du nunmehr machen kannst hängt ganz vom Vertragstext ab. Wenn da z.B. steht "Der Verkäufer haftet nicht für das Flächenausmas oder eine bestimmte Verwendbarkeit" (ist eine sehr gebräuchliche Vertragsformulierung) dann hast wohl eher keine chanze. Es sei denn du kannst nachweisen das der Verkäufer dafon wuste, oder die Abweichung erheblich ist.

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Nein die Provision wird nicht zweimal Fällig! Allerdings kann es schon sein dass die Vermittlungsprovision dem ersten Makler zusteht, dann steht sie aber dem zweiten Makler nicht mehr zu. Grundsätzlich sind zwei Vorraussetzungen für die Provisionspflicht erforderlich. 1. Die Nahmhaftmachung der Geschäftsgelegenheit an den Kaufinteressenten und 2. Die Verdienstlichkeit. Das heist die Vermittlungstätigkeit muss letztlich zum Abschluss geführt haben. Nun könnte es ja sein, dass der erste Makler den Interessenten Nahmhaft gemacht hat und die Verdienstliche tätigkeit des zweiten Maklers zum Abschjuss geführt hat. Dann dürfen Sie eine Vermittlungsprovision nur dann bezahlen, wenn sich die beiden Makler über eine allfällige Provisionsaufteilung einig sind. Sind sie das nicht, ist die Vermittlungsprovision gerichtlich zu hinterlegen und die Verdienstlichkeit wenn notwendig übers Gericht zu klären.

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Die Gebührenberechnung am Haupt und an den Unterkonten ist von der Vereinbarung mit der Bank abhängig. Ich verwende diese Kontenstruktur für die Verwaltung der Mietkautionen. Da gibt es für die Mieter auf den Unterkonten einen vernünftigen Zinssatz und die Kontogebühren werden nur am Hauptkonto verrechnet. Darüberhinaus sind diese Konten auch per Webbanking zu verwalten, was bei einem Sparbuch nicht funktioniert. Die Zinsabrechnung erfolgt auch für jedes Unterkonto getrennt was in diesem Fall auch wichtig ist.

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Wenn bei einer Kopie der Notar die Echtheit bestätigt ist das wie ein Original. Wenn es aber nur eine Kopie vom Original ist wo die Unterschriftenbeurkundung des Notars mitkopiert wurde ist es nur eine Kopie. Für die Bank wird aber eine solche Kopie in fast allen Fällen ausreichend sein.

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