Dein Arbeitsort laut Arbeitsvertrag ist -angenommen- die Tätigkeitsstätte 200km entfernt. Dann kannst du im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -falls diese Voraussetzungen vorliegen- Werbungskosten geltend machen.

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Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, werden sie oft nicht anerkannt. Machen Sie sich in solchen Fällen die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunutze!

Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) oder,„Mischkosten können aufgeteilt werden( Aufteilungsverbot gekippt!“). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können. „Las-Vegas-Urteil“ ermöglicht Kostenaufteilung In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals die Aufteilung von Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil akzeptiert. Damit distanzierten sich die Richter vom bis dahin geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Kosten und ließen einen teilweisen Werbungskostenabzug zu (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06). Den Richterspruch erstritt ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614

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Werden Abfindungszahlungen geleistet, so entstehen in dieser Höhe Anschaffungskosten. Bei vermieteten Immobilien abschreibungsfähig -nur Gebäudeanteil-.Zur Behandlung der Abschreibung nach der Erbauseinandersetzung siehe BMF-Schreiben vom 14.3.2006 Tz. 31 .

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Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag: sofern ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen.Dies gilt auch, wenn Ihre Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 8004 Euro betragen.

Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte** Staatsangehöriger**

eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).

aber hier könnte dir das EUGH Urteil helfen, das die Schweiz als Wohnsitzstaat betroffen hat und weder zur EU noch EWR gehört. Der EuGH entschied, dass die betreffenden Vorschriften so ausgelegt werden müssen, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden die Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil der Wohnsitz des Ehepaares im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt (EuGH, Urteil vom 28.2.2013, C-425/11)

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Wie SBerater schon richtig vermutet hat, ist die Leistung• Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnlichen Leistung; im Fall B2B, grundsätzlich im deutschen Inland steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig, da die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird und der Leistungsempfänger sein Unternehmen vom deutschen Inland aus betreibt oder dessen Betriebsstätte, an die die Leistung ausgeführt wird, im deutschen Inland liegt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die neuen Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes, die ab 01.01.2010 greifen, sehen bei Geschäften Business to Business (B2B) den Leistungsort in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder in dem die Betriebsstätte liegt, an die die Leistung ausgeführt wird. Beachte: dies gilt nur , wenn deine Kunden Unternehmer sind, was ich hier angenommen habe. Leistungen an Nichtunternehmer B2C hast du als Leistungserbringer die Steuerschuld.

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steuerlich hast du kein Problem vgl.GeorgeAvard, da du unter dem Grundfreibertrag von 8.130€( 2013) bleibst. Dein Problem liegt im Sozialversicherungsrecht. Nach deinen Angaben hast du bereits einen Minijob mit 400€. Der Stb. des Praktikumbetriebes möchte dich aber als Minijobber anmelden, deshalb der Hinweis auf die Befreiung der RV, da Minijobber, die ab 2013 beginnen oder ihren alten Vertrag auf 450€ aufstocken rentenversicherungspflichtig sind. Aber Vorsicht, du hättest dann in dem Praktikumsmonat 2 Minijobbs, die beide voll sozialversicherungspflichtig wären. Leider hast du in der Frage nicht geschrieben, ob du Student bist. Wenn dies der Fall ist und du ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum machst, ist dieses Zwischenpraktium sozialversicherungsfrei und du hast keine Probleme mit deinem Minijob.

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Um die Arbeitnehmer-Sparzulage für Vermögenswirksame Leistungen zu beantragen und zu erhalten, muss die Anlage VL der jährlichen Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Ansonsten wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht berücksichtigt.

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Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Ausübung eines Berufs befähigen, bzw. für ein erstes Studium (§ 12 Nr. 5 EStG) sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar (R 9.2 LStR, R 10.9 EStR). Aber: Werbungskosten liegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. das Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgt. es sich um Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf handelt. es sich um Aufwendungen für die Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereitet, handelt. Du hast nicht erwähnt, ob du bei deinem Mann angestellt bist oder später angestellt sein wirst, deshalb nur diese allgemeine Antwort.

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Du kannst neben deiner Teilzeitanstellung zusätzlich - wie schon erwähnt wurde - nur 1 Minijob ausüben. Der Arbeitgeber zahlt die Sozialabgaben. Die 2%ige Lohnsteuer könnte er aber auf dich abwälzen. Zusätzlich kannst du noch eine kurzfristige Tätigkeit bzw. Saisonarbeit (50AT) ausüben.Diese kurzfristige Tätigkeit und geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.Die kurzfristige Tätigkeit wird mit 25% pauschal versteuert bzw. Saisonkraft in der Landwirtschaft mit 5%.Die pauschale Lohnsteuer kann (muss nicht) auf den Arbeitnehmer abwälzen.Sozialabgaben fallen bei der kurzfristigen Tätigkeit -außer Umlagen - keine an.

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Das Gebäude ist ein wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens. ----->wesentliche Grundstücksbestandteile; i.d.R. die mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend fest verbundenen Sachen, v.a. Gebäude, sowie alle Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§§ 93 ff. BGB). Abgrenzung oft zweifelhaft und im Einzelfall schwierig.

Wesentliche Grundstücksbestandteile können nicht Gegenstand bes. Rechte sein; sie teilen den Rechtsstand des Grundstücks. Einbauküchen und andere Gegenstände §97BGB können in einem gesonderten Vertrag veräußert werden und unterliegen somit nicht der Grunderwerbsteuer.

