Zählt die Kopie eines Vertrages wenn das Original kaputt/weg/zerrissen ... ist

4 Antworten

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Am besten ist da eine schriftliche Vereinbarung. Zeugen tun es auch aber das ist meist etwas unsicher. Setz ein Schriftstück auf, unterschreib es und schick das dem Vermieter. Er soll auch unterschreiben und mit den anderen Dokumenten zurückschicken.

Aber wenn er einverstanden war wird es wohl so durchgehen.

SunAndRain 
Beitragsersteller
 04.10.2014, 12:29

Ok, und was steht am besten drin? Nur ganz kurz so "Hiermit wird bestätigt, dass die beiden Partner des Untermietvertrages einverstanden sind, dass dieser aufgelöst wird." ? Reicht das schon oder lieber noch offizieller?

Und könnte ich trotzdem irgendwie ärger bekommen sonst? Weil eigentlich ist es eine WG und da wohnen noch zwei Mädels und die merken/wissen ja ob ich da wohne oder nicht und wenn ich das nicht tue müsste ich da trotzdem bezahlen?

Achja und wir haben über Whatsapp und SMS kommuniziert wo eindeutig drin steht dass das alles abgeblasen wurde/wird.

Maximilian112  04.10.2014, 12:38
@SunAndRain

Das Schriftstück wird schon reichen.

Dein Handy wird das Ganze im Streitfall unterstützen.

und er aber noch eine Kopie hätte, wäre die dann gültig?

Ja. Denn ein Mietvertrag muß nicht zwingend original unterschrieben sein, er muß nicht mal schriftlich abgeschlossen sein.

Nimm Dir am besten einen Zeugen mit der bestätigt das der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben/beendet wurde.

SunAndRain 
Beitragsersteller
 04.10.2014, 12:34

oh je...das ist aber seltsam, ich dachte kein Vertrag zählt wenn der nicht schriftlich unterzeichnet wurde...

RobertLiebling  05.10.2014, 11:46
@SunAndRain

ich dachte kein Vertrag zählt wenn der nicht schriftlich unterzeichnet wurde...

Wie oft hast Du beim Bäcker oder im Supermarkt schon einen schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet? Oder in der Kneipe einen Bewirtungsvertrag?

Wenn keine Form zwingend vorgeschrieben ist, können Verträge auch mündlich oder durch konkludentes Handeln rechtsverbindlich geschlossen werden.

Solang der V. einen von dir unterschriebenen Vertrag hat und damit den Nachweis, dass dieser abgeschlossen wurde, kannst du deinen zerreißen oder nicht, er ist gültig. Du kannst nur mit Dreimonatsfrist kündigen. Also jetzt zum 31. Januar 2015. Es sei denn, ihr einigt euch einvernehmlich zu einen früheren Zeitpunkt. Das sollte aber schriftlich erfolgen, mit Unterschrift beider Parteien. Dass der V. ärgerlich ist, ist verständlich.

Dazu schließt man einen Aufhebunsgsvertrag .... Inhalt der Mietvertrag vom XXXX üver die Wohnung XXX wird hiermit aufgehoben ...

Exemplar für beide und gut ...