Zählt zur Freundin ins Elternhaus ziehen als "ausgezogen"? Bafög
Hallo ihr, ich bin am überlegen ob ich besser wäre fest bei meiner Freundin einzuziehen. Sie Studiert, ich auch. Das Elternhaus ist groß genug für alle. Meine Hauptfrage wäre, wenn ich mich ummelde, zählt das als "ausgezogen" um zb. für mich bei einem Antrag auf bafög (schülerbafög, elternunabhängig) einfügen zu können das ich nicht mehr zu hause wohne, weil Sie ja selbst noch bei den Eltern wohnt!?! Aktuell bin ich noch in meinem Elternhaus gemeldet, bin jedoch sowieso 99% meiner zeit im Haus meiner Freundin. Hoffe ihr versteht meine Frage !
MFG
7 Antworten
Das BAföG unterscheidet nur zwischen "bei den Eltern lebend" und "nicht bei den Eltern lebend". Wenn Du also bei den "Schwiegereltern" lebst, lebst Du nicht bei den Eltern.
Gern geschehen.
Und bekommst den höheren Bedarfssatz!
Auszug aus Bafoeg-aktuell
Sonderfälle bezüglich des eigenen Haushaltes
In einigen Fällen wird eine Förderung mittels Schüler-BAföG für Schüler bewilligt, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, obwohl sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Hierfür werden jedoch strengere Kriterien angelegt, weil man in der Regel davon ausgeht, dass eine Person ohne Berufsausbildung zur Vollendung seiner Ausbildung noch zu Hause wohnt, solange keine besonderen Umstände vorliegen. Besondere Umstände sind im Sinne dieser Regelung vor allem dann gegeben, wenn die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist. Dabei geht jedoch noch nicht um eine frei gewählte Schule, sondern um die dem Elternhaus am nächsten gelegene entsprechend zumutbare Lehranstalt, an der man den gewünschten Abschluss machen kann.
Die Entfernung zwischen Elternhaus und Ausbildungsstätte gilt dann als zu weit, wenn an 3 Wochentagen eine Wegzeit für Hin- und Rückfahrt von mindestens 2 Stunden anfällt. Hinzugerechnet werden können sowohl die Wartezeiten auf Verkehrsmittel, als auch der Fußweg, wobei hier für jeden angefangenen Kilometer 15 Minuten angesetzt werden dürfen. Es zählt dabei jedoch immer die günstigste Verkehrsanbindung, so dass in Kauf genommene Umwege nicht in die Berechnung mit einfließen dürfen. Natürlich können individuelle Krankheiten oder Behinderungen auch schon bei wesentlich geringeren Wegzeiten dazu führen, dass trotzdem Schüler-BAföG bewilligt wird.
Ein eigener Haushalt ist zudem in den oben beschriebenen Fällen erst dann gegeben, wenn dafür neben einer eigenen Wohnung auch entsprechend eigene Haushaltsutensilien vorhanden sind. Das Leben in einer WG wird im Regelfall als eigener Haushalt anerkannt, wohingegen ein möbliertes Zimmer oftmals nicht ausreicht, um ein eigenen Hausstand nachzuweisen.
Und was hat das mit der Frage zu tun? :)
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Richtig!
Ich lese in der Frage, dass es um § 2 Abs. 1a BAföG nicht gehen kann, den Du da erläuterst.
Und der letzte Absatz ist Unsinn, da es im BAföG nie darum geht, ob ein eigener Haushalt begründet worden ist.
Dieser Absatz steht so in Bafög-Aktuell. Die werden ja wohl nicht lügen.
Lügen hieße, bewusst die Unwahrheit zu sagen/schreiben. Sowas habe ich nicht behauptet. Vermtl. war's auch nicht so. :)
Irgendwelche Absätze aus dem Netz reinzustellen kann halt in die Hose gehen. :)
SchülerInnen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Berufsfachschulen, sowie in Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [Abgrenzung zu b. beachten!]
SchülerInnen dieser Schulformen sind nach § 2 Abs. 1a BAföG überhaupt nur dann förderungsfähig, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen und eine der folgenden Voraussetzungen zusätzlich erfüllt ist:
Von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen.
Der/Die Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und ist verheiratet oder lebt mit einem Partner gleichen Geschlechts in einer Lebenspartnerschaft zusammen. In beiden Fällen genügt es, wenn die Verbindung früher einmal bestand.
Der/Die Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen.
§ 2 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Vorschriften kenne ich bereits, trotzdem danke.
TE besucht sicherlich keine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, sonst würde er nicht elternunabhängig gefördert werden; das passt nicht zusammen. Daher gilt hier auch § 2 Abs. 1a BAföG nicht, auf den Du verzweifelt pochst.
Ich kann eigentlich nicht sagen, dass ich verzweifelt bin. Das siehst Du ganz falsch.
wenn du einen mietvertrag vorlegen kannst zum 1 zimmer 10 quadratmeter für 100 euro ist das möglich.ansonsten bei kostenloser unterkunft nein
Das ist schlicht und edel Unsinn.
So lange du noch bei deinen Eltern gemeldet bist, bist du auch nicht ausgezogen.
Wenn du allerdings zu deiner Freundin ins Elternhaus ziehst, gründest du KEINENeigenen Hausstand, sondern wechselst nur den Standort. Dann bist du dort Familienmitglied.
Fail. Beim BAföG kommt's nicht auf einen eigenen Hausstand an. Auch die Anmeldung ist meist zweitrangig.
JA du bist dann ausgezogen. Du wohnst nicht mehr bei deinen Eltern.
Gut, heißt also das passt soweit ;) danke !