Zollbestimmungen als Kraftfahrer

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Eine Stange darfst du mitführen-wie jeder andere auch!!

> Eingeschränkte Freimengen

Für die Bewohner grenznaher Gemeinden zur Schweiz, Arbeitnehmer, die zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz pendeln und bestimmte Personen in Ausübung ihres Berufes, wie z.B. Berufskraftfahrer, gelten weiterhin eingeschränkte Freimengen. Betroffen sind

  • Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz, die an einen Ort nach Deutschland einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat.

  • Grenzarbeitnehmer, die arbeitstäglich aus Deutschland an ihren Arbeitsort in der Schweiz auspendeln und umgekehrt aus der Schweiz an ihren Arbeitsort nach Deutschland einpendeln.

  • Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen.

Für vorgenannte Personen gelten eingeschränkte Freimengen, die nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden dürfen: Tabakwaren

(Mindestalter 17 Jahre)

40 Zigaretten oder

20 Zigarillos oder

10 Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren Alkohol

keine Freimenge Andere Waren

Bis zu einem Warenwert von insgesamt - 90 EUR unabhängig vom Verkehrsmittel.

Davon dürfen nicht mehr als 30 EUR auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen.

Eine Stange Zigaretten pro Person.