Das müsste genügen; es geht um deine Mängelrechte, die du am Kaufobjekt geltend machen willst. Dafür langt aber der Nachweis mit Kontoauszug (weil die wohl mit EC-Karte gezahlt hast).

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Meines Wissens nach hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. Im Internet wird die Ware ungebeten angeboten, so dass hier die 2 wöchige Widerrufsfrist gilt, beim Kauf im Kaufhaus gehst du selbst hin; da gibts nur die Möglichkeit des Rücktritts bei einem Mangel, alles andere ist dort sicher Kulanz! Aber der Unterschied ist nicht gut erklärbar.

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Die Nachbesserung oder Mängelbeseitigung hat der Unternehmer kostenfrei für den Kunden zu erbringen, da er einen Anspruch auf mängelfreie Leistung hat; diese ist zu zahlen, nicht zusätzlich Kosten für die Mängelbeseitigung.

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Das geht wohl. Man spricht da vom sogenannten Verletzergewinn. Der Name ist geschützt, selbst der Firmenname. Wenn mit ihm "Kohle" gemacht wird, muss sie der Verletzer dem Namensträger herausgeben. Das gehört sicher zum Schaden, der zu ersetzen ist.

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So wie ich informiert bin, geht das grundsätzlich nicht. Da muss schon eine andere Pfändung oder Vollstreckung vorher erfolglos geblieben sein, dann kann wohl ausnahmsweise auf den Unterhalt zurück gegriffen werden. Aber da gibt dir ein Fachmann wie ein Rechtsanwalt bestimmt weitere Auskunft.

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Nein, das geht bestimmt nicht. Du kannst doch nicht den Schaden 2 mal ersetzen lassen. Dann machtest du ja einen ungerechtfertigten Reibach. Das geht nicht.

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Ich kenne solche Abrechnungen. Bei einer steht die Rechtsgrundlage, nämlich § 23 III 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Siehe dort mal nach!

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Die Person kann nicht mehr für ihre eigenen Angelegenheiten sorgen. Ihr müsst dies unbedingt dem Betreuugsgericht des für die Person zuständigen (für ihren Wohnort zuständigen) Amtsgericht anzeigen. Dann nimmt alles seinen automatischen und erforderlichenfalls schnellen Gang. Der Richter gibt meistens ein Gutachtern in Auftrag, ordnet aber auch sofort im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung an und setzt einen Betreuer ein, den ihr gleich vorschlagen könnt. Ansonsten wird ein sogenannter Berufsbetreuer ernannt.

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Dafür muss der Juwelier aufkommen. Er hat den Schaden verursacht. Daher haftet er für ihn oder seine Betriebshaftpflicht, die er sicher für solche Fälle auch abgeschlossen hat.

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Das Geschäft ist jetzt sicher nicht mehr genehmigungsbedürftig und wird wirksam. Der Erbe hat damit nichts zu tun, wobei sicher auch der Mann selbst ein Erbe ist. Außer die Frau hat ihn enterbt. Aber das ändert nichts daran, dass jetzt keine Zustimmung mehr notwendig ist.

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Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Denn der Eigentümer des zerstörten PKW bleibt nach wie vor der Geschädigte.

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Verursacht hat die Störung bzw. den üblen Geruch die Kanalreinigungsfirma, die demzufolge auch dafür haftet. Zur Schadensbeseitigung gehören auch die eigenen Beseitigungs- bzw. Reinigungskosten, sachangemessen vielleicht mit 30 Euro pro Stunde zu veranschlagen. Sollte die Kanalreinigung für die Stadt gehandelt haben, haftet sie für den Erfüllungsgehilfen. Sie hat zudem sicher eine eigene Haftpflichtversicherung dafür, die mithin gleich den den Schriftverkehr mit dir führen dürfte.

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Eine Strafe gibt es wohl nur nach dem OWiG, wie LittleArrow schon zutreffend bemerkte. Daneben muss abgemahnt werden, so dass anschließend bei Nichtbeachtung der Mahnung dem Ruhestörer gekündigt werden kann.

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Das geht ohne die Zustimmung des Versicherers nicht. Das steht in den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung, dort in § 3 Abs. 4. Und gilt ja wohl dann auch für die Pfändung von dritter Seite.

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Die Betreuung sollte und kann von dir beim Betreuungsgericht angeregt werden. Dann ermittelt dieses Gericht von Amts wegen weiter und ordnet notfalls eine Berufsbetreuung an.

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Das Gericht wird solange keinen Berufsbetreuer oder Betreuer überhaupt bestellen, solange eine Betreuung sonst gewährleistet ist. Die gerichtliche Betreuung ist nämlich absolut nachrangig oder subsidiär. Wenn also schon eine Vorsorgevollmacht bestand, gibt es keine Betreuung mehr, außer z. B. diese genügt nicht oder der Bevollmächtigte übt sie nicht ordentlich aus. Das Problem ist nur, dass natürlich die Vorsorgevollmacht in einem geistigen Zustand gemacht werden muss, wo das noch geht. Wenn da deine Oma eingeschränkt ist, wird sie das nicht mehr können. Dennoch ist in jedem Fall ihr Wille immer zu beachten.

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Die Insolvenz verhindert die Aufrechnung nicht. Du kannst jetzt aufrechnen oder im Insolvenzverfahren. Das bleibt sich gleich.

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