Entscheidend ist auch für mich, was Franzl sagte. Wenn du den Beweis der Zusage führen kannst, dann kannst du die Forderung weiterhin durchsetzen, da sich der Schuldner dann glaubhaft nicht auf Verjährung berufen kann.
Durch die Zahlung von nicht geschuldetem Unterhalt wird kein eigenständiger Unterhaltsanspruch begündet. Ich kann mir das jedenfalls nicht vorstellen. Andererseits weiß ich nur, dass es gefährlich ist, einen Unterhalt zu zahlen, wenn er nachträglich in dieser Höhe bestritten wird. Denn das könnte ein Anerkenntnis darstellen. Aber dieser Fall ist ja nicht der deines Bruders. Also, er muss bestimmt keine Angst haben!
Man kann freilich VOB vereinbaren und die Mängelgewährleistung so und so ausschließen, was jedoch nicht gilt bei Zusicherung (Garantie) und Vorspiegelung bzw. Vorsatz. Du musst wissen, wie weit die Gewährleistung eingeschränkt wird, was durchaus möglich und üblich ist, und ob du dafür diesen Handwerker noch beauftragen möchtest, zumal der Preis ja gut ist.
Es kommt darauf an, ob es dem Schenker auf die Misere des Bettlers ankam. Wenn dem Schenker das Aussehen und die vorgetäuschte Erkrankung egal sind, dann fehlt es wohl an einem Betrug. Und oft gibt der Spendende ja nur das Geld dem Bettler, weil er darum bittet. Also liegt danach kein Betrug vor.
Ich meine auch, dass du zumindest sofort bei der Bank vorsprechen und das Geschehene darlegen solltest. Auch bin ich der Auffassung, dass nicht du der Bank die Zuwenigauszahlung nachweisen musst, sondern sie umgekehrt dir, dass sie korrekt gezahlt hat. Also wenn ein Fehler des Computers vorliegt, dann wird sich dies herausstellen oder im Falle der Nichterweislichkeit zu deinen Gunsten gehen.