zahlt versicherung nach tod des fahrzeughalters weiter
hallo mich würde interessieren ob ich mit dem auto eines verstorbenen fahrzeughalters fahren kann, wobei die versicherung noch immer auf diesen läuft?. zahlt die versicherung noch so lange sie ausläuft? ist dies in allen EU staaten gleich? danke
11 Antworten
Versichert ist nicht der Halter oder der Fahrer sondern das Fahrzeug. Bis zu seinem festgelegten Ablaufzeitpunkt gilt also der Vertrag weiter und es besteht Versicherungsschutz. Danach muss der neue Halter des Fahrzeuges (also in der Regel der Erbe) einen neuen Versicherungsvertrag für das Fahrzeug abschließen.
Durch den Tod des bisherigen Halters wird im übrigen derjenige zum tatsächlichen Halter des Fahrzeuges, der über dessen weiteren Einsatz bestimmt und die Betriebskosten trägt. Evtl. mit dem Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten, für die der Halter verantwortlich zu machen ist (z.B. abgefahrene Reifen) werden daher dieser Person zur Last gelegt (und nicht etwa dem Verstorbenen).
Wie kommst Du denn auf eine solche Idee ?Wenn der Altbesitzer verstirbt wird auch kein weiterer Versicherungsbeitrag fuer sein Auto bezahlt ! Die Nachkommen, sowie die Stadt in der der Verstorbene gewohnt hat benachrichtigen den Versicherer. Melden die Angehoerigen das Auto dann nicht bei der Versicherung ab, wird es vom Versicherer eine Meldung an das Strassenverkehrsamt geben das der Versicherungsschutz durch Nichtzahlung der KFZ-Versicherung erloschen ist. Die fordern dann erst per Brief an die Altanschrift des Verstorbenen auf den KFZ-Schein und die Schilder zur Entwertung beim Strassenverkehrsamt abzugeben. Reagiert man nicht, wird die Zwangsstillegung eingeleitet, dass heisst, die Aussenmitarbeiter tauchen bei der Altanschrift des Verstorbenen auf um den KFZ-Schein einzuvordern und die Stempel am KFZ zu entwerten. Treffen sie nach vergeblichen Versuchen niemand, auch das Auto nicht an, wird das Fahrzeug bei der Polizei auf Antrag des Strassenverkehrsamtes zur Fahndung ausgeschrieben. Sollte die Polizei jemanden mit diesem Fahrzeug, was zur Fahndung ausgeschrieben ist, erwischen, wird es sofort entstempelt und der Fahrzeugschein beschlagnahmt um ihn an das Strassenverkehrsamt weiterzuleiten. Jeder der sich zu diesem Zeitpunkt am Steuer de Fahrzeuges befindet, den erwartet ein Strafverfahren wegen fahrens ohne Versicherungsschutz, eine ordentliche Geldstrafe und satte Punkte in Flensburg.Wenn jemandem Nachgewiesen werden kann, dass er wusste das er ohne Versicherungsschutz faehrt kann ausserdem der Fuehrerschein abgenommen werden wegen Untauglichkeit. Also, mach das lieber nicht, sonst wird Dein Leichtsinn Folgen haben die Du Dir nie vorgestellt hast. Ich hoffe ich konnte Dir die Augen offnen und Dir weiterhelfen. Und zu Guter letzt, ja, es wird sogar International gleich gehandelt. Lg. Kurt
Wenn man davon ausgeht, dass für die Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers keine Beiträge mehr gezahlt werden (und das tut Kurt775 anscheinend) sind seine Aussagen nicht so 'haarsträubend'.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Hat der Erblasser ein Kfz, so hatte er zwangsläufig auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf ein Kraftfahrzeug. Daher geht der Versicherungsvertrag im Erbfall automatisch auf die Erben über. Behalten diese das Kfz, besteht die Versicherung weiter. Unter Umständen ist die Versicherungsgesellschaft aber berechtigt, den Beitrag den neuen Gegebenheiten, sprich den neuen Versicherungsnehmern, anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung steht den Erben nicht zu, dies ist nur möglich bei einem Verkauf des Kfz´s an Dritte oder Umschreibung des Kfz´s persönlich auf einen Erben. In diesem Fall wird ein bereits gezahlter Versicherungsbeitrag anteilsmäßig zurückerstattet.
Quelle http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/tipps/erbfall_versicherungen.php
Nein, natürlich kannst Du nicht einfach den Wagen weiterfahren. Die Autoversicherungshöhe berechnet sich schließlich immer aus der unfallfrei gefahrenen Zeit des Besitzers und ein paar anderen Dingen. Ist der Halter verstorben, gelten diese abgemachten Vertragsgrundlagen nicht mehr, der Wagen ist somit gar nicht mehr versichert. Wer den Wagen übernimmt, muss sofort eine eigene Versicherung abschließen. So zumindest ist das in Deutschland.
So ist es eben NICHT!
Natürlich ist das so. Verstorben = Versicherung endet, lies mal in deinen Versicherungsunterlagen nach, dort steht dass die Versicherung auch mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet....
solange der Vertrag bezahlt ist, gibt es keine Probleme mit dem Versicherungsschutz. Und die Zulassungsstelle kriegt auch keine Info vom Bestattungsunternehmer oder von Petrus.
Der SFR kann (ggf. teilweise) übernommen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der SFR mit erfahren wurde. Da gibt es bei der großzügigen Auslegung durchaus Unterschiede zwischen den Versicherern.
Die Übertragung zwischen Verwandten in häuslicher Gemeinschaft ist einfacher. Es gibt Gesellschaften, die die Übertragung ablehnen, wenn z.B. der (verstorbene) VN als alleiniger Fahrer eingetragen war.
Der SFR muß innerhalb von sechs Monaten übertragen werden - nach Ende des Versicherungsvertrages.
Kannst du mal erklären, wo du diese haarsträubenden Informationen her hast?