Prinzipiell ist eine Mietminderung möglich wenn eine zugesagte Leistung nicht erbracht wird. Die Mietminderungshöhe orientiert sich aus dem Nachteil der dir dadurch entsteht. In diesem Fall schätze ich aber den Nachteil als eher gering ein. Heizkosten mit alten Fenstern - Heizkosten mit neuen Fenstern = Nachteil. Aber bitte bedenke, dass ein Mietminderungsbegehren beim Vermieter nicht gut ankommt und ein gutes Verhältnis zum Vermieter mehr Wert ist als € 15,-- im Monat!!!
In Österreich, kann das der Vermieter im Mietvertrag untersagen. Ist ein Untermietverbot vereinbart, darfst auch nicht Untervermieten. Ist ein Untervermietverbot nicht vereinbart, kannst untervermieten.
Aus deinen Schilderungen geht nicht klar hervor ob deine Mutter noch lebt oder der Erbfall schon eingetreten ist. Es geht auch nicht hervor ob die Schenkung zu lebzeiten schon erfolgt ist oder nicht. Fall 1. Die Schenkung ist zu lebzeiten erfolgt, im Schenkungsvertrag Steht der Nießbrauch (richtig das Fruchtgenussrecht) nicht drin und liegt länger als 2 Jahre zurück (Österreich) in Deutschland (10 Jahre, dann kann das Fruchtgenussrecht deines Stiefvaters nicht mehr durchgesetzt werden. Grundsätzlich gilt das Grundbuch aber Schenkungen zu lebzeiten sind innerhalb einer frist von 2 bzw. 10 Jahren auf den Pflichtteil anrechenbar. Fall 2. Die Schenkung ist zu lebzeiten erfolgt das Fruchtgenussrecht ist im Schenkungsvertrag zwar verankert aber im Grundbuch nicht eingetragen. Dann gibt es einen Rechtsanspruch auf das Fruchtgenussrecht, dieser wirkt zwar nur gegen dich als geschenknehmer nicht aber gegen einen gutgläubigen erwerber des Hauses. Das Recht gegen dich bleibt aber auch bei einer Veräusserung aufrecht.
Auch hier findest du gute Infos: http://de.wikipedia.org/wiki/Unterhalt
Wenn dieser Verdacht begründet ist würde ich unter keinen umständen Zahlung leisten. Das kann zwar auch Verzugsspesen verursachen, das würde ich aber in Kauf nehmen. Ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei dem Kauf nicht um "Peanutz" handelt. Ich würde mich schnell mit einem guten Anwalt beraten!!!
Da war ja schon einiges sehr negatieves zu Lesen. Richtig ist sicher dass eine Wohnimmobilie nur dann gekauft werden soll wenn: 1. man sich diese auch leisten kann. 2. diese nicht in 10 Jahren schon zu groß ist weil die Kinder ausziehen. 3. man vom Standort überzeugt ist und dort auch bleiben will. Beruflicher Ortswechsel eher auszuschließen ist. 4. Eine Scheidung auch eher auszuschließen ist. Richtig ist aber auch, dass: 1. Es keine sicherere Kapitalanlage gibt als eine eigene Wohnimmobilie. 2. Eine eigene Wohnimmobilie eine ideale Altersvorsorge darstellt. 3. Der regelmäßige Übersiedelungsstress im vergleich zur Mietwohnung wegfällt. 4. Ich in der Gestaltung meiner Wohnimmobilie keinen Vermieter fragen muss. 5. Meine Beziehung zu den Nachbarn rechtlich besser geschützt ist. 6. Langfristig gesehen, es um einiges Preisgünstiger ist. Nicht in jedem Fall ist Kaufen besser als Mieten. Es giebt aber für Kaufen sehr viele Argumente. Dabei spielt nicht nur das Geld eine Rolle es ist vielmehr eine philosopische Frage. Für manche ist Besitz auch eine Belastung. Stellt sich nur noch die Frage was mehr belastet, Bargeld, Aktienvermögen oder ein Eigenheim?
