Gab es eine Verpflichtung des Verstorbenen zur Zahlung der monatlichen Beiträge an den Bruder?

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Der Erwerb ist insoweit unproblematisch. Allein in der Übernahme der Tilgung nur durch einen Käufer/Eigentümer ist gegebenenfalls schenkungsteuerrelevant.

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Freibeträge gibt es jeweils vom Onkel und der Tante - also 2x 20.000 Euro. Nach Ablauf von 10 Jahren stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung.

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Was in diesen Konstellationen häufig übersehen wird: Derjenige Miterbe der Erbengemeinschaft, der die Nachlassimmobilie allein nutzt, muss den anderen Erben dafür eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die orientiert sich an der ortsüblichen Miete für ein vergleichbares Haus.

Mehr dazu, und wie man eine Erbengemeinschaft mit Immobilien auflösen kann, haben meine Kollegen hier im Netz zusammengefasst: https://www.rosepartner.de/erbengemeinschaft-immobilie-haus-wohnung.html

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Die 100.000 Euro Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert stellen eine Schenkung da. In Betracht kommt eine Ausgleichungspflicht gem. § 2050 bzw. 2052 BGB, falls beide Kinder erben. Wird der Hauskäufer/Beschenkte später Alleinerbe, kommen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht (§ 2325 BGB). Letztere verringern sich sukzessive und verschwinden nach 10 Jahren.

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Das Berliner Testament beinhaltet heute meist keine Vor- und Nacherbschaft mehr. Der überlebende Ehegatte unterliegt dann nicht den Beschränkungen eines Vollerben.

Er kann jedoch, soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkung handelt, die Schlusserbfolge (also hier die Erbeinsetzung der Fragestellerin) nicht mehr ändern.

Inwieweit eine Bindungswirkung vorliegt, hängt vom Wortlaut des Testaments sowie seiner Auslegung ab. Für Zweifelsfälle gibt es besondere gesetzliche Auslegungsregeln.

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Wenn Ihre Eltern das Eigentum an der Immobilie Ihrer Schwester übertragen haben, gehört es nicht mehr zum Nachlass ihrer Eltern.

Erfolgte die Übertragung durch Schenkung (fehlende oder zu geringe Gegenleistung) kommen beim Erbfall möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Das hängt u.a. davon ab,

  • was Sie tatsächlich erben,
  • wie lange die Schenkung her ist und
  • welche konkreten Regelungen im Schenkungsvertrag getroffen wurden.

Mehr Infos hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung/pflichtteil-reduzierung-schenkung-verzicht.html

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Hauseigentum und Mieteinnahmen gehen bereits mit dem Erbfall (Tod) auf den bzw. die Erben über. Die Testamentseröffnung hat diesbezüglich keine Bedeutung.

Die von Ihnen genannte Formulierung im Testament ist missverständlich, da man kein "Haus erben" kann. Es könnte sich um eine Erbengemeinschaft mit Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnissen handeln, oder aber auch um einen Alleinerben und Vermächtnisnehmer (die Geschwister). Insoweit müsste das Testament ausgelegt werden.

Für das Depot und die Zinseinnahmen gilt das Gleiche.

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Für die Verpflichtungen aus einem Darlehen gilt das, was grundsätzlich für alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen gilt. Diese gehen im Wege der sogenannten "Gesamtrechtsnachfolge" (§ 1922 BGB) vollständig auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über.

Bezüglich des Erbscheins stellt sich die Frage, ob Sie und Ihre Schwestern aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erben wurden oder ob Ihr Vater Sie im Testament als Erben eingesetzt hat. Gibt es ein eröffnetes Testament, das ggf. sogar notariell beurkundet ist, könnte ein Erbschein entbehrlich sein. Das spart Kosten.

Denken Sie auch an die Grundbuchberichtigung.

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