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Warum unterstützt du deine Eltern nicht mit einem zinslosen Darlehen. Du musst in diesem Fall keine Schenkung melden und sicherst dir gleichzeitig die Rückzahlung .Dies ist von Vorteil bei mehreren Erbberechtigten ( z.B.Geschwister).

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Mit Schreiben vom 24.03.2011 hat das BMF steuerliche Ausnahmeregelungen für Spenden und Beihilfen aufgrund der Naturkatastrophe in Japan bekannt gegeben.

Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns auf Gehaltsbestandteile oder Wertguthaben von angesammelter flexibler Arbeitszeit, so bleiben diese steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die gesammelten Gelder an eine Hilfsorganisation spendet.

Wichtig ist bei allen Maßnahmen, dass diese im Lohnkonto ausreichend dokumentiert werden. Gespendete Gehaltsbestandteile sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Ebenso können sie nicht als Spende in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Leider sind die genannten Zuwendungen oder der Gehaltsverzicht nur steuerfrei und nicht auch sozialversicherungsfrei. Eine Sozialversicherungsfreiheit liegt nur bei Naturkatastrophen im Inland vor

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Die Leistung ist in der Schweiz- Drittland- steuerbar, dort wo der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung erbracht wird, sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist in der Schweiz grundsätzlich auch steuerpflichtig. Es können jedoch in der Schweiz Steuerbefreiungen im Hinblick auf diese Leistung bestehen.Die Steuerschuld wird grundsätzlich vom Leistungserbringer in der Schweiz geschuldet. Es gibt aber auch in der Schweiz , wie in zahlreichen anderen Ländern auch, die reverse-charge-Regelungen, durch die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sofern die Leistung -wie in diesem Fall -von einem nicht in diesem Staat ansässigen Leistungserbringer erbracht wird. Der Leistungserbringer erstellt die Rechnung netto mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld im Drittlandsgebiet. Es gelten für die Rechnungsausstellung die Vorschriften der Schweiz.

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Du hast Recht. Die Differenz ist steuer-und sozialversicherungspflichtig.ABER es gibt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach §40Abs.2Satz1Nr.5EStG mit 25% dies hat den Vorteil,dass der Betrag sozialversicherungsfrei bleibt. Im Gegensatz zur Übereignung bleibt die Nutzung eines betrieblichen PC´s durch einen Arbeitnehmer nach §3Nr.45EStG steuerfrei.

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Bitte beachte bei deiner Planung auch die Familienversicherung.Hier darfst du monatlich 400€ verdienen plus 2Monate Überschreitung wegen einem Ferienjob.Falls du diese Grenzen überschreitest, musst du dich selbst krankenversichern, da du aus der Familienversicherung fällst. Damit dir von deiner Arbeit möglichst viel übrig bleibt, würde ich den Job auf 2Monate begrenzen ( ohne SV-Abzüge) + den Minijob.

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OFD Karlsruhe, Verfügung v. 5.4.2011

Nur wenn aufgrund einer individueller Vereinbarung der Agentur (Einlieferer) mit dem Postdienstleistungsanbieter die Agentur - und nicht der Absender der Sendung - Vertragspartner des Postdienstleistungsanbieters wird, ist er der Empfänger der Leistungen des Postdienstleistungsanbieters. In diesem Fall kann die Agentur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug aus den Portokosten vornehmen.

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Ab dem 01.07.2010 sind konsolidierte Briefe bei der DP AG mehrwertsteuerpflichtig. Die Post erstattet dir als Konsolidierer die entsprechenden Rabatte zzgl. Mehrwertsteuer und stellt dir zusätzlich die Mehrwertsteuer für das gesamte Porto in Rechnung. vgl.BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sog. Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG) vgl. BMF-Schreiben vom 13.12.2006, BStBl 2007 I S. 119 .

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Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine pauschale Aufwandsentschädigung. Falls du im Kalenderjahr mehr als 2100€ erhältst,muss der übersteigende Betrag als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden.Du hast dann aber auch noch die Möglichkeiten höhere Aufwendungen als die 2100€ auf Nachweis geltend zu machen.

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Ergänzend zum Beitrag MadRampage: Es sollte unbedingt die ortsübliche Miete verlangt werden, da die 56/75%Grenze nur für Vermietung von Wohnungen gilt §21 Abs.2EstG und zudem dein Ehemann kein naher Angehöriger der GmbH ist. Du kannst für den vermieteten Anteil an die GmbH(Teilungserklärung)zur Umsatzsteuer optieren, sofern die GmbH voll Vorsteuer abzugsberechtigt ist.

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ich stimme -Mandrake- vollumfänglich zu.Ergänzend ist noch anzumerken, dass es im Bereich der sonstigen Einkünfte nach §22Nr.3EStG eine Freigrenze von 256€ pro Jahr gibt.D.h. wenn du den Privatpersonen max 256€ in Rechnung stellst, müssen die Privatpersonen diese Einkünfte zwar in ihrer Steuererklärung angeben, aber durch die Freigrenze sind diese Einnahmen von 256€ pro Jahr steuerfrei.Beachte aber, dass dies kein Freibetrag , sondern eine Freigrenze ist d.h. wenn du mehr als 256€ auszahlst ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

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