Die Empfehlung wäre schon mal ein erster Schritt. Das persönliche Gespräch mit dem Makler aber das wesentlichste. 1. Ein guter Makler kann dir nicht nur den Preis nennen, sondern auch erklären wie er auf diesen kommt. 2. Die art der Werbung für das Objekt häng vom Objekt selbst ab. Wichtig ist das der Makler vor beginn seiner Verkaufsaktivitäten eine Zielgruppenanalyse macht. (Welche Käufer kommen in Frage.) 3. Nicht der Makler der dir den höchsten Preis nennt ist der beste, sondern der der dir anhand von vergleichsobjekten in der Umgebung seinen Preis am besten begründet. 4. Die größe des Betriebes ist zwar nicht das wichtigste, aber zu klein sollte der Betrieb auch nicht sein. Mind. 2 Vollbeschäftigte und eine gute Büroaustattung sollten gegeben sein. 5. Ein ortsansässiger Makler ist klar im Vorteil. 6. Eine Mitgliedschaft in einem Verband oder eine Funktion im Verband ist ein gutes Indiz für seriöses Arbeiten. 7. Wer auf seine Mitbewerber schimpft, wird mit diesen auch keine Basis für eine Zusammenarbeit finden. 8. Wer den eindruck vermittelt deinen Objektkäufer über den Tisch zu ziehen, der wird es bei dir auch versuchen. 9. Wenn ein Makler meint er müsse das Objekt in allen Medien gleichzeitig bewerben, der Läuft Gefahr das objekt in kürzester Zeit zu Tode verkauft zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei einer zu hohen Preisvorstellung. Oder der Vergabe an mehrere Makler. 10. Diskretion ist beim Verkauf von Immobilien wichtig. Das Objekt sollte nicht so beworben werden, dass es von Jedermann sofort erkannt wird. 11. Die Bewerbung anderer Objekte, sagt auch sehr viel über seinen Stiel aus. Ist die Werbung eher trocken und sachlich oder gefühlsbetont aufgebaut. Die Kaufeintscheidung bei Immobilien erfolgt zu 80% mit dem Herz und nur zu 20% über die Logik. Nur gefühlsbetont oder nur sachlich ist nicht gut. Eine gesunde Mischung aus sachlicher Information und das Gefühl ansprechend macht den erfolg. Ich könnte da ja noch Fortsetzen aber ich verkaufe Immobilien eben nur in Innsbruck und Umgebung.
Ich denke der Artikel trifft deine Frage. http://www.foerderland.de/forum/limited-fuehren-alles-ueber-das-betreiben-einer-li-f9/doppelbesteuerungsabkommen-de-uk-t195.html
Normalerweise sollte beides gehen. Ich hole mir meine Kontoauszüge mal übers online Banking mal über den Kontoauszugsdrucker bei der Bank. Aber das wird wohl von der EDV der Bank abhängig sein?
Nach österreichischer Rechtslage ist die Sache eindeutig! Hat die Maklerfirma auf alle wesentlichen umstände welche den Hauskauf betreffen und vor allem aber auch auf einen möglichen Interesseskonflikt "schriftlich" vor der Vertragsunterzeichnung hingewiesen und wurde der Provisionsanspruch auch klar vereinbart ist der Provisionsanspruch rechtens. Fehlt aber nur eines davon (schriftliche Information über alle wesentlichen umstände, Vereinbarung der Provisionspflicht und Information über den Interessenskonflikt) kann 100% rückgefordert werden. Ich musste selbst schon Rückzahlen, weil ich die Information, dass ich auch Hausverwalter der Liegenschaft bin nur Mündlich nicht aber schriftlich gegeben habe.
