Sie werden dann geschuldet, wenn sie notwendig werden. Normalerweise sind dafür im Mietvertrag Fristen vorgegeben. Wenn das nicht der Fall ist, werden sie geschuldet, sobald die Raperatur notwendig ist.
Was der Pfändung nicht unterworfen ist, steht ,soviel ich weiß, im Gesetz, siehe § 811 ZPO. Die Gitarre gehört dazu nicht, sie kann also gepfändet werden, außer du verdienst damit deinen Lebensunterhalt.
Das, was der Steuerberater sagt, stimmt. Ich würde wenigstens die Darlehensvereinbarung mit deinem Mann belassen, dass man im Falle deines Ablebens sieht, dass auf dem Erbe noch Schulden oben sind, die dann an den Mann bzw. Witwer zu zahlen wären. Sie würden insofern das Erbe schmälern.
Nein, sicher nicht. Dafür besteht keine Notwendigkeit. Wozu? Das ergibt keinen Sinn.
Nein, soviel ich weiß nicht. Da ist sie eingeschränkt, zwar nicht formell. Sie besteht zwar aber du gehst sonst deiner Rechte verlustig, wenn du dich an einen Arzt deines Vertrauens wendest. Du musst vielmehr die Vertrauensärzte der jeweiligen Berufsgenossenschaft aufsuchen.
Kindergeld kann sicher nicht gepfändet werden und wird auch nicht gepfändet. Du brauchst dir deswegen keine Sorgen machen.
Schau bitte in deine Vertragsbedingungen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass allein die Trenung für die Bank ein Hindernis sein soll, um den Kredit weiter laufen zu lassen. Du müsstest dich mit deinem Mann arrangieren. Wenn du das Haus allein nicht finanzieren, sprich die Raten zurückzahlen kannst, dann müsst ihr es verkaufen.
Es ist auf jeden Fall notariell zu machen. Dann bekommt sie sicher erst das Geld, wenn sie es auch tatsächlich für eine Immobilie verwendet. Das wird eine Formulierungsfrage sein, bei der dir der Notar bestimmt hilft. Denn schließlich gibt er die Formulierung vor und will auch, dass der Vertrag Bestand hat.
Ich würde zunächst den Saldo errechnen. Davon steht dir die Hälfte zu. Der neue Lebenspartner deiner Frau könnte dir diesen hälftigen Anteil ausbezahlen wobei du im Gegenzug ihm das Eigentum überschreibst. Nötigenfalls müsstest du die Zwangsvollstreckung betreiben. Aber das ist der letzte Weg.
Wenn es tatsächlich einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, dann braucht es keinen Widerspruch, damit die fristlose Kündigung wirksam bleibt. Vielmehr wirkt sie dann einfach und beendet sofort das Vertragsverhältnis. Du wirst dann sehen, ob die Versicherung ihre Beiträge weiterhin geltend machen und sie einklagt. Denn nur das Gericht entscheidet letztendlich verbindlich, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.
Diese Zuwendung ist wohl tatsächlich steuerfrei; eine interessante Konstellation. Daraus mache ich einen Tipp.
Wenn die sich weiterhin nicht rühren, dann hättest du die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage. Die einzuhaltenden Klagefristen habe ich nicht im Kopf, sind aber meines Erachtens überschritten, sodass du sicher die Unterhaltsklage erheben könntest. Was Matrix sagte, erscheint mir auch nicht von der Hand zu weisen. Gib denen nochmals unter Fristsetzung einer Klageandrohung die Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Bereinigung. Das geht möglicherweise schneller.
Entscheidend ist auch für mich, was Franzl sagte. Wenn du den Beweis der Zusage führen kannst, dann kannst du die Forderung weiterhin durchsetzen, da sich der Schuldner dann glaubhaft nicht auf Verjährung berufen kann.
Offensichtlich ist Benachteiligung im Spiel. Dann könntest du bzw. dein Freund die Zuwendung anfechten. Bitte suche sofort einen Rechtsanwalt auf, damit da keine Fristen verabsäumt werden.
Den Stromtarif der Anbieters solltest du in jedem Fall studieren, um eine Vergleichsmöglichkeit zu erhalten, um einen günstigeren Anbieter zu erhalten. Was ferner wichtig ist beim Stromsparen ist, den Fernseher in der Nach komplett ausschalten. Nicht immer gleich das Warmwasser andrehen. Denn bis es endlich warm kommt, ist die Heizung längst angesprungen und werden die Kaltrohre längst mitgeheizt. Alle stand-by-fähigen Geräte ausschalten.
Das geht bestimmt. Notfalls müsstest du nur jemand ins Feld führen können, der bestätigt, was auf der Buchungsbestätigung stand, die zerrissen ist. Die Beweisurkunde als solche ist nur vernichtet aber dafür gibt es andere Beweismittel.
Sowie ich weiß, gibt es da eine Ermessensvergütung, die in § 1836 Abs. 2 BGB geregelt ist.
Nein, die Ferienwohnung muss schon benutzbar sein. Alles andere gibt keinen Sinn. Die Freunde müssen nicht zahlen. Suche einen Rechtsanwalt auf.
Da du sicher beweisen kannst, dass du Mitgesellschafter bist, kannst du diesen Status beanspruchen, notfalls gerichtlich geltend machen. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht nur schriftlich wirksam. Eine Schriftform wird dafür nicht benötigt.
Ich schließe mich der Anwort von qtbasket an. Nur ist meines Wissens nach der Insolvenzverwalter selbst zu verklagen und die Kündigungsschutzklage ist fristgerecht binnen 3 Wochen einzureichen.