Zusatzvereinbarung vom Arbeitgeber - muss es unterschrieben werden?

3 Antworten

  • Widerrufsklausel - das ist nicht ganz so einfach zu beurteilen:

Die Klausel kann ggf. unwirksam sein (es kommt auf den genauen Wortlaut an), wenn es sich um eine sog. Formularvereinbarung handelt (wird wie AGB behandelt) - das ist der Fall, wenn wortgleiche oder ähnliche Zusatzverträge auch an andere MA geschickt wurden.

In einer Individualvereinbarung kann wirksam ein bedingungsloses Widerrufsrecht vereinbart werden; der Individualvereinbarung müssen aber tatsächlich echte Verhandlungen vorausgehen.

Schon 2014 wurde durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 505/14 geurteilt:

"Eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen (AGB), welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO (Ausübung des Direktionsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen) gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam."

Die Rechtsprechung macht aber auch deutlich, daß individualvertraglich sehr wohl ein einseitiges Widerrufsrecht für den Arbeitgeber wirksam vereinbart werden kann.

Auch eine allgemeine Arbeitsklausel (AGB) kann wirksam sein, wenn der Widerruf sachlich begründet ist und die Interessen des Arbeitnehmers zumindest im Rahmen des § 106 S. 1 GewO bei der Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigt wurden (aber nachrangig sind)."

Hier weitere Infos:

https://rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de/news/homeoffice-zuruecknehmen-widerrufen/

Grundsätzlich

Wenn man in einer Formularvbereinbarung etwas Unwirksames unterschreibt, spielt das keine Rolle - das unterliegt dann später der AGB-Kontolle der Gerichte.

"Das hat man doch so unterschrieben, dann ist es auch wirksam" - gibt es hier nicht...

Mehr als 200 Beschäftigte - falls Betriebsrat vorhanden

Ggf. gibt es auch eine Betriebsvereinbarung, wenn es einen Betriebsrat gibt - dann ist das ggf. noch anders zu bewerten.

Das ist zudem mitbestimmungspflichtig.

Du kannst Dich auch an den Betriebsrat wenden.

Jackyy1994 
Beitragsersteller
 16.11.2021, 13:07

Bedeutet also quasi sie können es wie sie lustig sind dann einfach beenden mit einer Frist von 1 Monat. Das ist echt mist, es wurde uns gesagt das wir nun für immer im Home office bleiben können und bin daher auch weiter außerhalb gezogen :/

DerSchopenhauer  16.11.2021, 13:18
@Jackyy1994
unter Berücksichtigung billigen Ermessens etc.

Das sieht (für das Unternehmen) gut aus - sieht mir erst einmal wirksam aus...

Jackyy1994 
Beitragsersteller
 16.11.2021, 13:06

Danke für die Antwort - leider haben wir trotz den vielen Angestellten keinen Betriebsrat.
Zum genauen Wortlaut in der Zusatzvereinbarung:

"Der Arbeitgeber kann das Recht zur Mobile Work-Tätigkeit unter Berücksichtigung billigen Ermessens mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende durch Erklärung gegenüber der Arbeitnehmenden Person widerrufen. Der Widerruf hat in Textform zu erfolgen."
"Ein Widerruf ist gerechtfertigt, wenn die Grundvoraussetzung für Mobile Work-Tätigkeit wegfällt (z.B. durch Umzug ins Ausland).
"Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist,"
"Die Kooperation mit anderen Mitarbeitern, der Geschäftsführung oder Kunden beeinträchtigt ist. "
"verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe auf Seiten der Arbeitnehmenden Person dies begründen, oder betriebliche Gründe gegenüber den Interessen der Arbeitnehmenden Person an einer Mobile Work-Tätigkeit überwiesen; dies ist beispielsweise dann der Fall wenn das Erfordernis einer dauerhaften Präsenz der Arbeitnehmenden Person am Hauptsitz des Arbeitgebers in XXX ergibt.

Im Fall eines Widerrufes endet das Recht zur Mobile Work-Tätigkeit mit Ablauf der in 7.1 genannten Frist automatisch, ohne das es einer weiteren gesonderten Erklärung bedarf.

Amerikanische Firma?

Leider ist Gewohnheitsrecht erst ab drei Jahren relevant, darauf kannst du dich noch nicht berufen.

Die Vereinbarung soll dazu dienen, dass das Gewohnheitsrecht eben gerade nicht zur Anwendung kommt. Deine Unterschrift ist lediglich ein formaler Akt, da dich dein AG bereits jetzt zu jeder Zeit mit Anwesenheitspflicht zurück in die Firma beordern kann.

"Full remote" bedeutet übrigens allumfänglich in Home-Office, sagt aber nichts über den Zeitraum aus.

Nein, musst du nicht.

Aber du musst dann damit rechnen, dass dein aktueller Vertrag gekündigt wird und du mit dazu.

DerCaveman  16.11.2021, 10:49

Na ja, dazu braeuchte der Arbeitgeber aber erst einmal eien ausreichenden Kuendigungsgrund (sofern Kuendigungsschutz besteht, die Frage klingt aber nicht nach einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern).

Bitte komm jetzt aber nicht mit dem Spruch: "Wenn der einen Grund sucht, wird er auch einen finden". Das wird zwar oft behauptet, ist aber ueberhaupt nicht so.

Jackyy1994 
Beitragsersteller
 16.11.2021, 11:09
@DerCaveman

genau - ist kein Kleinbetrieb wir sind mehr als 200 Leute

grisu2101  16.11.2021, 10:55

Das ist falsch ! Es muss schon ein Kündigungsgrund vorliegen, und das tut es hier nicht.
Warum denkt ihr immer gleich an eine Kündigung ? Man muss längst nicht alles unterschreiben, was der AG vorlegt. Mache ich auch nicht.