Ja natürlich, aber durch den Stabilitätspakt hat sich ja auch das Risiko für z.B. für Grichische Staatsanleihen erheblich reduziert. Deutsche, Österreichische, Belgische Staatsanleihen sind davon nicht betroffen bzw. nur marginal.
Ganz so einfach sehe ich das nicht.
Vorerst einige Fragen.
Auf wen läuft der neue Mietvertrag? Bzw. welche Vereinbarung gibt es mit dem Job Center? Wenn dieser auf dich und nicht auf das Job Center läuft, bist dem Vermieter mal du Verantwortlich.
Die Rückzahlung des Geldes welches Irrtümlich an deinen Vorvermieter bezahlt wurde.
a.)Gibt es da noch offene Verbindlichkeiten?
b.)Wie wurde die Zahlung gewiedmet?
Wenn noch offene Verbindlichkeiten zum Vorvermieter gegeben sind und die Zahlung keine klare Wiedmung aufweist wird sie dieser wohl behalten können. Andernfalls wird er sie wohl zurückerstatten müssen wenn notwendig samt Anwalts und Gerichtskosten.
- Job Center und Amt? ist das das selbe?
Welche Vereinbarung besteht mit dem Job Center bzw. mit dem Amt. Wenn der Vorvermieter dem Job Center bzw. Amt eine Gegenforderung geltend macht wirst du vorerst das Geld zurückbezahlen müssen ob du es dann vom Vorvermieter wiederbekommst hängt von obigen bedingungen ab.
Wenn sich jedoch das Job Center verpflichtet hat die aktuelle Miete zu übernehmen, dann werden sie dieses auch tun müssen.
Besitz und Eigentum ist nicht das gleiche. Besitzer einer Liegenschaft (Grundstück) ist dein Mann auf Grund einer Schenkungsurkunde (sofern es eine solche gibt). Eigentümer ist er erst wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Im Falle einer Scheidung würde das Haus wenn das Eigentumsrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist überhaupt nicht Gegenstand sein, weil ja dein Mann auch nicht Eigentümer ist. Wäre nur dein Mann im Grundbuch eingetragen (Schenkung) wäre zumindest das Grundstück auch nicht gegenstand einer Güteraufteilung. Allenfalls beim Zugewinn des Hauses bzw. gemeinsame Darlehenstilgung würden Ablöseansprüche entstehen. Wenn Ihr beide im Grundbuch eingetragen seid ist das kein Theme mehr 1/2 <> 1/2 oder aber auch andere Anteile je nach dem wie es im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Frage ist schwieriger als sie auf den ersten Anschein aussiet. Die Antwort bezieht sich auf Österreichisches Recht in Deutschland änlich aber eben nur änlich!!! Der Unterschied zwischen Miete und Pacht besteht darin, dass bei der Miete blos eine Räumlichkeit oder Grundstücksfläche in Bestand gegeben wird, bei der Verpachtung geht es um eine Erwerbsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Räumlichkeit. Eine Verpachtung an einen Eigennutzer einer Wohnung ist nicht möglich, aber eine Verpachtung eines Gasthofes, Hotels oder einer Landw. Fläche schon. Es kommt nicht darauf an was auf dem Vertrag als Überschrift draufsteht sondern darauf was im Vertrag drin steht. Die Verpachtung oder die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen Entgelt auf eine bestimmte Zeit mit bestimmten Verpflichtungen ist schon möglich. In einem solche Fall schließt aber der Verpächter oder Fruchtgenusberechtigte nicht Untermietverträge sondern Hauptmietverträge ab, welche nach verlauf der Zeit unter umständen aber auch für den Eigentümer (Verpächter) weiter gültigkeit haben.
