Dein Arbeitsort laut Arbeitsvertrag ist -angenommen- die Tätigkeitsstätte 200km entfernt. Dann kannst du im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -falls diese Voraussetzungen vorliegen- Werbungskosten geltend machen.

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Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, werden sie oft nicht anerkannt. Machen Sie sich in solchen Fällen die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunutze!

Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) oder,„Mischkosten können aufgeteilt werden( Aufteilungsverbot gekippt!“). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können. „Las-Vegas-Urteil“ ermöglicht Kostenaufteilung In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals die Aufteilung von Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil akzeptiert. Damit distanzierten sich die Richter vom bis dahin geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Kosten und ließen einen teilweisen Werbungskostenabzug zu (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06). Den Richterspruch erstritt ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614

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Du hast Recht. Die Differenz ist steuer-und sozialversicherungspflichtig.ABER es gibt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach §40Abs.2Satz1Nr.5EStG mit 25% dies hat den Vorteil,dass der Betrag sozialversicherungsfrei bleibt. Im Gegensatz zur Übereignung bleibt die Nutzung eines betrieblichen PC´s durch einen Arbeitnehmer nach §3Nr.45EStG steuerfrei.

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Zunächst sollte geprüft werden ob die PC´s noch einen Marktwert haben ( z.B. Angebot von PC-Händler oder vergleichbare PC´s bei ebay ) Falls die PC´s einen Marktwert von Bsp.100€ pro PC haben und der Mitarbeiter bekommt diesen für 56€, entsteht durch die Anwendung der Freigrenze kein geldwerter VT ,sofern die Freigrenze nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist.Bekommt der AN den PC für 50€ entsteht beim AN ein geldwerter VT der steuer -+soz.vers.pflichtig ist, aber mit 25% auch pauschal versteuert werden kann. Beim Unternehmer entsteht ein Buchgewinn in Höhe von 99€. Zugleich hat er einen Betriebsausgabenabzug über den Lohn in Höhe des geldwerten Vorteils. (Umsatzsteuer müsste ggf auch berücksichtigt werden.)

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die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für 3 Jahre. dh.deine letzte von 2003 ist mit 2006 ausgelaufen. Du kannst für 2007-2010 wieder eine beantragen, in dem du das Formular NV 1A ausfüllst und beim Finanzamt einreichst. Die Nichtveranlagungsbescheinigung , die du vom Fa erhälst, kannst du dann auch bei deiner Bank einreichen, dass von deinen Zinsen, die über dem Betrag von 801€ kein Abgeltungssteuer einnbehalten wird.

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Vereine werden beim Einkauf gleich behandelt wie andere Steuerpflichtige. Anders sieht es bei der Besteuerung von Einnahmem des Vereins aus. Im Zweckbetrieb fällt- falls keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift greift- 7%Umsatzsteuer an und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Regelsatz zZt 19%. Falls die einzelnen Bereiche des Vereins vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann die Vorsteuer aus Einkäufen aufgerechnet werden.

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