Steigende Mieten oder Steigende Energiekosten? Egal was die Regierung beschließt, wenn nichts beschlossen wird ist mit Steigenden Energiekosten zu rechnen. Wird das Null Emisionshausprogramm beschlossen müssen die Investitionskosten auf die Mieten Umgelegt werden. Langfristig denke ich, dass sich die Investition in das Null-Emisionshaus lohnt. Bei gleichen Energiepreisen wie derzeit Amortisiert sich die Sache nicht. Die Energiepreise sind aber in den letzten 10 Jahren um mehr als 100% gestiegen und werden vorraussichtlich in den nächsten 10 Jahren nochmal um 100% Steigen. Bei dieser Überlegung sollte es eigentlich kein Gesetz brauchen!
Da wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben als den Aufenthaltsort deiner Schuldnerin zu eruieren. Meldeamt, Internet usw...
Mag schon sein, dass über eine reine Kosten Nutzen Rechnung mit den heutigen Energiepreisen da kein posetiever Saldo herauskommt. Aber ich gehe davon aus, dass die Energiepreise sich in den nächsten 10 Jahren verdoppeln. Dann braucht es auch kein Gesetz mehr, dass die Wärmedämmung vorschreibt. Wir können auch ohne weiteres weiterhin Co2 Tonnenweise in die Luft pusten, denn ob die in den Küstenregionen absaufen ist doch uns egal. Und die sogenannten Jahrhunderthochwasser, welche neuerdings im Jahreszyklus auftreten? Auch das ist uns Wurscht. Wenn ich im Staat etwas zu reden hätte, würde ich auf fosile Energie 10 cent Steuer draufschlagen und diese jedes Jahr verdoppeln!!! Wir können ja auch die Frage stellen ob sich Kinderkriegen finanziell Rechnet!!!
Grundsätzlich ist da einmal zu Unterscheiden bist in Österreich oder in Deutschland. Die Antwort für Deutschland glaube ich hat TopJob richtig gegeben. In Österreich muss man dann weiterfragen. Hast eine Neubau oder Altbauwohnung oder noch präzißer, fällt die Wohnung in den vollen oder in den teilweisen Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes. (§ 1 MRG bzw. § 16 MRG). Wenn aber der Mietgegenstand in den vollen Gelzungsbereich des MRG fällt und nach § 16 MRG der angemessene Mietzins zur Anwendung gelangt, dann ist der Mietenspiegel relevant. Ist aber dann auch nur ein anhaltspunkt, denn im Verfahren kann der Richter nach "billigem ermessen" oder unter beiziehung eines Sachverständigen entscheiden.
In Österreich gibt es geregelte Höchstprovisionen. Der Makler darf mit dem Verkäufer eine Maximale Provision von 3% vereinbaren und diese Steht dem Makler nur im Erfolgsfalle zu. bei sehr kleinen Kaufpreisen kann sich dieser %Satz bis 4% erhöhen. Eine sonstige Vergütung darf der Makler nur dann vereinbaren wenn er aussergewönliche aufwendungen tätigt. Das müste aber schon wesentlich mehr sein als Internet oder Inserate, und müste im Vertrag auch klar geregelt sein. Das Quartalshonorar würde dem Makler in Österreich keineswegs zustehen.
Ein versehen in der Buchhaltung ist wohl nicht als steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinn zu Qualifizieren. Aber alles was vorsätzlich bzw. wissentlich dem Fiskus unterschlagen wird ist Steuerhinterziehung. Wenn du mit den Werbungskosten ein %Pauschale hast und beim Finanzamt 35% durchbekommst aber in Wirklichkeit nur 25% hast, ist das keine Steuerhinterziehung. Wenn du den Laptop den dein Kind ausschließlich für die Schule braucht und du schreibst diesen ab, ist das Steuerhinterziehung. Selbst wenn daraus wohl noch nicht ein Strafrechtlicher tatbestand entsteht. Da gibt es recht viel Ermessensspielraum und so weit es um kleine dinge Geht wird dir das Finanzamt auch nicht schwer auf die Finger klopfen. Für ein Finanzstrafverfahren bedarf es schon eine ordentliche Moglerei.